krankenpfleger
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Zitiere Elisabeth: Der Chefarzt kann festlegen, wer was zu leisten hat. Und wenn er der Meinung ist, dass Arzthelferinnen reichen so muss er lediglich für eine finanzielle Absicherung im Schadensfalle sorgen.
Alle Chefärzte eines Krankenhauses unterstehen dem Direktionsrecht des Krankenhausträgers, der dafür einen Geschäftsführer oder ein Direktorium eingesetzt hat.
Und es ist nicht so, daß ein Chefarzt mal sponton so entscheiden kann, daß Arzthelferinnen im OP arbeiten. Wiegesagt: auch Chefärzte befinden sich in einem Vertragsverhältnis.
Wenn ein Operationspflegedienst vorhanden ist, der der Pflegedienstleitung/ Pflegedirektion untersteht, dann ändert daran zunächst kein Chefarzt etwas.
Er darf dann höflich fragen: entweder den Geschäftsführer oder das Direktorium bzw. die Trägervertretung, wenn sich das Direktoium nicht einig ist.
In einem stimme ich Dir aber unbedingt zu: wenn sich der Operationspflegedienst nicht rechtzeitig artikuliert, was er eigentlich will, dann wird es in Zukunft für Krankenpflegekräfte keine Arbeitsplätze mehr geben, weil die von OTA´s oder Arzthelferinnen besetzt werden ...
Alle Chefärzte eines Krankenhauses unterstehen dem Direktionsrecht des Krankenhausträgers, der dafür einen Geschäftsführer oder ein Direktorium eingesetzt hat.
Und es ist nicht so, daß ein Chefarzt mal sponton so entscheiden kann, daß Arzthelferinnen im OP arbeiten. Wiegesagt: auch Chefärzte befinden sich in einem Vertragsverhältnis.
Wenn ein Operationspflegedienst vorhanden ist, der der Pflegedienstleitung/ Pflegedirektion untersteht, dann ändert daran zunächst kein Chefarzt etwas.
Er darf dann höflich fragen: entweder den Geschäftsführer oder das Direktorium bzw. die Trägervertretung, wenn sich das Direktoium nicht einig ist.
In einem stimme ich Dir aber unbedingt zu: wenn sich der Operationspflegedienst nicht rechtzeitig artikuliert, was er eigentlich will, dann wird es in Zukunft für Krankenpflegekräfte keine Arbeitsplätze mehr geben, weil die von OTA´s oder Arzthelferinnen besetzt werden ...