Vergleich mal die Kompetenzbereiche der PflAPrV zwischen den Spezialisierungen AP und GKKP und der Generalistik. Dort sind die Kompetenzbereiche vollkommen unterschiedlich. Es versteht sich von selbst, dass man gemäß dieser Bereiche entsprechend erheben, festellen,organisieren, steuern, gestalten analysieren, evaluieren sichern und entwickeln darf.Das stimmt nicht: Die Vorbehaltsaufgaben der Pflege wurden im Pflegeberufegesetz 2020 erstmals beschrieben. In den vorherigen Gesetzen wurden sie nie benannt. Sie hatten dort keine andere Bedeutung als heute. Sie existierten nicht.
Deswegen haben alle dreijährigen Pflegeberufe mit den ALTEN ABSCHLÜSSEN VOR 2020 das Recht, Vorbehaltstätigkeiten in allen Settings durchzuführen. Es ist ab 2020 eben nur noch gewissen Kompetenzen zugeordnet.Die Vorbehaltsaufgaben der Pflege wurden im Pflegeberufegesetz 2020 erstmals beschrieben. In den vorherigen Gesetzen wurden sie nie benannt. Sie hatten dort keine andere Bedeutung als heute. Sie existierten nicht.
"Es versteht sich von selbst" ist kein stichhaltiges Argument. Bis 2003 gab es 17 verschiedene Altenpflege-Curricula und ein Teil der Altenpflege-Ausbildung lief nur über zwei Jahre. Und dennoch hatte der Gesetzgeber nie etwas dagegen, dass jeder da arbeiten darf, wo er möchte. Und das soll jetzt anders sein?Vergleich mal die Kompetenzbereiche der PflAPrV zwischen den Spezialisierungen AP und GKKP und der Generalistik. Dort sind die Kompetenzbereiche vollkommen unterschiedlich. Es versteht sich von selbst, dass man gemäß dieser Bereiche entsprechend erheben, festellen,organisieren, steuern, gestalten analysieren, evaluieren sichern und entwickeln darf.
Mit den alten Abschlüssen JA, mit den neuen Abschlüssen NEINfindet §4 auf alle drei Berufe Anwendung
Du irrst, denn der Paragraf 58 beschreibt die neuen Ausbildungen in der Alten- und der Kinderkrankenpflege.Mit den alten Abschlüssen JA, mit den neuen Abschlüssen NEIN
Bis 2019 durfte JEDER in der Pflege Vorbehaltsaufgaben durchführen. Es wurde nie etwas verschriftlicht, wer diese Vorbehaltsaufgaben durchführen darf. Vor 2020 konnten HEP und MFA daran mitwirken. Es wurde aber ab 2020 geändert. Und im Sinne der Kompetenzbereiche dürfen nur Fachkräfte steuern evaluieren ecpp, die auf dem Gebiet spezialisiert sind.Bis 2003 gab es 17 verschiedene Altenpflege-Curricula und ein Teil der Altenpflege-Ausbildung lief nur über zwei Jahre. Und dennoch hatte der Gesetzgeber nie etwas dagegen, dass jeder da arbeiten darf, wo er möchte. Und das soll jetzt anders sein?
Es steht nichts dergleichen im Pflegeberufegesetz.Und im Sinne der Kompetenzbereiche dürfen nur Fachkräfte steuern evaluieren ecpp, die auf dem Gebiet spezialisiert sind.
Wenn Vorbehaltsaufgaben FACHpersonal zugeordnet sind, wie soll denn ein spezialisierter Altenpfleger oder spezialisierte KKP (mit Abschluss ab 2020) Vorbehaltsaufgaben für einen fachfremden Beruf durchführen, wenn er es weder kann noch darf? Wie soll denn ein KKP mit Abschluss ab 2020 in der LZP steuern evaluieren ecpp?Es steht nichts dergleichen im Pflegeberufegesetz.
Wenn Vorbehaltsaufgaben FACHpersonal zugeordnet sind, wie soll denn ein spezialisierter Altenpfleger oder spezialisierte KKP (mit Abschluss ab 2020) Vorbehaltsaufgaben für einen fachfremden Beruf durchführen, wenn er es weder kann noch darf? Wie soll denn ein KKP mit Abschluss ab 2020 in der LZP steuern evaluieren ecpp?
Aufgrund dessen, was er in seiner Ausbildung gelernt hat, genau wie zuvor auch. Alle drei Pflegeberufe gelten als Pflegefachpersonal und der Gesetzgeber traut uns zu, nach Abschluss der Ausbildung noch dazuzulernen.Wenn Vorbehaltsaufgaben FACHpersonal zugeordnet sind, wie soll denn ein spezialisierter Altenpfleger oder spezialisierte KKP (mit Abschluss ab 2020) Vorbehaltsaufgaben für einen fachfremden Beruf durchführen, wenn er es weder kann noch darf? Wie soll denn ein KKP mit Abschluss ab 2020 in der LZP steuern evaluieren ecpp?
