Selbstständig als Referent - Wie steuerlich verrechnen?

Crazy_Rotty

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26.12.2009
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22
Ort
Alzey
Beruf
Gesundheits- und Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
Chirurgie
Funktion
Wundexperte I.C.W. ; Pflegeberater SGB45 §47
Hallo allseits !

ausgangspunkt ist folgender: ich bin gesundheits und krankenpfleger mit weiterbildung zum wundexperten icw.

nun bin ich an eine firma gekommen, diese hat mich geschult und ich soll / will für diese vorträge halten und produkte verkaufen.

ich bin hauptberuflich in einer klinik angestellt und habe einen 400 € job.

nun ist meine frage:
-muss ich gewerbe anmelden ?
-wie mache ich das am besten steuerlich ?
-gibts ne grenze was ich hinzuverdienen darf ?
-wer kann mir dabei am besten helfen das aufzuziehen und steuerlich astrein zu zun ?

hoffe mal das mir hier etwas geholfen werden kann. parallel hierzu habe ich einen steuerberater engagiert, der rechnet aber momentan erstmal meine hauptberufliche tätigkeit aus, zu der selbstständigkeit konnte / wollte er sich noch nicht so äußern wie ich das wollte.

ich sag erstmal danke, und hoffe das dabei was rumkommt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ein Gewerbe musst du nicht anmelden, wohl aber beim Finanzamt deine Referententätigkeit.

Wenn du allerdings auch Produkte verkaufst, ist es wohl keine reine Referententätigkeit mehr.

Gute Auskünfte erteilt dir entweder das Finanzamt direkt oder der Steuerberater deiner Wahl.

Ich bin auch als Referentin tätig, verkaufe aber nichts und kann dir sagen - verdienen darfst soviel du willst, das Finanzamt verlangt entsprechend die Steuern - achtung das kann mal schnell deutlich mehr sein als man glaubt.
 
danke schon mal für die antwort, lassen wir mal den aspekt mit den produkten weg, da das erstmal zweitrangig ist.

referententätigkeit beim finanzamt: langt dann brief ? muss ich einen antrag stellen ? wie läuft das ab ?

dann der steuerquatsch ( :-) ): darf ich mich einfach als referent einladen lassen, referieren, dann ne rechnung mit mwst schreiben, kopie aufheben und am ende vom jahr sag ich meinem steuermensch, hier das hab ich dazuverdient in selbstständiger tätigkeit ? oder wie funktioniert das ?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
kontaktiere das Finanzamt erstmal telefonisch.

Rechnung stellen ja, ob du die Umsatzsteuer extra ausweisen musst hängt auch mit deinen Einnahmen zusammen - lass dich ausführlich beraten.

Ein guter Steuerberater bzw. Steuerprogramm kann dir viel Geld sparen.
 
Hallo,
genauso sieht es aus...das Feld ist ziemlich kompliziert und ein rat kann sich i.d.R. nur auf einen speziellen Fall beziehen.
Spannend wird es bezüglich des Umfangs wegen der Umsatzsteuer (hier gibt es Grenzen) und auch bezüglich der Sozialversicherung.
Auch diese Aspekte solltest Du ausführlich mit Deinem Steuerberater besprechen, um Dich vor "bösen Überraschungen" zu schützen.
 
Ich habe auf meinen Rechnungen stets den Bruttobetrag ausgewiesen. Den Rest hat mein Steuerberater erledigt.

Elisabeth
 
hallo nochmal an alle!

nun ist ja etwas zeit vergangen und ich hab mich etwas schlau gemacht und so, bin aber noch nicht am ziel, vielleicht habt ihr ja noch ein paar tipps.

fakt, ist das ich freiberuflich als referent arbeiten will, das heißt ich brauche eine steuernummer (ist beantragt mit lohnsteuererklärung), dann muss ich beim finanzamt eine meldung machen, das erfolgt morgen.

dann ist doch alles für die reine freiberufliche referententätigkeit fertig !?

gewerbe brauche ich nicht da ich nichts verkaufen werde sondern nur eine dienstleistung erbringe. umsatzsteuer entfällt da ich freiberuflich tätig bin und unter 17.500 € falle.

da ich keine grund oder behandlungspflege, sondern nur referententätigkeiten mache brauche ich mich auch nicht bei gesundheitsamt, berufsgenossenschaft oder dt. pflegeverband melden ?

problem der scheinselbstständigkeit bestünde da noch, da ich vorrübergehend nur für einen auftraggeber arbeiten werde. stellt das anfangs ein problem dar ? muss der auftraggeber eine firma sein oder kann das auch ein privatmann sein. darf ich z.b. statt eines vortrags auch eine bertung im bezug zum bsp. auf wunden abrechen ?

leider lässt mich mein steuerberater etwas arg hängen ... und ob kohle für einen anderen da ist weiß ich nicht genau ...

morgen gehts jedenfalls ersteinmal zum finanzamt, mal schauen was die sprechen.

hoffe ihr habt noch ein paar tipps für mich ! vielen dank !
 
Scheinselbständigkeit - wenn du dieses Jahr mehrer Auftraggeber hast gibt es sicher kein Problem.
Wenn du allerdings nur einen hast, könnte es - je nach Anzahl der Aufträge und Rechnungen ein Problem geben.

