Voraussetzungen, um in EG 8a eingestuft zu werden?

nancy04

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22.10.2015
Beiträge
5
Beruf
Gesundheits- und Krankenpflegerin
Akt. Einsatzbereich
Psychiatrische geschlossene Akutstation
Kann mir bitte jemand erklären was vorausgesetzt wird, um in die Entgeltgruppe 8a eingruppiert zu werden?

Ich weiß, daß Gesundheits- und Krankenpfleger auf einer Intensivstation mit 8a eingestuft werden. Was ist aber mit z.B. Gesundheits- und Krankenpflegern auf einer geschlossenen Station in der Psychiatrie? 7a oder 8a als Eingruppierung?

Vielen Dank im voraus für die Antwort(-en).
 
Hallo Nancy

Schau mal hier nach: AVR Anlage 31
Vergütungsstufe 8a entspricht den KR Stufen 5, 5a und 6

Geschlossene Psychiatrie wird bei 8a nicht genannt. Müsste also 7a sein (wie die Kollegen auf Station).

LG Einer
 
Habe die AVR Anlage 31 gelesen, werde aber nicht wirklich schlau daraus...
Kann man das nicht irgendwie einfacher zusammenfassen?
Wer wird in die 8a und wer in die 9a eingestuft?
 
Hat man mit 4 Jahren Erfahrung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station und etlichen Fortbildungen eine Chance in die 8a eingruppiert zu werden?
 
Nett - du hattest mich das ja per PN gefragt und ich habe dir fast dasselbe geantwortet wie einer - nur mit exaktem Zitat.

Was genau ist dir denn unklar?
 
Die Berufserfahrung wirkt sich nicht auf die EG aus, sondern auf die Stufen.

In der Regel gilt: Station EG 7a, OP oder Intensivbereich EG 8a, mit dazu passender zweijähriger Fachweiterbildung EG 9a.
 
Es gibt ja eine Weiterbildung "Psychiatrische Pflege", nach dieser wird man als Fachkrankenpfleger Psychiatrie in die EG 9a eingruppiert.

Daher dachte ich, man könne als Gesundheits- und Krankenpflegerin auf einer geschlossenen psychiatrischen Station in die 8a eingruppiert werden, ähnlich wie Intensiv und OP dies ja tun...

Aber hier im Forum scheint es niemanden zu geben der dies so schonmal erlebt hat?!
 
Was mir noch unklar ist:

AVR Anlage 31: schrieb:
Vergütungsgruppe Kr 5

Krankenpflege

1

Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 1

Das bedeutet, daß man nach zweijähriger Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Kr 5 eingruppiert wird. Oder? Und entspricht die Kr 5 jetzt der EG 7a oder der EG 8a?

Und warum gibt es nirgends im Netz eine Quelle, die diese Tätigkeitsmerkmale der EG 7a, der EG 8a und der EG 9a beschreibt?

Warum muss man da kompliziert nachforschen was nun Kr 5 darstellen soll?
 
Nimm bitte hier zur Kenntnis, dass ich deine persönlichen Nachrichten nicht mehr beantworten werde.

Warum fragst du alles doppelt (und gleichzeitig) öffentlich und privat?

Bitte stelle deine Fragen zukünftig durchweg öffentlich.
 
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Also bei uns auf einer akuten, schließbaren psychiatrischen Station ist meines Wissens nach keiner in 8 eingruppiert...

Wieso fragst du eigentlich nicht einfach deinen Arbeitgeber welche Voraussetzungen er für eine höhere Eingruppierung stellt? Hab ich vor kurzem auch gemacht und keiner hat mich aufgefressen... ;)

Alles andere hier ist doch reine Spekulation, oder?
 
Nachdem die Fragen zum AVR ständig gestellt werden... hat mich das mal interessiert.
maniac hat vor einiger Zeit mal die AVR des Diakonischen Werkes in Mecklenburg-Vorpommern hier eingestellt, die im Link ist von 2015 somit aktuell, ob das passt, bzw. vergleichbar ist oder nicht weißt ja selber, mal drinne gestöbert, oberflächlich:

Arbeitsvertragsrichtlinien - diakonie-mv.de

Darin sind Richtlinien enthalten für die Entgeltgruppe. Bei der Entgeltgruppe 8, S.67 finde ich den Hinweis (und damit eine andere Sicht auf die EG-?)

"...Gesundheits- und Krankenpfleger im OP-Dienst und in der Intensivpflege, Fachpflegekräfte in den Einrichtungen der Psychiatrie mit spezifisch psychiatrisch-pflegerischer Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit vergleichbaren Aufgaben..."


auf S.28 finden sich im §12 Absatz 2 und 3 weitere Hinweise:

"(2)Die Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

(3)Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation des Mitarbeiters."

Geschlossene Akutstation - erscheint mir schon sehr spezifisch, Fachweiterbildung erscheint auch nicht zwingend notwendig. Aber was weiß ich, diese Formulierungen... Das Werk hat 171 Seiten - müsste es das nicht für's eigene Bundesland und den eigenen übergeordneten Verband (gibt ja noch andere) geben und für jeden Mitarbeiter auch zu finden sein?

Gibt es sowas nicht auch in ausgedruckter Form (wie meinen TVöD), den ich daheim hab? Weitere Anlaufstellen: Personalverwaltung, ggfs. die Personalvertretung. Außer bei Euch gibt es sowas gar nicht. Schlechterdings vorstellbar.

Mag mich eigentlich nicht einmischen in etwas, wovon ich so wenig Ahnung hab, tu es aber trotzdem. Da ich das nur oberflächlich gelesen hab - kann es einen Fehler geben, den ich allerdings grad nicht erkennen kann.
 

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