Es gibt in Bayern keinen einzigen, der sich ab 2020 für den Zweig Altenpflege entschieden hat. Ich kenne weder einen spezialisierten Altenpfleger, noch das jemand auf A+I Fachpfleger weitergebildet wurde.Wieso kann ein Pflegefachmann mit Spezialisierung Altenpflege den Fachpfleger A+I machen?
Sie dürfen nur in ihrem "Spezial-Bereich" Vorbehaltsaufgaben durchführen. Sonst würde es nicht so drin stehen, dass diese Tätigkeiten genau diesen Fachkräften vorbehalten bleibt. Sagt ja schon das Wort.Wenn Deine Behauptung stimmen würde, dürften Altenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nach der aktuellen Ausbildung gelernt haben, ausschließlich in ihrem angestammten Bereich als Pflegefachpersonen arbeiten. In den anderen Bereichen wären ihnen lediglich Pflegehelfertätigkeiten gestattet.
Ich vermute du verstehst nicht genau was ich meine. Ich meine NICHT die Pflegefachpersonen, die sich in ihrem Setting ausbilden lassen. Das sind per Definition keine Altenpfleger, bzw. Kinderkrankenpfleger. Ich rede die ganze Zeit von denen, die auf ihrer Berufsurkunde Altenpfleger oder Gesundheits-und KinderKrankenpfleger als Spezialisierung nach dem neuen Pflegeberufegesetz drauf stehen haben..Wenn Deine Behauptung stimmen würde, dürften Altenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nach der aktuellen Ausbildung gelernt haben, ausschließlich in ihrem angestammten Bereich als Pflegefachpersonen arbeiten. In den anderen Bereichen wären ihnen lediglich Pflegehelfertätigkeiten gestattet. - Du sagst ja sogar, sie wären nur zu diesen Tätigkeiten in der Lage. Man dürfte sie dann auch nur als Pflegehelfer bezahlen.
Ich verstehe nicht, worin der Unterschied bestehen soll. Die Berufsbezeichnung richtet sich nach dem gewählten Zweig.Ich vermute du verstehst nicht genau was ich meine. Ich meine NICHT die Pflegefachpersonen, die sich in ihrem Setting ausbilden lassen. Das sind per Definition keine Altenpfleger, bzw. Kinderkrankenpfleger. Ich rede die ganze Zeit von denen, die auf ihrer Berufsurkunde Altenpfleger oder Gesundheits-und KinderKrankenpfleger als Spezialisierung nach dem neuen Pflegeberufegesetz drauf stehen haben..
Nochmals: Wo genau bitte steht "es so drin"? Es muss doch eine Grundlage für Deine Behauptung geben, die Dir in der Fortbildung genannt wurde. Einen entsprechend lautenden Passus im Gesetz, im Curriculum, in einer Veröffentlichung o.ä. Ich bitte um das entsprechende Zitat. Denn ich konnte es bisher nicht finden.Sie dürfen nur in ihrem "Spezial-Bereich" Vorbehaltsaufgaben durchführen. Sonst würde es nicht so drin stehen, dass diese Tätigkeiten genau diesen Fachkräften vorbehalten bleibt. Sagt ja schon das Wort.
Zwischen "Zweig" (=Setting) und "Spezialisierung" sind himmelweite Unterschiede! Der Unterschied ist sehr wohl da, und zwar sind Pflegefachpersonen in den unterschiedlichen Zweigen (Settings) generalistisch ausgebildete Fachkräfte und die "Spezialisierten" haben weder eine Anerkennung in anderen EU Ländern, noch dürfen sie sich Pflegefachmann/-frau nennen. Ebensowenig sind generalistisch ausgebildete Pflegefachpersonen im Setting "LZP" Altenpfleger, noch sind generalistisch ausgebildete Pflegefachpersonen im Setting "Pädiatrie" Kinderkrankenpfleger.Ich verstehe nicht, worin der Unterschied bestehen soll. Die Berufsbezeichnung richtet sich nach dem gewählten Zweig.
Selbstverständlich nicht. Was sollten mich die Namen der Absolventen angehen?Als PA müsstest du sicherlich in Erfahrung gebracht haben, wer in BaWü alles zum Altenpfleger und GuKKP spezialisiert wurde oder?
Wo steht es denn, DAS sie es dürfen? - ich meine sicherlich nicht Pflegefachpersonen in den Settings LZP und Pädiatrie .. ich rede von SpezialisierungAber dies ist kein Beleg für Deine Behauptung, den entsprechend ausgebildeten Personen wären ihre erlernte Tätigkeit in den "verkehrten" Berufsbereichen verboten.
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