Prophylaxe posthum?

Elfriede

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Niedersachsen
Beruf
KrSr
Akt. Einsatzbereich
ambulante
Hallo Freunde !

Ich bekomme es einfach nicht geregelt.

Selbst bei krassester Dekubitusgefahr genehmigt die Kasse ein Wechseldruck-
oder Weichlagerungssystem erst, wenn ein Dekubitus 2. Grades vorliegt.
Auch Widersprüche mit ärztlicher Stellungnahme helfen nicht.

In meinen Augen ist so etwas eine "Aussetzung" im Sinne des StGB.





"Frohe":freakjoint: Ostern, Frieda
 
Wie wird denn argumentiert? Wie sieht der ärztl. Widerspruch konkret aus?

Elisabeth
 
Das posthum keine Hilfsmittel genehmigt werden halte ich für nachvollziehbar...
 
@dumdum12, die Fragestellung der Überschrift ist sicher ironisch gemeint...

Im ambulanten Bereich wird es immer schwieriger, rechtzeitig notwendige Hilfsmittel zu bekommen. Während die bürokratischen Mühlen noch mahlen, ist es um den Patienten manchmal schon längst geschehen.
Obwohl es imer so schön heißt "Ambulant vor stationär", wendet wohl manche Kasse aus Kostengründen gern eine Verzögerungstaktik an.

@Elisabeth, an sich müsste eine ärztliche Verordnung reichen, ohne weitere aufwendige Begründung. In manchen Ländern sind dazu sogar Pflegefachleute dazu befugt. Hierzulande aber wird die ärztliche wie auch die pflegerische Kompetenz ständig in Frage gestellt, und zwar überwiegend von Nicht-Fachleuten.

So wie in Elfriedes Beispiel hat die Pflegefachkraft zwar eine Forderung des Expertenstandard Dekubitusprophylaxe umgesetzt. Der nützt dem Patienten jedoch gar nichts, wenn andere Instanzen nicht mitziehen und so eine Matratze erst zur Dekubitusbehandlung genehmigen. Rechtlich ist das, wie Elfriede richtig anmerkt, nicht in Ordnung. Es ist ein Unding, dass die "Gesundheits"kassen darauf immer wieder in Form von Widersprüchen hingewiesen werden müssen, wo sie sich doch selbst als fachkompetent darstellen. Das scheint Absicht zu sein, denn nicht jeder Patient (oder dessen Angehörige) fühlt sich in der Lage, den bürokratischen Kampf aufzunehmen, und so hat die Kasse wieder etwas gespart.
 
Wie sieht die ärztl Begründung aus? Ich halte diese nicht unbedingt für kompetent.

Elisabeth
 
Wie schon erwähnt müsste ein korrekt ausgefülltes Hilfsmittel-Rezept genügen. Ganz ohne zusätzliche, lange und breite Begründung.
 
Ich denke mal, dass die Kasse- der dortige Gutachter- schaut: passen die sonstigen Diagnosen zu den Kreuzchen. Die 15 Punkte sind schnell erreicht. Nicht komatös... Minimalbewegungen möglich... Sondenernährung ... DK/BFK ... . Schon ein Kreuzchen falsch und es kann anderes im Fordergrund stehen. z.B. Inkomanagement verbessern, Ernährung optimieren. Eine WDM führt auch nicht zu einer besseren Mobi- im Gegenteil.

Und überhaupt- ab wie vielen Punkten gibt es eine Antidekubitusmatratze?

Elisabeth
 
man beachte: abschließende Risikobeurteilung der Fachkraft und Grundlage für die Versorgung. (s.o. bvmed)

@Elisabeth: was meinst Du mit wieviel Punkten - Braden? Ist unerheblich, da es durchaus noch andere Faktoten gibt.
 
Das die Braden alles und nix sagt, ist mir schon klar. Nur- welche Vorgaben hat die Dame bei der Kasse? Muss sie sich an die Punkte halten? Was macht sie, wenn sich da eine Diskrepanz auftut zwischen Braden, der Risikobeurteilung und den klinischen Diagnosen.

"abschließende Risikobeurteilung der Fachkraft" ...was schreibt sie da? "Braucht eine WDM" sicher nicht. Wie passt man die Gründe an die Diagnosen an?

Elisabeth
 

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