Berechnung Gehalt im Beschäftigungsverbot

kölscheschwester

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Gesundheits- und Krankenpflegerin
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Geburtshilfe, Gyn
Hallo ihr Lieben,

ich habe eine Frage zum Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft und der Lohnfortzahlung in dieser Zeit.

Eine Freundin von mir ist schwanger (gerade erst festgestellt) und hat jetzt Sorge, dass sie dadurch finanzielle Probleme im Falle eines Beschäftigungsverbots bekommen kann.
Mittlerweile ist es ja (leider) so, dass fast alle Schwangeren aus unterschiedlichsten Gründen kurz nach Mitteilung der Schwangerschaft an den Vorgesetzten, durch den Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen.

Üblich ist für diese Zeit eine Lohnfortzahlung, welche sich aus den Durchschnittseinkünften der vergangenen 13 Wochen, vor Bekanntgabe, berechnet. Soweit so gut.

Wie vehält es sich jetzt aber, wenn die Schwangere bereits vor der Schwangerschaft eine Arbeitszeiterhöhung auf 100% (ab Februar) von vorher 60% beantragt und genehmigt bekommen hat, weil sie finanziell mit den 60% nicht mehr hin kommt ?

Angenommen sie teilt es jetzt dem Arbeitgeber mit und es kommt wirklich zu einem Beschäftigungsverbot, dann würde sie finanziell natürlich noch schlechter da stehen als vorher, da sie nur das durchschnittliche Einkommen der letzten 13 Wochen mit 60% gezahlt bekommt und die Schichtzulagen weg fallen.
Oder hat sie ein Anrecht auf das höhere Gehalt, weil sie die 100% bereits vor Eintritt der SS mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbart hat?

Natürlich darf die Angst vor einem niedrigen Gehalt bzw. einem finanziellen Nachteil bei einem potenziellen BV, kein Argument für das Mitteilen der Schwangerschaft an den Arbeitgeber sein, da sie zum einen verpflichtet ist, dies dem Vorgesetzten mittzuteilen und zum anderen sicher auch zum Schutze der werdenden Mutter!
Jedoch überlegt sie nun aber doch, wann sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilt. Würde sie noch 4-5 Wochen warten, hätte sie doch etwas mehr Geld im Falle eines BV(da sie dann zumindest noch 4 Wochen das Gehalt der 100% Stelle mit eingerechnet bekommt).

Jetzt frage ich mich aber, ist sie nicht auch verpflichtet die SS umgehend dem Arbeitgeber mitzuteilen? und darf ihr überhaupt durch die SS ein finanzieller Nachteil entstehen? Immerhin war die Stellenerhöhung bereits vor der SS vereinbart und sie hat mit mehr Einkommen fest gerechnet...


Ich hoffe es ist verständlich wo die "Problematik" liegt und es hat jemand vielleicht schon von einem ähnlichen Fall gehört!

Liebe Grüße
 
Hallo,

1. Mitteilung einer Schwangerschaft ist eine Sollbestimmung, bis dahin kann ich natürlich auch kein MUSCHU in Anspruch nehmen.
Wie soll der AG Rücksicht nehmen, die gesetzlichen Bestimmung einhalten, wenn er davon nichts weiß?

2. ab Zeitpunkt des eintretens des BV werden die letzten 13Wo. als Berechnungsgrundlage hergenommen.
Dabei gilt nicht die Mitteilung der SS, sondern das Eintreten des BV.
 
Die letzten 13 Wochen werden aber soweit ich weiß nur auf die Zuschläge bezogen. So wars zumindest bei mir. Ich habe mein Grundgehalt weiter bekommen (und wenn es vertraglich festgehalten ist, dass sie ab Februar 100% arbeitet, kriegt sie auch das Grundgehalt für die 100%) und für die Zuschläge wurde der Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft genommen.
 
Mittlerweile ist es ja (leider) so, dass fast alle Schwangeren aus unterschiedlichsten Gründen kurz nach Mitteilung der Schwangerschaft an den Vorgesetzten, durch den Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen.
Off-topic] Also bei meinem AG ist das nicht so. Beschäftigungsverbot gibt es lediglich bei entsprechender gesundheitlicher Einschränkung, also Gefahr für Mutter und / oder Kind, und da ist es ja wohl sinnvoll.

Wir haben eh schon zu wenig Personal, warum sollte der AG Schwangere ins Beschäftigungsverbot schicken, wenn es dafür keinen Grund gibt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Off-topic] Also bei meinem AG ist das nicht so. Beschäftigungsverbot gibt es lediglich bei entsprechender gesundheitlicher Einschränkung, also Gefahr für Mutter und / oder Kind, und da ist es ja wohl sinnvoll.

Wir haben eh schon zu wenig Personal, warum sollte der AG Schwangere ins Beschäftigungsverbot schicken, wenn es dafür keinen Grund gibt?

Ich meinte auch nicht, dass der AG das grundlos macht. Meiner Erfahrung nach ist aber in den meisten Fällen irgendein Titer nicht ausreichend vorhanden, so dass die Schwangere in ein BV rutscht.
 
Entgeltfortzahlung: Was alles zum Bruttoarbeitslohn zählt

Außer dem Arbeitsentgelt zählen zum Bruttoarbeitslohn beispielsweise auch

  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Anwesenheitsprämien,
  • Zulagen,
  • Verdiensterhöhungen (auch Verdienstkürzungen), die während des oder nach dem Referenzzeitraum eintreten
Lohnabrechnung: Beschäftigungsverbot einer Schwangeren - So berechnen Sie das Entgelt - BWR-Media

Wenn ich das jetzt hier richtig verstehe, gehören Verdiensterhöhungen welche nach dem Referenzzeitraum eintreten, mit in den Bruttoarbeitslohn. Demnach hätte meine Freundin ein Anrecht auf das höhere Gehalt im BV, oder?
 
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

MuSchG - Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter


Habe das entsprechende Gesetz gefunden...
Also scheint meine Vermutung richtig, oder wie versteht ihr das?

Dann kann ich meine Freundin beruhigen und sie kann ohne Angst die SS bekannt geben und sich endlich durchweg freuen! :-)
 

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