Ruhezeiten und Arbeitszeiten in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen
In Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen darf die Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (§ 45 Abs. 8 TVöD). Wenn während der Rufbereitschaft keine Arbeit anfällt, muss dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 5,5 Stunden gewährt werden, bevor die Arbeit wieder aufgenommen werden darf (
§ 5 Abs. 2 ArbZG). Diese Regelung dient dem Schutz der
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und soll sicherstellen, dass sie ausreichend Zeit zum Ausruhen haben, um während der Arbeit ihre volle Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelung über die ununterbrochene Ruhezeit von 5,5 Stunden auch dann gilt, wenn während der Rufbereitschaft eine Arbeitsleistung erbracht wurde. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer berechtigt, eine Pause von mindestens 30 Minuten zu nehmen (
§ 4 ArbZG). Diese Pause zählt jedoch nicht zur ununterbrochenen Ruhezeit von 5,5 Stunden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer
während der Rufbereitschaft angemessene Ruhezeiten erhalten und dass sie während ihrer Arbeitszeit ausreichend Pausen einlegen können. Verstöße gegen diese Regelungen können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und den Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.