So, ihr Lieben, lang hats gedauert, aber es ist vollbracht.
1. Arbeitsrechtlich:
Ich bin laut Arbeitsvertrag angestellt als Altenpfleger, der Gesetzgeber trennt die Pflegeberufe auf, so kommt meine Rechtsberatung zu dem Schluß, meine Pflegedienstleitung hat hier die Grenzen der Weisungsbefugnis überschritten, es liegt keine Arbeitsverweigerung vor. Ausnahmen können für Notfälle gelten.
2. Haftungsrechtlich:
Im Schadenfall hafte ich dem Kind gegenüber. Ich befinde mich sofort im Bereich der groben Fahrlässigkeit, alleine schon weil ich kein Kinderkrankenpfleger bin (siehe 1. - der Gesetzgeber trennt die Berufe). Praktisch heißt das, ich werde im Schadenfall vor Gericht tatsächlich behandelt wie ein Laienpfleger, mit einigen Kinderspezifischen Fortbildungen bekommen wir das VIELLEICHT noch auf eine leichte Fahrlässigkeit herunter.
3. Versicherungsrechtlich (Ist mir dazu noch eingefallen die Tage)
Sechs Vertreter unterschiedlicher Berufshaftpflichtversicherer sagten mir offen, sie müssten hier im Schadenfall nicht leisten, wegen obiger rechtlicher Betrachtung und Auslegung der Gesetzestexte.
Aber es ist eben nicht verboten.
Es heißt also, na klar kann mein Gärtner auch meine Oma pflegen - bis was passiert.
Mein Fazit bleibt: Finger weg von Kinderpflege, ohne ein entsprechendes Examen.
Die Sache findet im Übrigen bei uns morgen ihren Weg zur Geschäftsleitung. Denn meine PDL hat sich in punkto Konfliktmanagement leider alles andere als mit Ruhm bekleckert. Ich hätte nicht erwartet mit der Eisenwurz abgebürstet zu werden und mich zwei Wochen lang dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung ausgesetzt zu sehen. Gut daß ich so ein dickes Fell hab.
Schönen Gruß.