Arbeitgeberwechsel innerhalb der AVR

Huhu, Steiny! :smoking:
Wie sieht´s aus bei Dir??? Neugierig bin!
 
Hallo Brigitte.

Die Angelegenheit ist am Laufen.
Habe 2 DIN A Seiten von Tätigkeiten eingereicht, die im alten Haus angefallen sind.
Wie gewünscht.
KR 6 hatte ich beim alten AG seit 2006.
Das wollten sie ja auch noch wissen.
Nun muß ich warten was die MAV bei der Personalabteilung erreicht.

Ich sage AUF JEDEN FALL Bescheid, sobald ich Näheres weiß.
Ab Montag bin ich jedoch eine Woche weg. Arbeite in Bayern.
Und danach fahr ich direkt:cheerlead: in den UUUUUUUUUURLAUUB.

Könnte also noch etwas dauern, bis ich was erfahre.



Grüße

Stefan
 
Prima!
Dann einen schönen Urlaub !!! :klatschspring:
:wavey:
 
Hi Sittichfreundin,

ich habe eine Frage zu deinen Recherchen im AVR:


In Anlage C der AVR ( AVR Anhang C ) steht folgendes:

(d) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf das die AVR angewendet worden sind, und tritt er unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR ein, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Mitarbeiter ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR gestanden hat. Wird der Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens die Regelvergütung nach der Regelvergütungsstufe, die für die zuletzt nach den AVR bezogene Regelvergütung maßgebend gewesen ist. Du mußt also mindestens die bisherige Regelvergütungsstufe erhalten und wenn der Wechsel ohne Unterbrechung erfolgte, bedeutet das, dass Du die Jahre an Betriebszugehörigkeit mitnimmst.

Hoffe, die Infos haben Dir ein bisschen weitergeholfen.

Ich wünsche Dir alles Gute! :)

Ich habe vor kurzem den Arbeitgeber gewechselt und werde wieder nach AVR bezahlt (Kr 5, Ziffer 3, Stufe 1, Anlage 2a).

Die Verwaltung sagt nun, dass die Anlage C des AVR eine "Kann-" und keine "Mussbestimmung" ist. Außerdem würde es sich um die Betriebszugehörigkeit handeln und nicht um die Berufszugehörigkeit, weshalb es sich der Text lediglich um das Dienstjubiläum drehe, nicht etwa um Erfahrungsjahre.

Es dreht sich nur um 1,5 Jahre, die nicht anerkannt werden, trotzdem würde mich interessieren ob das stimmt. Zumal ich nicht einmal weiß ab wann man in Stufe 2 aufsteigt. :)
 
Hallo The Fin!
Bevor die AVR neu vor einigen Monaten die alten AVR abgelöst haben, wurde die Stufenzuordnung (nicht die Eingruppierung!) nach Lebensaltersstufen vorgenommen. Nun erfolgt die Einstufung nach Betriebszugehörigkeit im AVR-Bereich. Es bestehen noch viele Unsicherheiten.
Leider habe ich mich mit dem Anhang C vertan :-?, SORRY !
Der Anhang C betrifft nur einen ganz geringen Teil von Mitarbeitern und hat etwas mit einer Refinanzierung durch den Bund zu tun.
Richtig ist für Mitarbeiter im Pflegedienst die Anlage 1 III B, die ich unten angefügt habe. Das bedeutet, dass Regelvergütungsstufen leider nur erhalten bleiben, wenn man unmittelbar in ein neues Arbeitsverhältnis innerhalb der AVR übergeht, wobei evang. Bereich ebenso zählt. Eine Kann-Bestimmung ist eine Ausdehnung auf eine Pause von bis zu 1 Jahr. Leider fürchte ich, dass Du daher keinen Anspruch hast und nach 1,5 Jahren leider wieder bei Stufe 1 anfangen mußt. Alle 2 Jahre wirst Du in die nächsthöhere Stufe hinaufgestuft.
Es tut mir sehr leid, dass Du wegen meines Fehlers nun extra ins Personalbüro gegangen bist und nun auch noch enttäuscht wirst - bitte herzlich um Entschuldigung ! :(


AVR Anlage 1 III B :

B Mitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die Anlage 2c zu den AVR fallen
(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhält die Anfangsregelvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3a zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt.
Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. III / B Anlage 1 Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.
Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält
aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war,
bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,
cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.
(e) In den Fällen der Absätze (b) bis (d) erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III B steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.
Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden.

