Hallo Freunde !
Ich bekomme es einfach nicht geregelt.
Selbst bei krassester Dekubitusgefahr genehmigt die Kasse ein Wechseldruck-
oder Weichlagerungssystem erst, wenn ein Dekubitus 2. Grades vorliegt.
Auch Widersprüche mit ärztlicher Stellungnahme helfen nicht.
In meinen Augen ist so etwas eine "Aussetzung" im Sinne des StGB.
"Frohe"
Ostern, Frieda
Ich bekomme es einfach nicht geregelt.
Selbst bei krassester Dekubitusgefahr genehmigt die Kasse ein Wechseldruck-
oder Weichlagerungssystem erst, wenn ein Dekubitus 2. Grades vorliegt.
Auch Widersprüche mit ärztlicher Stellungnahme helfen nicht.
In meinen Augen ist so etwas eine "Aussetzung" im Sinne des StGB.
"Frohe"
