Kann ich als Rettungssanitäter in die Krankenpflege mit Hauptschulabschluss?

Hallo,

ich verstehe die ganze Aufregung nicht!

1. die Möglichkeit besteht doch, dass die Schule nach den neuesten Bestimmungen einstellt - 10jährige Hauptschule?

2. Warum sollte Biene, da sie nun schon einen gültigen Vertrag in der Hand hält, die Schule auf ihren evtl. Fehler aufmerksam machen und sich damit den Ausbildungsplatz nehmen???

Wenn ich die 3Jahre Ausbildung gemacht habe, habe ich auch das Recht die Prüfung abzulegen! Keinem Schüler darf, wenn er die 3 Jahre Ausbildung absolviert hat die Prüfung verweigert werden. Wenn nötig - einklagen!

Kann der Schüler für die Nachlässig der Schule etwas, der konnte es nicht Wissen.:zunge:

Wenn du gute Nerven hast, sitz es aus und warte ob das zum Examen überhaupt auffällt. Wenn ja - klagen. Du darfst dich natürlich 3 Jahre nicht verplappern.

Wir hatten es schon, dass 2 Prüfer in die JAV gefahren sind, weil ein Schüler kurz vor der Prüfung eingefahren ist. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbez. hat er erst nach der Bewährungszeit erhalten.

Gruß renje
 
Hallo,

ich verstehe die ganze Aufregung nicht!

1. die Möglichkeit besteht doch, dass die Schule nach den neuesten Bestimmungen einstellt - 10jährige Hauptschule?

Erstens ist das Gesetz noch nicht in Kraft, zweitens gilt es für Biene nicht, sie hat nur die neunjährige Hauptschule (deshalb hab ich vorher so detailliert gefragt). Die zwei Jahre weiterbildende Schule zählen durch den Abbruch überhaupt nichts.

2. Warum sollte Biene, da sie nun schon einen gültigen Vertrag in der Hand hält, die Schule auf ihren evtl. Fehler aufmerksam machen und sich damit den Ausbildungsplatz nehmen???

Wenn ich die 3Jahre Ausbildung gemacht habe, habe ich auch das Recht die Prüfung abzulegen! Keinem Schüler darf, wenn er die 3 Jahre Ausbildung absolviert hat die Prüfung verweigert werden. Wenn nötig - einklagen!

Kann der Schüler für die Nachlässig der Schule etwas, der konnte es nicht Wissen.:zunge:

Selbstverständlich kann einem Schüler aus den verschiedensten Gründen die Zulassung zur Prüfung verweigert werden! Allein wegen zu großer Fehltage ist das hier einigen im Forum passiert.

In Bienes Fall kommt hinzu, dass sie die Ausbildung gar nicht antreten darf. Die Prüfungsbehörde benötigt vor der Zulassung nochmal sämtliche Unterlagen, spätestens da wird auffliegen, dass Biene die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass zwei Behörden den gleichen Fehler machen.

Selbst wenn auch das Regierungspräsidium schläft: Irgendeinem Arbeitgeber wird es auffallen. Dann ist die Berufbezeichnung futsch und Biene bekommt eine Klage wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Schlimmeres. Du forderst sie gerade dazu auf, eine Straftat zu begehen, damit wäre ich sehr vorsichtig.
 
Hallo claudia,

Erstens ist das Gesetz noch nicht in Kraft, zweitens gilt es für Biene nicht, sie hat nur die neunjährige Hauptschule (deshalb hab ich vorher so detailliert gefragt).
jetzt bringst du mich ins Grübeln. Dachte dies sei noch vor der Sommerpause im Juli beschlossen worden? Kann aber nichts finden - hmmm.

Die zwei Jahre weiterbildende Schule zählen durch den Abbruch überhaupt nichts.
Tja, das ist ja die Frage, zumindest für mich. Wäre das entsprechend oder doch nicht? Ist eine 10jährige Realschule ohne Abschluss - entsprechend? Denn diese 10jährige Hauptschule gibt es ja nur in 4 Bundesländern, deshalb verstehe ich diese ganze Gesetzesinitiative nicht so ganz.

Selbstverständlich kann einem Schüler aus den verschiedensten Gründen die Zulassung zur Prüfung verweigert werden! Allein wegen zu großer Fehltage ist das hier einigen im Forum passiert.
Da reden wir aneinander vorbei. Es geht um Situationen, bei denen ein Schüler regelgerecht nach Gesetz die Ausbildung durchlaufen hat!

