Verunsichert wegen Behandlungspflege bei Kindern

Zwar bin ich immer noch der Meinung, dass Du sowohl fachlich als auch rechtlich einem Kind Insulin verabreichen darfst, aber es gefällt mir gut, dass Du Dich so für Deine Interessen einsetzt.
 
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Pedrillo,

ich glaube das ich nachspüren kann was du meinst. Geht es dir darum, daß dir fachliches Hintergrundwissen bei jungen Pflegeempfängern fehlen könnte, und dein Fachwissen nur für die Pflege hochbetagter Klienten ausreicht? Falls ich mich täusche, berichtige mich bitte.
Ich schließe mich der Meinung von Claudia an. Was nicht ausdrücklich verboten wird ist erlaubt.
Gerade in der ambulanten Pflege, in der du ja tätig bist, leistest du sicher auch sgb5 Leistungen für Pat die noch nicht so alt sind. Und die Medikamente, die du dort an jüngeren Patienten verabreichst unterliegen ja auch einer anderen Pharmakokinetik wie bei alten Leuten, bei denen meist ein Medikament kumuliert. ( Mal ganz allgemein betrachtet)

Wenn du dich aber unsicher fühlst, hast du die Durchführungsverantwortung und stehst in der Pflicht, bei Unsicherheit eine Leistung abzulehnen. Find's auch super daß du dich dafür einsetzt und dir Informationen holst.
Ich bin gespannt welche Erkenntnisse dabei raus kommen (Y)
 
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So, ihr Lieben, lang hats gedauert, aber es ist vollbracht.

1. Arbeitsrechtlich:

Ich bin laut Arbeitsvertrag angestellt als Altenpfleger, der Gesetzgeber trennt die Pflegeberufe auf, so kommt meine Rechtsberatung zu dem Schluß, meine Pflegedienstleitung hat hier die Grenzen der Weisungsbefugnis überschritten, es liegt keine Arbeitsverweigerung vor. Ausnahmen können für Notfälle gelten.

2. Haftungsrechtlich:

Im Schadenfall hafte ich dem Kind gegenüber. Ich befinde mich sofort im Bereich der groben Fahrlässigkeit, alleine schon weil ich kein Kinderkrankenpfleger bin (siehe 1. - der Gesetzgeber trennt die Berufe). Praktisch heißt das, ich werde im Schadenfall vor Gericht tatsächlich behandelt wie ein Laienpfleger, mit einigen Kinderspezifischen Fortbildungen bekommen wir das VIELLEICHT noch auf eine leichte Fahrlässigkeit herunter.

3. Versicherungsrechtlich (Ist mir dazu noch eingefallen die Tage)
Sechs Vertreter unterschiedlicher Berufshaftpflichtversicherer sagten mir offen, sie müssten hier im Schadenfall nicht leisten, wegen obiger rechtlicher Betrachtung und Auslegung der Gesetzestexte.

Aber es ist eben nicht verboten.
Es heißt also, na klar kann mein Gärtner auch meine Oma pflegen - bis was passiert.

Mein Fazit bleibt: Finger weg von Kinderpflege, ohne ein entsprechendes Examen.

Die Sache findet im Übrigen bei uns morgen ihren Weg zur Geschäftsleitung. Denn meine PDL hat sich in punkto Konfliktmanagement leider alles andere als mit Ruhm bekleckert. Ich hätte nicht erwartet mit der Eisenwurz abgebürstet zu werden und mich zwei Wochen lang dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung ausgesetzt zu sehen. Gut daß ich so ein dickes Fell hab.:-)

Schönen Gruß.
 
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Hallo Pedrillo,
erst mal gratuliere ich zu deinem Rückgrad...und vielen Dank für die Informationen.
Tja so ist das mit der Arbeitsverweigerung, die keine ist...grins.
Interessant für eventuell zukünftig Betroffene wäre vielleicht die Quelle (also § und Absatz). Hat dir deine Rechtsberatung da was verraten, oder ist es einzig durch die (noch) gesetzliche Trennung der Berufe begründet?
VG lusche
 
Es ist in der Rechtspraxis von der Grundlage der Rechtsprechung ausschließlich - zunächst - die gesetzliche Trennung der Berufe und ihrer Ausbildung ausschlaggebend. Das Weitere natürlich dann im Einzelfall. Die Anwältin meinte zur Erklärung: "Da sitzt kein Pfleger, sondern ein Richter. Er hat einen Geschädigten, einen Schädiger und einen Schaden der Wiedergutzumachen ist, sowie ein Gesetz, das de facto aussagt, Du hast keine Ausbildung dafür gehabt."

