(2) Der mittlere Schulabschluss wird Schülern einer Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Berufe, die noch keinen Realschulabschluss haben, zuerkannt, wenn der Gesamtnotendurchschnitt auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule mindestens 3,0 beträgt. Die Schule bescheinigt die Zuerkennung auf dem Abschlusszeugnis.