Gesundheitsamt, Gewerbeaufsichtsamt und dergleichen entfallen.

Wenn du morgen eh auf das Finanzamt gehst - frag dort nochmal genau wegen der Scheinselbständigkeit.
 
naja der anruf beim finanzamt war nicht sehr hilfreich ...

bearbeiter eis: steuernummer ? -> beantrag -> melden sie sich irgendwann wieder
anmelden ? -> sei nicht nötig

bearbeiter zwei: anmelden ? -> formloser brief ab wann
wie verrechnen ? -> steuernummer ! -> evt gibts dann nochmal ne neue

also irgendwie, mag/will mir da auch keienr helfen .. ist alles recht kompliziert und anstrengend ... und mein steuerheini ist was das angeht auch nicht so der brüller, wollte mir ne gmbh aufschwätzen und im anschluss ein kleingewerbe ... !?

das einzige was mir dazu einfällst ist -> :wut:
 
Hallo,

ich würde da nochmals bei Bearbeiter 2 anrufen und nach dem konkreten Procedere fragen...
Ansonsten: Du musst Dich selber sozialversichern (KV und RV!); sinnvoll wäre eine Berufshaftpflicht (cave: muss Lehrtätigkeit einschliessen). Wie das mit der GUV ist weiss ich gerade nicht....ich hate da von selbständigen Trainerkollegen etwas gehört, dass man sich da versichern muss.

Alles in allem ist die Sache gerade in puncto Sozialversicherung etwas kompliziert; steuerlich weniger.
 
Nur ein paar ganz allgemeine Hinweise zum Thema:

- Als Referent, der vornehmlich unterrichtende Tätigkeiten ausführt, könnte man gemäß § 18 EStG als freiberuflich eingestuft werden. Folge: Es ist keine Gewerbeanmeldung notwendig.

- Für die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt ist in der Regel der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Vordrucke gibt es im Internet zum Download. Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter reicht ggf. auch ein formloser Brief mit der Bitte um Erteilung einer Steuernummer. Wenn man noch keine hat und die erste Rechnung schreiben muss, dann kann man darauf schreiben "Steuernummer: i.G.", was so viel heißt wie "in Gründung".

- Wer unter 17.500 Euro Umsatz (= Einnahmen vor Abzug der Betriebsausgaben) im Jahr macht, kann als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei sein. Man schreibt dann auf die Rechnungen den Satz "Diese Leistung ist umsatzsteuerfrei gemäß § 19 (1) UStG". Logischerweise erhebt man dann keine Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer (ist das selbe) auf den Nettobetrag.

- Alle Rechnungen müssen fortlaufend nummeriert werden.

- Am Jahresende kann man den Gewinn in Form einer sogenannten Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dabei werden von den Betriebseinnahmen alle Betriebsausgaben abgezogen. Betriebsausgaben sind durch die selbständige Tätigkeit veranlasste Kosten, z.B. Fahrtkosten, Büromaterial, Telefonkosten, Fachliteratur, usw. Man muss alle Belege sammeln. Übrig bleibt der Gewinn (= Einnahmen - Ausgaben). Nur dieser ist zu versteuern.

- Der Gewinn aus der Selbständigkeit wird mit allen anderen steuerlich relevanten Einnahmen des Jahres zusammengerechnet und die Steuer dann auf das gesamte zu versteuernde Einkommen erhoben.

- In der gesetzlichen Krankenversicherung muss man keine zusätzlichen Beiträge zahlen, wenn man als Hauptberuf in einem sozialversicherungspflichtigen Job arbeitet und die Selbständigkeit vom zeitlichen Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung her nicht über diesen Angestelltenjob überwiegt. Ist es umgekehrt und die Selbständigkeit stellt den Hauptberuf dar, dann zahlt man als freiwillig Versicherter KV-Beiträge auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommensteuerrecht, was vereinfacht gesagt so viel heißt wie: Man zahlt von (fast) allen Einnahmen Beiträge.

- In der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter anderem grundsätzlich Lehrer und Erzieher sowie sog. "arbeitnehmerähnliche Selbständige" (zu unterscheiden von den sog. "Scheinselbständigen") pflichtversichert. Ein AN-ähnlicher Selbständiger ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Das heißt: Wer mehr als 5/6 seiner Umsätze von nur einem Auftraggeber erzielt, gilt i.d.R. als AN-ähnlicher Selbständiger, wenn er keinen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt.
Wer nicht unter die in § 2 SGB VI genannten Gruppen fällt, muss keine Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zahlen.

- Als gesetzliche Unfallversicherung kommt vermutlich die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Betracht. Man muss dort nachfragen, ob man gemäß Satzung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Ggf. gibt es für nebenberuflich Selbständige Sonderregeln.
Kontaktdaten hier: http://www.bgw-online.de

- Eine Berufshaftpflichtversicherung ist immer dann sinnvoll, wenn man beim Kunden durch Schlechtleistung oder Falschleistung einen Schaden verursachen kann, z.B. wenn man vertraglich einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet und der dann ausbleibt.
 

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