Der Arbeitgeber übt sein Weisungsrecht mit dem Aushang des Dienstplanes aus. Dieser ist ein Dokument und somit verbindlich. Damit hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht verbraucht.
Was muss der Arbeitgeber bei Erteilung eines Weisung beachten?
Gemäß
§ 106 GewO muss der Arbeitgeber sein Ermessen "billig", d.h. gerecht ausüben. Das bedeutet, dass er bei der Ausübung seines Weisungsrechts in angemessener Weise auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss.
Dazu können private Lebensumstände, besondere Vorlieben oder Abneigungen sowie Kenntnisse und Erfahrungen des Arbeitnehmers gehören oder auch eine Behinderung.
Was ist dem Weisungsrecht entzogen?
Seine Grenze findet das Weisungsrecht dort, wo Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (oder auch die „Ordnung“ und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb) bereits rechtlich verbindlich festgeschrieben sind. Solche Regelungen können sich aus dem
Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus
Tarifverträgen oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
BEISPIEL: Im Arbeitsvertrag einer Teilzeitangestellten ist festgelegt, dass die wöchentlich zu leistenden 20 Arbeitsstunden von Montag bis Mittwoch abzuarbeiten sind. Dann kann der Arbeitgeber nicht per Weisung anordnen, dass die Angestellte am Donnerstag oder Freitag bei der Arbeit erscheinen soll. Denn das ist ja durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen, d.h. die Wochenarbeitstage liegen arbeitsvertraglich fest.
Soll die Schichtregelung eines Dienstplans geändert werden, welche die individuelle Schichtfolge und damit Beginn und Ende der Arbeitszeit der von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten weitgehend festlegt, so ist der Personalrat zu beteiligen.
(BVerwG, Beschluss vom 15.02.1988 — 6 P 29/8)
Einstweilige Verfügung gegen Dienstplanänderung
Im Dienstplan ausgewiesene freie Tage lassen sich im Wege der einstweiligen Verfügung verteidigen.
Einer Krankenschwester (Teilzeit mit 75%) war mitgeteilt worden, dass die HNO-Station, auf der sie tätig war, zwischen dem 22.12.1989 und dem 08.01.1990 geschlossen werden soll. Ihr Dienstplan sah vom 23.12. bis zum Jahresende keinen Dienst vor. Sie plante mit ihrem Ehemann einen Urlaub in der Schweiz. Am 20.12. bekam die Krankenschwester von der Pflegedienstleitung die Anweisung, vom 23.12. bis zum 27.12.1989 auf der Chirurgischen Klinikstation 1a Dienst zu tun. Das Arbeitsgericht erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, Freizeit vom 23.12. bis zum 02.01. zu gewähren. Im Falle der Zuwiderhandlung wurde dem Krankenhaus ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5000 DM angedroht.
(ArbG Bremen 21.12.1989 — 1Ga 93/89)
Nach der arbeitsrechtlichen Theorie (Arbeitsgericht Frankfurt vom 12.10.2005, 22 Ca 3276/05) sind kurzfristige Dienstplanänderungen grundsätzlich unzulässig. Bei Änderungen ist eine angemessene Vorankündigungszeit (4 Tage) einzuhalten. Nur in (nicht durch Planung aufzufangenden) Notfällen kann eine kürzere Ankündigungsfrist gerechtfertigt sein. Das
Bundesarbeitsgericht hat (Urteil vom 22.10.2002 – Aktenzeichen 3 AZR 40/02) aber auch Änderungsvorbehalte, die in einer Dienstvereinbarung geregelt waren, gebilligt. Das lag nahe: Die betrieblichen Akteure (Personalrat/Betriebsrat/Mitarbeitervertretung und Einrichtungsleitung) können aufgrund ihrer Sachnähe am besten für einen angemessenen Ausgleich der Interessen sorgen.