(AVR Anlage 1)
 
Hi Sittischfreundin,

kein Problem das hat ja keiner gemerkt! :mrgreen: Außerdem hätte ich vorher besser mal selber nachgeschlagen!

Aber jetzt bin ich doch etwas verwirrt. In deiner Antwort schreibst du
Das bedeutet, dass Regelvergütungsstufen leider nur erhalten bleiben, wenn man unmittelbar in ein neues Arbeitsverhältnis innerhalb der AVR übergeht, wobei evang. Bereich ebenso zählt.
Meiner Meinung nach trifft genau das auf mich zu! Ich habe 1,5 Jahre in einer kath. Klinik nach AVR gearbeitet und wechselte nun nahtlos in einer neue kath. Klinik wo ich nach AVR bezahlt werde! Was bedeuten könnte, dass ich in 6 Monaten mehr Gehalt bekommen könnte! :gruebel:

Danke nochmal
 
Ja, denn Du nimmst die Betriebszugehörigkeit der vorigen AVR-Klinik in die nächste mit!
D.h. in 6 Monaten Stufe 2 ! :klatschspring:
 
Okay...und das ist auch eine "MUSS - Bestimmung"? Denn so richtig lese ich das nicht aus diesem AVR - Abschnitt heraus!? Und gilt das auch bundesländerübergreifend? Ich wechselte nämlich von Hessen nach Baden - Württemberg!

Schonmal Danke für deine Geduld
 
Ja, das ist dann eine Muß-Bestimmung!
Gilt bundesweit. :)
 
Hallo .

Aus dem Urlaub zurück, bekam ich nun von der MAV alle Papiere zurück die ich bereitstellte um meine Einstufung zu klären, mit dem Hinweis ich solle damit bei der Personalabteilung einen
"Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung stellen"

Toll.
Ich dachte die machen das für mich, ist u. a. deren Aufgabe ?
Als Mitarbeitervertretung ?
Na ja....:gruebel:

Nun werde ich anhand der Informationen die ich hier erhalten habe einen eigenen Text formulieren..................müssen.
Irgendwie werd ich das schon hinkriegen.
Eine grosse Hilfe war mir die MAV dort nicht.
Wollten Verdienstnachweise, die Auflistung meiner Tätigkeiten im alten Haus, und die Klauseln von Brigitte hab ich ihnen auch gleich vorgelegt--
nun geben se mir alles zurück---der Akt ging über Wochen--und ich kanns nun doch selbst tun.
Als eher Laie.

Bin ich bisschen sauer, denn dann hätte ich es gleich selbst machen können.
War effektiv nur Zeitverschwendung.



Gruß

Stefan
 
Hallo steiny,

warum gleich so enttäuscht??

Offensichtlich hat die MAV deine Argumentationen für gut befunden und sieht wohl Aussicht auf Erfolg.

Nur was sie nicht können, ist einen Antrag für dich oder auch in deinem Auftrag stellen, das musst du einfach schon selber tun! Und die beizufügenden Unterlagen hast du wohl ja auch schon... einfach hinzufügen...
 
Hi flexi,

da hat mir Brigitte hier virtuell deutlich mehr geholfen.
Im Prinzip habe ich der MAV meine ganzen Unterlagen zu Tisch getragen,
um sie nun ohne Konsequenz nach Wochen zurück zu erhalten.
Mit der Angabe: Mich doch selber drum zu kümmern.
Wirklich passiert ist nichts, ausser dadurch Zeit verronnen.

Klar muss ich den Antrag stellen und nicht die MAV, aber eine Prüfung der Sache durch die versierteren MAV Mitarbeiter die eben die AVR Richtlinien besser kennen als ich, hätte ich mir schon erhofft.

Ich weiß ja selber nicht ob ich im Recht bin, deswegen frage ich hier.
Zumindest diese Frage ob oder ob nicht, hätte ja geklärt werden können. Im Vorfeld, durch die MAV, bevor ich meinen Antrag stelle.
Denn als so eine exotische Angelegenheit empfinde ich das Problem nicht.


