Welche Möglichkeiten als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin?

Das ergibt sich aus den Vorbehaltsaufgaben.
 
Das stimmt nicht: Die Vorbehaltsaufgaben der Pflege wurden im Pflegeberufegesetz 2020 erstmals beschrieben. In den vorherigen Gesetzen wurden sie nie benannt. Sie hatten dort keine andere Bedeutung als heute. Sie existierten nicht.
Vergleich mal die Kompetenzbereiche der PflAPrV zwischen den Spezialisierungen AP und GKKP und der Generalistik. Dort sind die Kompetenzbereiche vollkommen unterschiedlich. Es versteht sich von selbst, dass man gemäß dieser Bereiche entsprechend erheben, festellen,organisieren, steuern, gestalten analysieren, evaluieren sichern und entwickeln darf.
 
Vorbehaltsaufgaben:
§ 4 PflBG - Einzelnorm

Altenpflege bzw. Kinderkrankenpflege
§ 58 PflBG - Einzelnorm

Hier insbesondere:
§58 (3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

Ergo - zumindest nach meinem bisherigen Wissenstand - findet §4 auf alle drei Berufe Anwendung.
 
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Die Vorbehaltsaufgaben der Pflege wurden im Pflegeberufegesetz 2020 erstmals beschrieben. In den vorherigen Gesetzen wurden sie nie benannt. Sie hatten dort keine andere Bedeutung als heute. Sie existierten nicht.
Deswegen haben alle dreijährigen Pflegeberufe mit den ALTEN ABSCHLÜSSEN VOR 2020 das Recht, Vorbehaltstätigkeiten in allen Settings durchzuführen. Es ist ab 2020 eben nur noch gewissen Kompetenzen zugeordnet.
 
Wir hatten vor 2020 doch noch gar keine Vorbehaltsaufgaben. Praxisanleitern sollte das bekannt sein.
Vergleich mal die Kompetenzbereiche der PflAPrV zwischen den Spezialisierungen AP und GKKP und der Generalistik. Dort sind die Kompetenzbereiche vollkommen unterschiedlich. Es versteht sich von selbst, dass man gemäß dieser Bereiche entsprechend erheben, festellen,organisieren, steuern, gestalten analysieren, evaluieren sichern und entwickeln darf.
"Es versteht sich von selbst" ist kein stichhaltiges Argument. Bis 2003 gab es 17 verschiedene Altenpflege-Curricula und ein Teil der Altenpflege-Ausbildung lief nur über zwei Jahre. Und dennoch hatte der Gesetzgeber nie etwas dagegen, dass jeder da arbeiten darf, wo er möchte. Und das soll jetzt anders sein?
 
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Bis 2003 gab es 17 verschiedene Altenpflege-Curricula und ein Teil der Altenpflege-Ausbildung lief nur über zwei Jahre. Und dennoch hatte der Gesetzgeber nie etwas dagegen, dass jeder da arbeiten darf, wo er möchte. Und das soll jetzt anders sein?
Bis 2019 durfte JEDER in der Pflege Vorbehaltsaufgaben durchführen. Es wurde nie etwas verschriftlicht, wer diese Vorbehaltsaufgaben durchführen darf. Vor 2020 konnten HEP und MFA daran mitwirken. Es wurde aber ab 2020 geändert. Und im Sinne der Kompetenzbereiche dürfen nur Fachkräfte steuern evaluieren ecpp, die auf dem Gebiet spezialisiert sind.
 
Und im Sinne der Kompetenzbereiche dürfen nur Fachkräfte steuern evaluieren ecpp, die auf dem Gebiet spezialisiert sind.
Es steht nichts dergleichen im Pflegeberufegesetz.

In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden die Kompetenzen beschrieben, die in der Prüfung bewertet werden. Die muss im gewählten Bereich stattfinden, das stimmt. Aber ich konnte keine Aussage zur Situation nach bestandener Prüfung finden.
 
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Es steht nichts dergleichen im Pflegeberufegesetz.
Wenn Vorbehaltsaufgaben FACHpersonal zugeordnet sind, wie soll denn ein spezialisierter Altenpfleger oder spezialisierte KKP (mit Abschluss ab 2020) Vorbehaltsaufgaben für einen fachfremden Beruf durchführen, wenn er es weder kann noch darf? Wie soll denn ein KKP mit Abschluss ab 2020 in der LZP steuern evaluieren ecpp?
 
Wenn Vorbehaltsaufgaben FACHpersonal zugeordnet sind, wie soll denn ein spezialisierter Altenpfleger oder spezialisierte KKP (mit Abschluss ab 2020) Vorbehaltsaufgaben für einen fachfremden Beruf durchführen, wenn er es weder kann noch darf? Wie soll denn ein KKP mit Abschluss ab 2020 in der LZP steuern evaluieren ecpp?

Wieso kann ein Pflegefachmann mit Spezialisierung Altenpflege den Fachpfleger A+I machen?
 