Dann ist die Berufbezeichnung futsch und Biene bekommt eine Klage wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Schlimmeres. Du forderst sie gerade dazu auf, eine Straftat zu begehen, damit wäre ich sehr vorsichtig.
Jetzt schießt du aber übers Ziel hinaus. Biene spiegelt nichts vor, auch keine falschen Tatsachen. Sie legt alles vor was sie hat, hat auch nichts gefälscht, erschleicht sich nichts. Worin soll denn eigentlich die Straftat bestehen? Niemand kann von einem zukünfigen Schüler verlangen, dass er die Zulassungsvoraussetzungen und evtl. deren Ausnahmen kennt. Von einer Schulleitung kann man das schon erwarten! Die muss prüfen und hat die Verantwortung.

Wenn biene es zu heiß ist - hingehen und dann zumindest Einfordern, dass als Wiedergutmachung die KPH gemacht werden darf. Wenn nicht dumm stellen und durchziehen.
Hat was von Pokern an sich - kann nicht jeder klar.

So oder so viel Erfolg.

Gruß renje

P.S. An der Schule an der ich gearbeitet habe hatten wir den Fall, dass sich nach der Prüfung herausgestellt hat
1. Fehlzeiten überschritten, nach Prüfung keine Handhabe mehr oder man merkt es noch vor der Prüfung - die Zulassung ist erteilt und Rechtskräftig
2. Schulabschluss (neue Bundesländer ein paar Jahre nach der Wende) entsprach doch nicht dem Realschulabschluss, bei Zulassung bemerkt durch Zufall.

Wird auch als "die normative Kraft des Faktischen" bezeichnet.

in beiden Fällen stillschweigen, der Schüler wurde gar nicht informiert bzw. er hat noch nachgearbeitet die Fehlzeiten, aber schon mit exam. Gehalt.

Wäs wäre gewesen
1. eine bestandene Prüfung kann nicht im Nachhinhein als ungültig oder nicht gemacht erklärt werden.
2. Ausbildung durchlaufen, zur Prüfung zugelassen, Prüfung bestanden - keine Möglichkeit die Erl. z. Führ. d. Berufsbez. zu verweigern.

Der Justiziar der Reg. hat empfohlen - Stillschweigen zu bewahren, denn dies hätte langwierige Gerichtsverfahren nach sich gezogen mit hohen Schadenersatzforderungen. Für die Zeit der Ausbildung, für die Zeit der Gerichtsverfahren, denn während der Zeit kann die "Examinierte" ja nicht arbeiten als GuK, entgangener Aufstieg, entgangene Fortbildungen, entgangene Weiterbildungen, Kinderbetrkosten weil in der Zwischenzeit ein Baby kam usw.

Sollte sie nochmals von vorne Anfangen? Wenn ja mit welchem Status und könnte sie dann wenn ja wieviel verkürzen?

Dafür gab es vor ein paar Jahren noch kein Beispielurteil, gibts glaube ich bis heute nicht, da sich jeder aus o.g. Gründen davor scheut den Gerichtsweg zu gehen.
 
Das Gesetz ist im Sommer beschlossen worden, aber der Bundestag hat noch nicht darüber abgestimmt. Es tritt voraussichtlich erst im Herbst in Kraft.

Die zehn Jahre Schulbildung sind von der EU für die Krankenpflegeausbildung als absoluter Mindeststandard vorgegeben (Deutschland ist das einzige Land, das noch nicht auf Abitur als Voraussetzung umgestellt hat). Das scheint dem entsprechenden Gremien erst aufgefallen zu sein, nachdem der erste Gesetzesentwurf draußen war - was für mich zeigt, wie wenig darüber nachgedacht würde, aber das ist ein anderes Thema. Unter zehn Jahre ist nicht erlaubt, also ändert sich für zwölf Bundesländer überhaupt nichts. Ulla Schmidt wird wahnsinnig sauer auf die EU sein, aber wir können da nun mal nicht nach Gutdünken aus- und eintreten.

Zehn Jahre Realschule (oder auch Gymnasium) ohne Abschluss bzw. Bestehen der 10. Klasse ist gar nichts. In dem Fall müsste man sogar den Hauptschulabschluss nachholen.
 
Ich hab auch nur ein Hauptschulabschluss sowie eine Altenpflegehelfer Ausbildung ( 1 Jahr) und meine Schule hat auch nichts gesagt. Ihr macht mir bisschen angst :D
 
Hi,

der Altenpflegehelfer ist dem Krankenpflegehelfer gleichwertig, von daher kein Problem.

Liebe Grüsse
Narde
 
Gurki, Du musst Dir keine Sorgen machen. KPH bzw. APH-Ausbildung sind die gesetzlich erlaubte Ausnahme von der Regel. Bei diesen beiden Ausbildung reicht auch die Dauer von einem Jahr, weil sie fachverwandt sind.

Der Rettungssanitäter mit seinen 520 Stunden kann da leider nicht mithalten.
 

Ähnliche Themen