Klar mache ich es jetzt selber, hab auch schon grössere Enttäuschungen erlebt:mrgreen:.



Der Fall geht also weiter.
Bis zur Klärung.

Denn die muss her, sonst macht ja der ganze Baum auch keinen Sinn.:knockin:



Also wieder Mal bis demnächst.

Gruß

Stefan
 
Hallo Stefan!
Wie sieht es denn jetzt aus?
Deine MAV hätte der nicht korrekten Eingruppierung gar nicht zustimmen dürfen, das hat sie aber wohl gemacht, und nun kann sie das schlecht wieder ausbügeln.
Hast Du inzwischen Deine Tätigkeitsbeschreibung Deines bisherigen Arbeitsplatzes im Personalbüro vorgelegt?
Wenn sie nicht einlenken, würde ich erst mal zuwarten. Denn Du bist ja noch in der Probezeit, da würde ich etwas zurückhaltender sein. Warte, bis die Probezeit vorbei ist, dann kannst Du rückwirkend für 6 Monate eine Nachzahlung verlangen. Und dann kannst Du evtl. auch bei der AVR-Schlichtungsstelle vorsprechen.
Alles Gute und ich freue mich auf ein Update!
Gruß Brigitte
 
Hallo Brigitte,

ich war länger unterwegs, lasse die Sache erstmal ruhen.
Ende September läuft meine Probezeit aus, eine dann unbefristete Anstellung ist mehr als wahrscheinlich.

Ich werde dann wieder aktiv.
Nein, die Liste meiner Tätigkeiten habe ich nur der MAV gegeben, nicht der zuständigen Personalsachbearbeiterin.
Die MAV gab mir dann ja alle gesammelten Unterlagen wieder zurück.
Unverichteter Dinge.

Ob die MAV damit irgendwas unternommen hat, glaube ich nicht.
Die MAV hat die Sache bislang eher aufgehalten, geholfen haben sie nicht.

Danke das Du dran bleibst.
Nach so viel Hin-und Her, sollte die Sache hier bis zur Klärung ausdiskutiert werden, sonst wäre das Bemühen allseits ja für alle umsonst gewesen.
Insbesondere Deine Bemühungen.

Was ist denn AKUTGERIATRIE ?

In Gerontopsychiatrischen Stationen habe ich ja schonmal gearbeitet, aber Akutgeriatrie ?

:gruebel:

Tschüüüss

Bis dann

Stefan
 
Frohes Neues!:cheerlead:



Meine ursprüngliche Frage:


Hallo, grüsse Euch.

ich falle gleich mit der Haus in die Tür.

Ich habe von einem katholischen Arbeitgeber (AVR) nach 9 jähriger Tätigkeit gewechselt, zu einem neuen katholischen Arbeitgeber, ebenfalls (AVR).
Von Funktionseinheit Notaufnahme zu nun Intensiv/Anästhesie.

Vormals 80 % Dienstverhältnis nun 65 %.
Nettoverdienstverlust nach der Aktion = über 500 Euro.

Ich hatte KR6.
Nun steht auf meinem ersten Lohnzettel KR5A.

Is das OK ?



NEIN.
Es war nicht OK.
Sittichfreundin hatte in vollem Umfang RECHT.

Die Höhergruppierung/Einstufung war nun nach meinem Einspruch die Folge.
Ich arbeite nun wieder KR 6 Stufe 9.
Der neue Arbeitgeber stufte mich ursprünglich ein in KR5 Stufe 5.


Vielen Dank an alle, und insbesondere Brigitte, die mich hinter den Kulissen sehr dabei unterstützt hat.

:cheerlead:

Mein Tip zum neuen Jahr:

Prüft Eure Gehaltsstufen Gruppen, ist nun mein Rat.
Komischerweise entstehen solche Fehler in der Regel immer zu Ungunsten des Arbeitnehmers, und kaum umgekehrt.

Stefan
 
Hallo Stefan!

:cheerlead:Ich graturliere Dir und freue mich mit Dir ! :cheerlead:

:sdreiertanzs:Frohes neues Jahr !!!:sdreiertanzs:
:sdreiertanzs::sdreiertanzs:
 

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