Wenn Vorbehaltsaufgaben FACHpersonal zugeordnet sind, wie soll denn ein spezialisierter Altenpfleger oder spezialisierte KKP (mit Abschluss ab 2020) Vorbehaltsaufgaben für einen fachfremden Beruf durchführen, wenn er es weder kann noch darf? Wie soll denn ein KKP mit Abschluss ab 2020 in der LZP steuern evaluieren ecpp?
Aufgrund dessen, was er in seiner Ausbildung gelernt hat, genau wie zuvor auch. Alle drei Pflegeberufe gelten als Pflegefachpersonal und der Gesetzgeber traut uns zu, nach Abschluss der Ausbildung noch dazuzulernen.

Wenn Deine Behauptung stimmen würde, dürften Altenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nach der aktuellen Ausbildung gelernt haben, ausschließlich in ihrem angestammten Bereich als Pflegefachpersonen arbeiten. In den anderen Bereichen wären ihnen lediglich Pflegehelfertätigkeiten gestattet. - Du sagst ja sogar, sie wären nur zu diesen Tätigkeiten in der Lage. Man dürfte sie dann auch nur als Pflegehelfer bezahlen.

Ein solcher Sachverhalt, ein solcher Rückschritt im Vergleich zur Ausbildungsreform von 2003 hätte doch innerhalb der letzten Jahre irgend jemandem auffallen müssen. Ein Arbeitgeberverband hätte es begrüßt. Ein Berufsverband hätte protestiert. Die Berufsverbände der Spartenberufe hätten mit ihrer Ablehnung der Generalistik und der jetzigen, von ihnen durchgesetzten Aufsplitterung dafür gesorgt, dass ihre eigenen Mitglieder massiv benachteiligt werden. Und zumindest die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegenden wären auf die Barrikaden gegangen und hätten Jens Spahn mit Fackeln und Mistgabeln aus dem Gesundheitsministerium gejagt.
 
Wieso kann ein Pflegefachmann mit Spezialisierung Altenpflege den Fachpfleger A+I machen?
Es gibt in Bayern keinen einzigen, der sich ab 2020 für den Zweig Altenpflege entschieden hat. Ich kenne weder einen spezialisierten Altenpfleger, noch das jemand auf A+I Fachpfleger weitergebildet wurde.
Wäre ja auch widersprüchig..
Im Übrigen ist ein spezialisierter Altenpfleger kein Pflegefachmann. Er schließt seine Berufsbezeichnung auf "Altenpfleger" ab.
 
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Wenn Deine Behauptung stimmen würde, dürften Altenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nach der aktuellen Ausbildung gelernt haben, ausschließlich in ihrem angestammten Bereich als Pflegefachpersonen arbeiten. In den anderen Bereichen wären ihnen lediglich Pflegehelfertätigkeiten gestattet.
Sie dürfen nur in ihrem "Spezial-Bereich" Vorbehaltsaufgaben durchführen. Sonst würde es nicht so drin stehen, dass diese Tätigkeiten genau diesen Fachkräften vorbehalten bleibt. Sagt ja schon das Wort.
Um mal keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Ich meine ausschließlich nur diejenigen, die sich für den Zweig AP und GuKKP spezialisiert haben und die Berufsurkunde "Altenpfleger" oder "Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger" erwerben und NICHT die Pflegefachmänner/-frauen, die im Setting in unterschiedlichen Einrichtungen die Ausbildung absolvieren.
Bei uns in Bayern gab es niemanden, der sich ab 2020 für den Zweig mit der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" ausbilden ließen.
 
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Die Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz von 2003 sind NICHT mit den spezialisierten Altenpflegern ab 2020 nach dem neuen Pflegeberufegesetz zu vergleichen!

In Bayern wurde ab 2020 niemand mit der Spezialisierung "Altenpfleger" ausgebildet, wohl aber Pflegefachmänner im Setting "Langzeitpflege"... Diese stehen in dieser Diskussion überhaupt nicht zur Diskussion, denn diese haben die Vorbehaltsaufgaben in allen Settings... aber NICHT die spezialisierten Altenpfleger nach dem neuen Pflegeberufegesetz.. Weder kenne ich persönlich spezialisierte Altenpfleger, noch wurden in Bayern welche ausgebildet und zudem dürfen sie sich auch NICHT Pflegefachmann nennen. Sie sind Altenpfleger wie die von 2003 auch, nur das sie keine Vorbehaltsaufgaben in der Akutpflege und Pädiatrie durchführen dürfen.
 
