eine Übertragung bislang primär ärztlicher Aufgaben kann
durch nicht-ärztliches Personal stattfinden, wenn
eine entsprechende, staatlich geprüfte Qualifikation vorliegt
somit auch staatlich anerkannte Ausbildungsstätten
theoretisch, praktisch und mit Abschlussprüfung
das kann man im §4 des KrPflG auch nachlesen (Seite des Bundesministeriums für Justiz)
„Modellvorhaben … können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend“ (§ 63 Abs. 3c SGB V).
Quelle: Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Delegation-abschlussbericht vom Oktober 2009
"....Übernahme und Durchführung erweiterter Kompetenzen..... durch bisher „nur“ dreijährig ausgebildete Pflegefachkräfte in Ermangelung einer diesbezüglichen Qualifikation nunmehr unzulässig ist. (Quellle, s.o.)
-> Der Satz gefällt mir am allerbesten.
"......Erweiterte Kompetenzen können damit nur außerhalb dieser Stundenvorgabe (theoret. Stunden im Rahmen der 3 jährigen Ausbildung, Anm.) erworben werden.“
Bundesministerium für Gesundheit (an das Institut für Gesundheits- und Pflegerecht vom 02.05.2008, AZ: 316-4008-3/0).
Das heißt, das Ministerium ist sich schon länger deutlich bewusst, dass eine Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten an "basisqualifiziertes" Pflegefachpersonal mit "nur" 3 Jahren Ausbildung nicht genügt, man benötigt....weitere Qualifizierungsmaßnahmen.
Das ist das neue, dass staatlich geprüfte Weiterbildung (nix popel per IBF) dafür nötig ist. Dass alles etwas dauert ist auch klar. (Quellen von 2008, Infoveranstaltung von Prof. Roßbruch, letztes Wochenende, mehr von ihm, auf der Seite der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und jede Menge im www)
Es soll um etwa 40 Tätigkeiten gehen, u.a. Wundversorgung, Heilmittel, Schmerzmanagment, Demenz, AP-Versorgung....
... ab Dezember soll das stehen...
Ja, der Patient muss vorher gefragt werden, ob er von der zusätzlich qualifizierten Pflegefachkraft versorgt werden möchte, er kann dies ablehnen, dazu hat er das Recht.
Wer mehr Ahnung von, hier als Beispiel Wundversorgung hat, die Pflegekraft mit (1 zus. Jahr) Weiterbildung Wundmanagment oder der Arzt - stellt sich mir nicht. Auch wenn's nicht für den Titel FWB reicht, da wird mehr gefordert, wie bei der Geriatrie, der Intensiv - 2 Jahre.
Allerdings, gerade gefunden auf der Seite Akademie für Wundversorgung:
"Zertifizierung ist nicht gleichbedeutend mit “staatlicher Anerkennung”. Durch einen zertifizierten Abschluss erreicht man einen Titel, der auf eine standardisierte Weiterbildung mit gleich hoher Qualität zurück zu führen ist.Eine staatliche Anerkennung im Bereich des Wundmanagements gibt es bisher in Deutschland nicht und wird es auch nicht geben! Denn eine staatliche Regelung wird erst ab mindestens 720 Unterrichtsstunden eingeführt - und das auch nicht automatisch!"
Nebenbei gelernt: Ein Wundexperte ist noch lang, lang kein Wundmanager....
durch nicht-ärztliches Personal stattfinden, wenn
eine entsprechende, staatlich geprüfte Qualifikation vorliegt
somit auch staatlich anerkannte Ausbildungsstätten
theoretisch, praktisch und mit Abschlussprüfung
das kann man im §4 des KrPflG auch nachlesen (Seite des Bundesministeriums für Justiz)
„Modellvorhaben … können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend“ (§ 63 Abs. 3c SGB V).
Quelle: Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Delegation-abschlussbericht vom Oktober 2009
"....Übernahme und Durchführung erweiterter Kompetenzen..... durch bisher „nur“ dreijährig ausgebildete Pflegefachkräfte in Ermangelung einer diesbezüglichen Qualifikation nunmehr unzulässig ist. (Quellle, s.o.)
-> Der Satz gefällt mir am allerbesten.
"......Erweiterte Kompetenzen können damit nur außerhalb dieser Stundenvorgabe (theoret. Stunden im Rahmen der 3 jährigen Ausbildung, Anm.) erworben werden.“
Bundesministerium für Gesundheit (an das Institut für Gesundheits- und Pflegerecht vom 02.05.2008, AZ: 316-4008-3/0).
Das heißt, das Ministerium ist sich schon länger deutlich bewusst, dass eine Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten an "basisqualifiziertes" Pflegefachpersonal mit "nur" 3 Jahren Ausbildung nicht genügt, man benötigt....weitere Qualifizierungsmaßnahmen.
Das ist das neue, dass staatlich geprüfte Weiterbildung (nix popel per IBF) dafür nötig ist. Dass alles etwas dauert ist auch klar. (Quellen von 2008, Infoveranstaltung von Prof. Roßbruch, letztes Wochenende, mehr von ihm, auf der Seite der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und jede Menge im www)
Es soll um etwa 40 Tätigkeiten gehen, u.a. Wundversorgung, Heilmittel, Schmerzmanagment, Demenz, AP-Versorgung....
... ab Dezember soll das stehen...
Ja, der Patient muss vorher gefragt werden, ob er von der zusätzlich qualifizierten Pflegefachkraft versorgt werden möchte, er kann dies ablehnen, dazu hat er das Recht.
Wer mehr Ahnung von, hier als Beispiel Wundversorgung hat, die Pflegekraft mit (1 zus. Jahr) Weiterbildung Wundmanagment oder der Arzt - stellt sich mir nicht. Auch wenn's nicht für den Titel FWB reicht, da wird mehr gefordert, wie bei der Geriatrie, der Intensiv - 2 Jahre.
Allerdings, gerade gefunden auf der Seite Akademie für Wundversorgung:
"Zertifizierung ist nicht gleichbedeutend mit “staatlicher Anerkennung”. Durch einen zertifizierten Abschluss erreicht man einen Titel, der auf eine standardisierte Weiterbildung mit gleich hoher Qualität zurück zu führen ist.Eine staatliche Anerkennung im Bereich des Wundmanagements gibt es bisher in Deutschland nicht und wird es auch nicht geben! Denn eine staatliche Regelung wird erst ab mindestens 720 Unterrichtsstunden eingeführt - und das auch nicht automatisch!"
Nebenbei gelernt: Ein Wundexperte ist noch lang, lang kein Wundmanager....