Sittichfreundin
Poweruser
- Registriert
- 20.10.2007
- Beiträge
- 483
- Ort
- Bayern
- Beruf
- Krankenschwester
- Akt. Einsatzbereich
- Schlaganfalleinheit mit Stroke Unit und allgemeine Innere
- Funktion
- tätig als Nachtschwester
In Anlage C der AVR ( AVR Anhang C ) steht folgendes:
(d) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf das die AVR angewendet worden sind, und tritt er unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR ein, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Mitarbeiter ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR gestanden hat. Wird der Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens die Regelvergütung nach der Regelvergütungsstufe, die für die zuletzt nach den AVR bezogene Regelvergütung maßgebend gewesen ist. Du mußt also mindestens die bisherige Regelvergütungsstufe erhalten und wenn der Wechsel ohne Unterbrechung erfolgte, bedeutet das, dass Du die Jahre an Betriebszugehörigkeit mitnimmst.
Hoffe, die Infos haben Dir ein bisschen weitergeholfen.
Ich wünsche Dir alles Gute!
Meiner Meinung nach trifft genau das auf mich zu! Ich habe 1,5 Jahre in einer kath. Klinik nach AVR gearbeitet und wechselte nun nahtlos in einer neue kath. Klinik wo ich nach AVR bezahlt werde! Was bedeuten könnte, dass ich in 6 Monaten mehr Gehalt bekommen könnte!Das bedeutet, dass Regelvergütungsstufen leider nur erhalten bleiben, wenn man unmittelbar in ein neues Arbeitsverhältnis innerhalb der AVR übergeht, wobei evang. Bereich ebenso zählt.
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