Dazu kommt die Erschwernis, daß Kinder in der deutschen Justiz - völlig zurecht - einen besonderen Schutz genießen. Also keine Chance hier mit dem Kunstfehler schuldlos rauszukommen.
 
Vielen Dank erstmal für Deine Rückmeldung. Ein schönes Beispiel dafür, wie unterschiedlich Gesetze ausgelegt werden können.

Zu einem Punkt hätte ich eine Frage:

Im Schadenfall hafte ich dem Kind gegenüber. Ich befinde mich sofort im Bereich der groben Fahrlässigkeit, alleine schon weil ich kein Kinderkrankenpfleger bin (siehe 1. - der Gesetzgeber trennt die Berufe). Praktisch heißt das, ich werde im Schadenfall vor Gericht tatsächlich behandelt wie ein Laienpfleger, mit einigen Kinderspezifischen Fortbildungen bekommen wir das VIELLEICHT noch auf eine leichte Fahrlässigkeit herunter.
Hat man Dir dazu einen Präzedenzfall nennen können?

Es ist doch Tatsache, dass bereits etliche von uns im "fachfremden" Bereich arbeiten (da es, wie gesagt, nicht gesetzlich verboten und damit erlaubt ist). Unabhängig davon gibt es immer wieder mal Schadensfälle, im Rahmen derer eine Pflegekraft vor Gericht steht.

Es würde mich sehr interessieren, ob bei solchen Verfahren tatsächlich schon mal ein Anwalt mit diesem Argument kam und die betreffende Pflegekraft dann tatsächlich als Laienpfleger, also ungelernte Kraft, eingestuft wurde. Das würde nämlich bedeuten, dass uns sowohl Berufserfahrung als auch die Fähigkeit zu Transferleistungen von juristischer Seite abgesprochen würde - und das halte ich für ziemlich weit hergeholt.
 
Das würde ja auch bedeuten dass eine GuK, die im Altenheim arbeitet, im Schadensfall als Laienpflegerin gelten würde...und was ist mit den AP's, die im KH arbeiten!? Sorry,aber da haut doch was nicht hin.Ich hätte da auch gerne mal die zu Grunde liegenden Paragraphen gewusst oder Präzedensfälle.Oder was ist mit den Kinderkrankenpflegekräften die auf Erwachsenenstationen arbeiten!?Das sind im Grunde genommen auch Laienpfleger, weil sie KINDERkrankenpflege gelernt haben!? Das werde ich meiner Kollegin morgen mal sagen...:p

PS: Die Richter werden sich hüten,sich ohne fachlichen Rat ein Urteil zu bilden.Da werden sicher Gutachter etc.befragt...so wie sich die Richter in Klagefällen auch an den RKI Empfehlungen orientieren.
 
und hier gings um BZ messen.. eine Maßnahme, die isoliert betrachtet, jede (!) pflegekraft beherrschen sollte.. egal wie alt der patient ist.
 
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Was eine unglückliche Formulierung für Entrüstungsstürme auslösen kann... :-) Entschuldigung, das Rechtsdeutsch ist auch für mich sehr dünnes Eis.

Natürlich war im Gespräch nicht gemeint: = Laienpfleger. Richtiger wäre gewesen, "grobe Fahrlässigkeit ist das Gleiche, was man Laienpflegern vorwirft." Das soll nicht bedeuten, daß wir als dumm hingestellt werden, sondern daß in einem solchen Fall Sachverständige sehr genau prüfen werden, wie weit mein Wissen (und dazu gehört eben auch das Hintergrundwissen zu den Kleinen Patienten) in dem Fall übertragbar war.

Aber es gab heute ein Happy End bei uns in der Station, so betrachte ich es jedenfalls. Es wurde vereinbart, eine Kooperation mit dem hiesigen Kinderklinikum und einem Kinderarzt der sehr engangiert dabei ist, zu eröffnen, um durch fachliches Aufbauen mehr Rechtssicherheit für alle zu schaffen. Diesen Ratschluß des Geschäftsführers konnte ich gut akzeptieren und unter diesen Bedingungen wird es dieses mehr an Sicherheit definitiv geben.

Schade, daß nicht jeder bei jedem Gespräch dabeisein konnte, der hier mitdiskutiert hat. Denn oftmals bemerke ich in Foren, daß eine Diskussion schwierig werden kann, wenn nicht jeder kleine Zusammenhang fallspezifisch klar ist.

Für mich ist die Sache damit auf dem einzig richtigen Weg, und auch vorerst kein Problem mehr. Mein Dank gilt allen, die auf meiner oder einer anderen Linie hier mitgewirkt haben zu der Frage, ich konnte doch sehr viele Anregungen finden, und habe mich selbst auch von dem einen oder anderen Argument etwas bremsen lassen.

Danke!
 
