Wechselschichtzulage - was bedeutet "längstens nach einem Monat"?

Ralf251092

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21.09.2011
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Hallo,
in unserem Haus mit kirchlichem Träger, kommt es
wegen der Umstellung der neuen AVR in Anlehnung an TVÖD zu unterschiedlichen Interpretationen, so z.B. bezüglich des Anspruchs auf Wechselschichtzulage:AVR Anlage 31 und zwar $4, Absatz 1

Ich arbeite auf einer Intensivstation natürlich in Wechselschicht, d.h. ich mache jeden Monat Früh-, Spät-, als auch mindestens 2 Nächte pro Monat. Da die Verteilung der Nächte pro Monat aber unterschiedlich ist (Beispiel: 2 Nächte am 1.und 2. Juli; im August 2 Nächte am 30.und 31.) ist unsere Personalabteilung der Meinung, dass die Formulierung "längstens nach Ablauf eines Monats" so anzuwenden ist, das zwischen den Nächten vom Juli und August maximal 30 Tage(also ein Monat) liegen dürfen, um mir die Wechselschichtzulage von 105 € auszuzahlen. Da dies im oben genannten Beispiel nicht der Fall sei, soll ich mich doch bitteschön mit der 40€ Schichtzulage zufrieden geben.

Diese Betrachtungsweise bezweifel ich stark, da ich bisherige Stellungnahmen zu diesem Thema so interpretiere, dass es nicht auf den Zeitrahmen von max. 30 Tagen ankommt, sondern auf den Kalendermonat als solcher, in dem Früh, Spät , als auch 2 Nächte gearbeitet wurde.
Ausserdem meine ich , würde mir Minimum die 0,63€/Stunde für den gearbeiteten Kalendermonat zustehen und sicherlich nicht die deutlich ungünstigeren 40€ - Schichtzulage, da ich ja nachweislich Wechselschicht arbeite.
Aber vielleicht hat ja die Personalabteilung recht und der Denkfehler liegt bei mir?
Würde euch um eine Stellungnahme bitten.
LG:thinker:
 
Benutz bitte die Suchfunktion mit "Wechselschichtzulage"; wir hatten das Thema bereits. TVÖD und wohl auch AVR definieren "innerhalb eines Monats" so wie Deine Personalabteilung und nicht wie Du. Sorry:troesten:
 
Wie Claudia schon sagte, die Personalabteilung hat Recht.
 
Hallo zusammen
Für mich mal wieder ein interessanter Aspekt. In der Gesamtansicht des § 4 (1) der Anlage 31 der AVR kommen mal wieder so einige Ungereimtheiten ans Licht.
Daher stelle ich diesen erst einmal hier ein:
§ 4 (1) der Anlage 31
"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."

Nach dem Duden ist die Bedeutung von "längstens" in Bezug auf Zeitspannen: höchstens; keinesfalls länger als
Ich schließe mich der Auffassung an, dass somit ein Zeitraum innerhalb eines Monats gemeint ist und nicht aufeinander folgender Monate.
Somit ist für die Gewährung der Wechselschichtzulage jeder Monat seperat zu betrachten und nicht an den Vormonat oder den nachfolgenden gekoppelt.
Wichtigst in diesem Zusammenhang ist noch das Wort "erneut". Das bedeutet nämlich, dass in jedem besagten Monat mindestens zwei voneinander unterbrochene Nachtschichtphasen geleistet werden müssen. Wobei die eine der folgenden Phasen eben mindestens zwei Nachtschichten umfassen muss.
Beispiele:
- 5 Einzelnächte in einem Monat gleich keine Wechselschichtzulage
- ein einzelner Nachtdienstblock in einem Monat von 2, 3 oder mehr Nachtschichten gleich keine Wechselschichtzulage
- 1 Nachtschicht, 5 Tage frei, 2 Nachtschichten in einem Monat gleich zu gewährende Wechselschichtzulage

Deutlich getrennt von diesem zeitlichen Konstrukt zu sehen ist die Berechnung für den Zusatzurlaub n: § 17 (1) Buchst. a der AVR.
Hier sind "zwei zusammenhängende Monate" als eine Voraussetzung benannt.
Das darf aber nicht mit den Voraussetzungen zur Gewährung der Wechselschichtzulage vermengt oder vermischt werden.

