- Registriert
- 21.09.2011
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Hallo,
in unserem Haus mit kirchlichem Träger, kommt es
wegen der Umstellung der neuen AVR in Anlehnung an TVÖD zu unterschiedlichen Interpretationen, so z.B. bezüglich des Anspruchs auf Wechselschichtzulage:AVR Anlage 31 und zwar $4, Absatz 1
Ich arbeite auf einer Intensivstation natürlich in Wechselschicht, d.h. ich mache jeden Monat Früh-, Spät-, als auch mindestens 2 Nächte pro Monat. Da die Verteilung der Nächte pro Monat aber unterschiedlich ist (Beispiel: 2 Nächte am 1.und 2. Juli; im August 2 Nächte am 30.und 31.) ist unsere Personalabteilung der Meinung, dass die Formulierung "längstens nach Ablauf eines Monats" so anzuwenden ist, das zwischen den Nächten vom Juli und August maximal 30 Tage(also ein Monat) liegen dürfen, um mir die Wechselschichtzulage von 105 € auszuzahlen. Da dies im oben genannten Beispiel nicht der Fall sei, soll ich mich doch bitteschön mit der 40€ Schichtzulage zufrieden geben.
Diese Betrachtungsweise bezweifel ich stark, da ich bisherige Stellungnahmen zu diesem Thema so interpretiere, dass es nicht auf den Zeitrahmen von max. 30 Tagen ankommt, sondern auf den Kalendermonat als solcher, in dem Früh, Spät , als auch 2 Nächte gearbeitet wurde.
Ausserdem meine ich , würde mir Minimum die 0,63€/Stunde für den gearbeiteten Kalendermonat zustehen und sicherlich nicht die deutlich ungünstigeren 40€ - Schichtzulage, da ich ja nachweislich Wechselschicht arbeite.
Aber vielleicht hat ja die Personalabteilung recht und der Denkfehler liegt bei mir?
Würde euch um eine Stellungnahme bitten.
LG
in unserem Haus mit kirchlichem Träger, kommt es
wegen der Umstellung der neuen AVR in Anlehnung an TVÖD zu unterschiedlichen Interpretationen, so z.B. bezüglich des Anspruchs auf Wechselschichtzulage:AVR Anlage 31 und zwar $4, Absatz 1
Ich arbeite auf einer Intensivstation natürlich in Wechselschicht, d.h. ich mache jeden Monat Früh-, Spät-, als auch mindestens 2 Nächte pro Monat. Da die Verteilung der Nächte pro Monat aber unterschiedlich ist (Beispiel: 2 Nächte am 1.und 2. Juli; im August 2 Nächte am 30.und 31.) ist unsere Personalabteilung der Meinung, dass die Formulierung "längstens nach Ablauf eines Monats" so anzuwenden ist, das zwischen den Nächten vom Juli und August maximal 30 Tage(also ein Monat) liegen dürfen, um mir die Wechselschichtzulage von 105 € auszuzahlen. Da dies im oben genannten Beispiel nicht der Fall sei, soll ich mich doch bitteschön mit der 40€ Schichtzulage zufrieden geben.
Diese Betrachtungsweise bezweifel ich stark, da ich bisherige Stellungnahmen zu diesem Thema so interpretiere, dass es nicht auf den Zeitrahmen von max. 30 Tagen ankommt, sondern auf den Kalendermonat als solcher, in dem Früh, Spät , als auch 2 Nächte gearbeitet wurde.
Ausserdem meine ich , würde mir Minimum die 0,63€/Stunde für den gearbeiteten Kalendermonat zustehen und sicherlich nicht die deutlich ungünstigeren 40€ - Schichtzulage, da ich ja nachweislich Wechselschicht arbeite.
Aber vielleicht hat ja die Personalabteilung recht und der Denkfehler liegt bei mir?
Würde euch um eine Stellungnahme bitten.
LG