An FLORA.BLEIBT

Es geht nicht um das BZ messen. Auf der 1. Seite ist der Fall anders beschrieben. Hier geht es um die rechtliche Absicherung und welchen Bereich in der Pflege, ich als Altenpfleger/in vertreten kann (aufgrund der Qualifikation).

Denn wo immer ich mein Handzeichen hinsetze (z. B.:Durchführungsprotokoll Pflege), bin ich für meine durchgeführte Handlung haftbar.

Exkurs: Aus eigener Erfahrung: Ich habe es abgelehnt, jemanden ein Medikament i.m. zu spritzen. Ich habe es in meiner Ausbildung, als staatlich anerkannte Altenpflegerin, nicht manuell unterrichtet bekommen, sondern nur theoretisch Ein Kollege, wollte mir das mal eben zeigen, damit ich es dann auch beherrsche, ich habe dankend abgelehnt. So etwas lerne ich nicht mal so neben bei.

"Was du kannst nicht i.m. spritzen? Du arbeitest doch im ambulante Pflegedienst."
"Genau und ich muss wissen, was ich kann und was nicht."
Am Ende muss ich persönlich "mein Handzeichen", daruntersetzen und sonst niemand.
 
Aber es gab heute ein Happy End bei uns in der Station, so betrachte ich es jedenfalls. Es wurde vereinbart, eine Kooperation mit dem hiesigen Kinderklinikum und einem Kinderarzt der sehr engangiert dabei ist, zu eröffnen, um durch fachliches Aufbauen mehr Rechtssicherheit für alle zu schaffen. Diesen Ratschluß des Geschäftsführers konnte ich gut akzeptieren und unter diesen Bedingungen wird es dieses mehr an Sicherheit definitiv geben.
Danke!

Um mal bei dem eigentlichen Grund für die Erstellung des Threads zu bleiben:bezogen auf BZ-Messung hast du ja bereits die fachliche Kompetenz und Rechtssicherheit mit der bestandenen AP-Ausbildung erworben.Desweiteren wurdest du in die Bedienung der Insulinpumpe fachgerecht eingewiesen. Und rechnen kannst du auch...verzeih,aber letztendlich geht es "nur" um BZ und Bolusgabe...nicht um Heimbeatmung,Versorgung eines Kindes mit schwersten Erkrankungen und damit notwendigen Interventionen o.ä.Was bitte soll dir ein Kinderarzt zu dem Thema noch "beibringen" was du nicht beherrschst???? Und wenn du Mist baust haftest du bei grober Fahrlässigkeit.Da ist es egal ob es dir ein Kinderarzt oder deine PDL erklärt hat...die Durchführungsverantwortung hast immer.Ob du nun ein Kind durch falsche Berechnung z.B in die Hypoglykämie spritzt oder einen Erwachsenen ist nicht relevant.Da zählt nur dass du es dann hättest besser wissen müssen:wink:
Aber es freut mich dass eine für dich akzeptable Lösung gefunden wurde.
 
Das würde ja auch bedeuten dass eine GuK, die im Altenheim arbeitet, im Schadensfall als Laienpflegerin gelten würde...und was ist mit den AP's, die im KH arbeiten!? Sorry,aber da haut doch was nicht hin.Ich hätte da auch gerne mal die zu Grunde liegenden Paragraphen gewusst oder Präzedensfälle.Oder was ist mit den Kinderkrankenpflegekräften die auf Erwachsenenstationen arbeiten!?Das sind im Grunde genommen auch Laienpfleger, weil sie KINDERkrankenpflege gelernt haben!? Das werde ich meiner Kollegin morgen mal sagen...:p

PS: Die Richter werden sich hüten,sich ohne fachlichen Rat ein Urteil zu bilden.Da werden sicher Gutachter etc.befragt...so wie sich die Richter in Klagefällen auch an den RKI Empfehlungen orientieren.

Genau dies meinte ich. Danke an Pedrillo für die Aufklärung dieses Missverständnisses.

Richtiger wäre gewesen, "grobe Fahrlässigkeit ist das Gleiche, was man Laienpflegern vorwirft."
Nein. Genau denen kann man eben keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.

Fahrlässigkeit bedeutet, dass ich mir der Gefahr bewusst bin, sie jedoch wissentlich in Kauf nehmen. Ein "Laienpfleger" (Bufdi, FSJler, Pflegehelfer etc. bb) kann sich dieser Gefahr aber mangels entsprechender Ausbildung nicht bewusst sein, ergo können sie gar nicht fahrlässig handeln und damit auch nicht für Schäden haftbar gemacht werden. Gab kürzlich in Die Schwester Der Pfleger einen interessanten Artikel dazu; muss mal schauen, ob ich den noch finde.
 
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