Mit Hauptschulabschluss Typ A Ausbildung zur GuK

Coriami2016

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Azubi GuK
Akt. Einsatzbereich
Krankenhaus Kardiologie
Funktion
Azubi
Hallo.
Ich habe eine Frage und zwar hat mich die Krankenpflegeschule (NRW) mit meinem 2005 erworbenen Hauptschulabschluss nach Klasse 10A aufgenommen.
Ich habe keine abgeschlossene Ausbildung, sondern nur eine abgebrochene Altenpflegeausbildung.

Das Gesundheitsamt hat mir ein halbes Jahr der Altenpflegeausbildung anerkannt.
Wie ich gelesen habe ist eine Zugangsvoraussetzung ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Ausbildung oder die mittlere Reife.

Kann es sein, dass ich mit meinem Hauptschulabschluss dann am Ende der Ausbildung nicht zur Examensprüfung zugelassen werde?
Hat hier jemand mit einem "nur" Hauptschulabschluss die Ausbildung beendet?
Vielen Dank.
 
Was dazu im www zu finden ist (ich lernte noch das KrPflG von 2004):

§ 11 PflBG Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist

1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder

2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,

oder

3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.

 
Für bereits laufende Ausbildung gilt ja noch das Krankenpflegegesetz. Da wurde durch eine Gesetzesänderung durch die Hintertür beschlossen, dass der Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse, den es in einigen Bundesländern gibt, als Zugangsvoraussetzung genügt.
 
Super danke, dass wollte ich wissen. Nicht das ich nachher kurz vor der Prüfung stehe und die nicht machen darf deswegen.
 

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