Wenn Deine Behauptung stimmen würde, dürften Altenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nach der aktuellen Ausbildung gelernt haben, ausschließlich in ihrem angestammten Bereich als Pflegefachpersonen arbeiten. In den anderen Bereichen wären ihnen lediglich Pflegehelfertätigkeiten gestattet. - Du sagst ja sogar, sie wären nur zu diesen Tätigkeiten in der Lage. Man dürfte sie dann auch nur als Pflegehelfer bezahlen.
Ich vermute du verstehst nicht genau was ich meine. Ich meine NICHT die Pflegefachpersonen, die sich in ihrem Setting ausbilden lassen. Das sind per Definition keine Altenpfleger, bzw. Kinderkrankenpfleger. Ich rede die ganze Zeit von denen, die auf ihrer Berufsurkunde Altenpfleger oder Gesundheits-und KinderKrankenpfleger als Spezialisierung nach dem neuen Pflegeberufegesetz drauf stehen haben..

Ich persönlich kenne keinen einzigen, weil es so wenig waren, dass keine Klassen zustande kamen... und es wurden in Bayern bisher auch nur Pflegefachmann/-frau ausgebildet.
 
Ich vermute du verstehst nicht genau was ich meine. Ich meine NICHT die Pflegefachpersonen, die sich in ihrem Setting ausbilden lassen. Das sind per Definition keine Altenpfleger, bzw. Kinderkrankenpfleger. Ich rede die ganze Zeit von denen, die auf ihrer Berufsurkunde Altenpfleger oder Gesundheits-und KinderKrankenpfleger als Spezialisierung nach dem neuen Pflegeberufegesetz drauf stehen haben..
Ich verstehe nicht, worin der Unterschied bestehen soll. Die Berufsbezeichnung richtet sich nach dem gewählten Zweig.

Mag sein, dass in ein Bayern keine Wahlmöglichkeiten angeboten werden. In den übrigen Bundesländern jedoch gibt es sie. Inklusive der entsprechenden Abschlüsse.

Die ersten dieser Absolventen wurden vor gut einem Jahr in die Berufswelt entlassen. Spätestens dann hätte sie Probleme bei der Stellensuche bekommen müssen. Ich habe noch nichts dergleichen gehört.

Sie dürfen nur in ihrem "Spezial-Bereich" Vorbehaltsaufgaben durchführen. Sonst würde es nicht so drin stehen, dass diese Tätigkeiten genau diesen Fachkräften vorbehalten bleibt. Sagt ja schon das Wort.
Nochmals: Wo genau bitte steht "es so drin"? Es muss doch eine Grundlage für Deine Behauptung geben, die Dir in der Fortbildung genannt wurde. Einen entsprechend lautenden Passus im Gesetz, im Curriculum, in einer Veröffentlichung o.ä. Ich bitte um das entsprechende Zitat. Denn ich konnte es bisher nicht finden.
 
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Ich verstehe nicht, worin der Unterschied bestehen soll. Die Berufsbezeichnung richtet sich nach dem gewählten Zweig.
Zwischen "Zweig" (=Setting) und "Spezialisierung" sind himmelweite Unterschiede! Der Unterschied ist sehr wohl da, und zwar sind Pflegefachpersonen in den unterschiedlichen Zweigen (Settings) generalistisch ausgebildete Fachkräfte und die "Spezialisierten" haben weder eine Anerkennung in anderen EU Ländern, noch dürfen sie sich Pflegefachmann/-frau nennen. Ebensowenig sind generalistisch ausgebildete Pflegefachpersonen im Setting "LZP" Altenpfleger, noch sind generalistisch ausgebildete Pflegefachpersonen im Setting "Pädiatrie" Kinderkrankenpfleger.

Als PA müsstest du sicherlich in Erfahrung gebracht haben, wer in BaWü alles zum Altenpfleger und GuKKP spezialisiert wurde oder? Bei uns in Bayern keiner.
Daher kann ich der Themenerstellerin nur zuraten, keine Spezialisierung anzustreben und nur die Generalistik zu wählen, egal in welchem Setting (Zweig).
 
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Als PA müsstest du sicherlich in Erfahrung gebracht haben, wer in BaWü alles zum Altenpfleger und GuKKP spezialisiert wurde oder?
Selbstverständlich nicht. Was sollten mich die Namen der Absolventen angehen?

Aber ich schätze, Du meinst, wo in Baden-Württemberg sich für eine bestimmte Ausbildungsvertiefung entschieden werden kann und wo dann auch die gewünschte Berufsbezeichnung auf der Urkunde steht. Und auch wenn ich das natürlich nicht auswendig weiß, wüsste ich, wo ich die Informationen bekommen könnte.

Aber dies ist kein Beleg für Deine Behauptung, den entsprechend ausgebildeten Personen wären ihre erlernte Tätigkeit in den "verkehrten" Berufsbereichen verboten.
 
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Aber dies ist kein Beleg für Deine Behauptung, den entsprechend ausgebildeten Personen wären ihre erlernte Tätigkeit in den "verkehrten" Berufsbereichen verboten.
Wo steht es denn, DAS sie es dürfen? - ich meine sicherlich nicht Pflegefachpersonen in den Settings LZP und Pädiatrie .. ich rede von Spezialisierung
 

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