Überstunden und aktuelle AVR

Saerdna45

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31.01.2008
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20
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Bottrop
Beruf
Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
Stationäre Psychiatrie
Funktion
Fußsoldat o. Basismitarbeiter
Hallo zusammen
Bei einem Streifzug durch die aktuelle AVR kam mir folgende Frage in den Sinn:
Wer darf unter welchen Umständen Überstunden anordnen oder ist dies unter der aktuellen AVR nicht mehr möglich?

Zur Erläuterung für diese Frage.
Bis zur Einführung der Anlage 31 der aktuellen AVR waren dafür die Anlagen 6 (Überstundenregelung) und 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) zuständig.
Dabei ging es um die Anordnung, Abgeltung und Berechnung von Überstunden. Sowie die Vergütung von Überstunden.
In § 1 (2) S. 2 der Anlage 31 (Geltungsbereich) ist geregelt, dass diese Vorschriften keine Anwendung mehr finden.
Weiterhin ist aber keine adäquate Angleichung, insbesondere der Vorschriften der Anlage 6, erfolgt.
In § 2 (5) (Regelmäßige Arbeitszeit) ist die zwar die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden festgelegt und in § 4 (7) und (Sonderformen der Arbeit) die Abgrenzung von Überstunden zu normalen Arbeitsstunden. Es steht aber eben nicht, wie in der Anlage 6, geschrieben:
- wer darf Überstunden anordnen
- gleichmäßige Heranziehung der Mitarbeiter
- wie häufig dürfen unter Umständen Überstunden angeordnet werden
- wie werden Überstunden abgegolten
- wie werden Überstunden berechnet
Das ist somit mal wieder insgesamt ziemlich unklar. Ich könnte in beide Richtungen tendieren.
Überstunden ja - es steht ja zumindest etwas in den AVR
oder
Überstunden nein - die Vorschriften ergeben keine klare Handlungsanweisung

Hat jemand eine Idee zur Auflösung meines Dilemmas?


Ansonsten nette und kollegiale Grüße ..... Andreas .....
 
Der Dienstgeber darf sie anordnen. Wenn der "Dienstgeber" jemanden mit dieser Aufgabe beauftragt, dann auch dieser...


Höhe und Abbau? Da dort nichts steht: Im gesetzlichen Rahmen.
Gleichmäßigkeit ist eh geregelt.

Berechnung? Da versteh ich die Unklarheit nicht.
 

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