In diesem Sinne mit kollegialen Grüßen ..... Andreas .....


 
Hallo Saerdna45, in dem Fall in diesem Thread geht es um den TVöD! Auch wenn die Regelungen scheinbar relativ identisch sind, würde ich doch den AVR aus dem Spiel lassen, nicht dass irgendwer durcheinander kommt. :)
 
@Jörg....:)
in unserem Haus mit kirchlichem Träger, kommt es
wegen der Umstellung der neuen AVR in Anlehnung an TVÖD zu unterschiedlichen Interpretationen, so z.B. bezüglich des Anspruchs auf Wechselschichtzulage:AVR Anlage 31 und zwar $4, Absatz 1

@saerdne45
fand Deine Ausführungen gut, die Frage nach den diversen Zulagen und Zusatzurlaub wird sehr oft auch bei uns gestellt, und das nicht nur einer Person.
Ich persönlich finde allerdings auch, dass es einige Zeit braucht, bis man es ganz versteht UND seine eigene Abrechnung dann auch danach beurteilen kann, ob alle Zuschläge richtig bezahlt sind. Von daher fragen die Kollegen untereinander, die Personaler, die STL...usw., erhalten manchmal auch unterschiedliche antworten.:cry:
 
Hallo Joerg ..... du schriebst
"Hallo Saerdna45, in dem Fall in diesem Thread geht es um den TVöD! Auch wenn die Regelungen scheinbar relativ identisch sind, würde ich doch den AVR aus dem Spiel lassen, nicht dass irgendwer durcheinander kommt."

Ralf251092 hatte den Thread eröffnet mit
"Hallo, in unserem Haus mit kirchlichem Träger, kommt es wegen der Umstellung der neuen AVR in Anlehnung an TVÖD zu unterschiedlichen Interpretationen, so z.B. bezüglich des Anspruchs auf Wechselschichtzulage:AVR Anlage 31 und zwar $4, Absatz 1"

Daher bin ich auf die AVR gekommen und denke damit richtig zu liegen.

Bis dann .... Andreas
 
@Ralf251092
Wende Dich doch mal an Deine MAV.
 
längstens nach Ablauf eines Monats

Ich denke längstens nach Ablauf eines Monats bedeutet bewusst "nach ABLAUF EINES Monats" und nicht "längstens nach Beendigung des (laufenden) Monats" oder einfach "längstens nach Ablauf DES Monats" ...


Und ja, heir ging es immer um die AVR ;)
 
@ Saerdna45: Uups, da habe ich wohl einen wichtigen Teil überlesen!! Sorry!
 
Hallo zusammen ..... hallo Maniac
du schriebst
Ich denke längstens nach Ablauf eines Monats bedeutet bewusst "nach ABLAUF EINES Monats" und nicht "längstens nach Beendigung des (laufenden) Monats" oder einfach "längstens nach Ablauf DES Monats" ...

Ich denke an dieser Stelle könnte ein Kampf um die Deutungshoheit beginnen. Dafür brauche ich aber deine präzisen Überlegungen zu dem Sachverhalt.
Das obige ist für mich aus folgendem Grund missverständlich.
Wenn man "nach ABLAUF EINES Monats" meinte, dann sollte man das auch einfach so schreiben.
Geschrieben ist aber eben "längstens nach Ablauf eines Monats". Und damit ist ein Eingrenzung dieses Zeitraumes oder dieser Zeitspanne gemeint. Man kann ja auch schreiben: "höchstens oder keinesfalls länger als nach Ablauf eines Monats".
Das ergibt für mich insgesamt auch Sinn, denn es muss eine Begrenzung stattfinden. Wenn ich einfach "nach Ablauf eines Monats" annehme, dann können auch Nachtschichten die mehrere Monate nach wann auch immer stattgefundenen Nachtschichten gemeint sein. Und somit wäre überhaupt keine zeitliche Begrenzung gegeben.
Insgesamt finde ich diese Vorschrift von ihrer Interpretationsfähigkeit aber durchaus schwierig und somit nicht eindeutig.

Bis dann ..... Andreas .....
 

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