Mayo-Hegar
Senior-Mitglied
Verdi in seiner Schichtplan-Fibel sieht das folgendermaßen:
Belastungen auch nur anteilig
Der Einsatz von Teilzeitbeschäftigten zu ungünstigen Arbeitszeiten (Samstag, Sonntag, Feiertag, Nacht) z.B. Zeiten mit besonderer Arbeitsintensität, kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen.
(BAG, Urteil vom 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
In der Begründung: „Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfaßt jedenfalls alle Arbeitsbedingungen […]. Das gilt auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird. Sachliche Gründe, die Klägerin als Teilzeitkraft davon generell auszuschließen, sind nicht ersichtlich.”
„Teilzeitkräfte dürfen, wenn die Arbeitszeit dann verkürzt ist, zu einer gleichen Zahl von Wochenenddiensten wie Vollzeitkräfte herangezogen werden. Unzulässig ist es dagegen, sie immer zu ungünstigeren Arbeitszeiten heranzuziehen, z.B. zu Zeiten besonderer Arbeitsintensität."”
(Teilzeitarbeit — Ein Leitfaden für die Praxis, Zwanziger, Winkelmann, 2007, Rn. 18, unter Verweis auf die BAG-Entscheidung 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
Oft ist es üblich, dass eine Vollzeitkraft an jedem zweiten Wochenende und an jedem zweiten Feiertag eingeplant wird. Dann braucht eine Teilzeitbeschäftigte, die vertraglich 50% der vollen Arbeitszeit vereinbart, eben auch nur die Hälfte dieser Belastung übernehmen, - entweder nur jeweils die halben Tage, oder nur an jedem vierten Wochenende und an jedem vierten Feiertag.
Es bleibt eine Besonderheit: Teilzeitbeschäftigte haben einzelvertraglich ihre durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Mehr brauchen sie nicht. Damit haben sie den Übergriffen eine Grenze gezogen.
Tarife und Gerichte sind sich da einig: Über diese vereinbarte Grenze braucht die Teilzeitkraft nur leisten, was sie ausdrücklich vereinbart oder wenn sie zustimmt.
Bedeutet im Klartext: Wenn du jeden Tag die Hälfte arbeitest, also die gleiche Anzahl von Arbeitstagen wie ein Vollzeitler, kannst/musst du auch die gleiche Anzahl von WEs ableisten.
Wenn deine halbe Stelle an ganzen Arbeitstagen fällig ist, arbeitest du praktisch die Hälfte der Arbeitstage eines Vollbeschäftigten. Also brauchst du als halbe Kraft auch nur 50% der WEs zu machen. Ansonsten wäre dies ein Verstoß gegen das Gesetzliche Benachteiligungsverbot.
Belastungen auch nur anteilig
Der Einsatz von Teilzeitbeschäftigten zu ungünstigen Arbeitszeiten (Samstag, Sonntag, Feiertag, Nacht) z.B. Zeiten mit besonderer Arbeitsintensität, kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen.
(BAG, Urteil vom 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
In der Begründung: „Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfaßt jedenfalls alle Arbeitsbedingungen […]. Das gilt auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird. Sachliche Gründe, die Klägerin als Teilzeitkraft davon generell auszuschließen, sind nicht ersichtlich.”
„Teilzeitkräfte dürfen, wenn die Arbeitszeit dann verkürzt ist, zu einer gleichen Zahl von Wochenenddiensten wie Vollzeitkräfte herangezogen werden. Unzulässig ist es dagegen, sie immer zu ungünstigeren Arbeitszeiten heranzuziehen, z.B. zu Zeiten besonderer Arbeitsintensität."”
(Teilzeitarbeit — Ein Leitfaden für die Praxis, Zwanziger, Winkelmann, 2007, Rn. 18, unter Verweis auf die BAG-Entscheidung 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
Oft ist es üblich, dass eine Vollzeitkraft an jedem zweiten Wochenende und an jedem zweiten Feiertag eingeplant wird. Dann braucht eine Teilzeitbeschäftigte, die vertraglich 50% der vollen Arbeitszeit vereinbart, eben auch nur die Hälfte dieser Belastung übernehmen, - entweder nur jeweils die halben Tage, oder nur an jedem vierten Wochenende und an jedem vierten Feiertag.
Es bleibt eine Besonderheit: Teilzeitbeschäftigte haben einzelvertraglich ihre durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Mehr brauchen sie nicht. Damit haben sie den Übergriffen eine Grenze gezogen.
Tarife und Gerichte sind sich da einig: Über diese vereinbarte Grenze braucht die Teilzeitkraft nur leisten, was sie ausdrücklich vereinbart oder wenn sie zustimmt.
Bedeutet im Klartext: Wenn du jeden Tag die Hälfte arbeitest, also die gleiche Anzahl von Arbeitstagen wie ein Vollzeitler, kannst/musst du auch die gleiche Anzahl von WEs ableisten.
Wenn deine halbe Stelle an ganzen Arbeitstagen fällig ist, arbeitest du praktisch die Hälfte der Arbeitstage eines Vollbeschäftigten. Also brauchst du als halbe Kraft auch nur 50% der WEs zu machen. Ansonsten wäre dies ein Verstoß gegen das Gesetzliche Benachteiligungsverbot.