Wie es aussieht, ist alles viel komplizierter, als man eben so erklären könnte. Ich bin kein Jurist. Deshalb kann mein Diskussionsbeitrag nur ein Versuch sein, mehr Licht in dieses Dunkel zu bringen.
Ich beziehe mich auf
Arztstrafrecht - Berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche Konsequenzen - Rechtsanwalt in Koblenz, Frankfurt, Bonn und Saarbrücken: Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner
Die Approbation wird von einer Ärztekammer oder einer von ihr organisierten Behörde vergeben. Dabei muss sie sich an die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte halten. Unter anderem wird geprüft, ob der Antragssteller, z. B. ein frisch ausgebildeter Arzt oder ein ausländischer Arzt, „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“. Der hier zititierte Autor weist darauf hin, dass bei Wegfall der Voraussetzungen - keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit - die Approbation entzogen werden MUSS. Allerdings muss dieser Eingriff in die persönlichen Rechte des Arzte (z. B. freie Berufswahl) "geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um das wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen".
Angewandt auf eine wiederholt gegen wehrlose Pflegebedürftige gewalttätig gewordene Altenpflegerin ließe diese sich als unwürdig einstufen, weil sie das Ansehen des Berufsstandes massiv schädigt. Und sie würde sich als unzuverlässig erweisen, weil sie über einen längeren Zeitraum durch wiederholte Gewaltanwendung gezeigt hat, dass sie für die Ausübung des Berufes nicht geeignet ist.
Im Text der verwiesenen Internetseite heißt es: "Hat in Bezug auf das Verhalten, aus dem sich die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Arztes ergibt, ein Strafverfahren stattgefunden, so ist die Approbationsbehörde berechtigt, die Strafakten im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten und die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Wege einer eigenen Würdigung zu unterziehen, ob sie auch einen Widerruf der Approbation rechtfertigen. Eine Bindung der Approbationsbehörde an die Ermittlungsergebnisse besteht nicht." Ein Entzug einer Approbation/Lizenz/Berufserlaubnis im Falle einer Pflegekammer ist also durchaus nicht ausgeschlossen.
Weiter heißt es: "Maßstab für das berufsgerichtliche Verfahren sind die jeweiligen landesrechtlichen Berufsordnungen." Die Berufsordnung ist das, was die Kammer als Berufsordnung beschließt. Unter Beachtung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte ist also die Berufsordnung maßgeblich für eine berufsgerichtliche Entscheidung. Das würde sicher auch für eine Berufsordnung einer Pflegekammer gelten.
Als Sanktionen, die seitens der Ärztekammer verhängt werden dürfen, kommen in Frage:
- Verwarnungen
- Verweis
- Geldbuße
- Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Gremien auf bestimmte Dauer
- Feststellung der Berufsunwürdigkeit
Die gravierendste Sanktion wäre die Feststellung der Berufsunwürdigkeit, denn die hätte, wie oben erläutert, nachträglich den Widerruf der Approbation zur Folge.
Zur Rolle der Kammer im Rahmen solcher Verfahren möchte ich noch eine Textstelle zitieren:
"Ein berufsrechtliches Verfahren beginnt in der Regel damit, dass die Ärztekammer von einer berufsunwürdigen Handlung Kenntnis erlangt. Die Entscheidung, ob berufsgerichtliche Vorermittlungen als Vorstufe zum berufsgerichtlichen Verfahren eingeleitet werden, trifft der Vorstand der Ärztekammer. [...] Nach Abschluss der Vorermittlungen entscheidet der Vorstand der Landesärztekammer, ob die Ermittlungen eingestellt werden oder ob ein Berufsgerichtsverfahren beantragt wird. Bei Entscheidung für einen Antrag, ergeht eine Antragsschrift der Landesärztekammer an das Berufsgericht."
Der Einfluss auf den Entzug einer Approbation/Lizenz/Berufserlaubnis ist also nicht so abwegig, wie hier manche meinen. Wenn jemand massiv gegen die Berufsordnung verstößt, was bei wiederholter Gewaltanwendung gegen Pflegebedürftige der Fall ist, dann ist ein Entzug der Approbation/Lizenz/Berufserlaubnis grundsätzlich möglich.
Was an diesem Beispiel aber auch deutlich wird ist, dass eine Heilberufekammer und damit auch eine Pflegekammer sehr selten zu Sanktionen greift. Alle Pflegenden, die einfach nur ihre Arbeit machen und sich keine sehr schweren Vergehen schuldhaft zuschulden kommen lassen, können unbesorgt sein, auch wenn z. B. der private Arbeitgeberverband bpa unzutreffende Schreckensbilder verbreitet.
Wie auch immer, eine Pflegekammer sorgt jedenfalls effektiver für das Ansehen unseres Berufes, als es jede berufsfremde Organisation könnte.