- Registriert
- 06.11.2019
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- 4
- Beruf
- Gesundheits- und Krankenpfleger
Hey zusammen,
ich rede sehr ungerne über das Thema. Aber nach langwieriger Erkrankung an Depression bin ich nun auf die DRV angewiesen zwecks Teilhabe am Arbeitsleben. Habe jetzt eine Maßnahme begonnen und es geht Bergauf.
Da ich seit 3 Jahren nicht mehr gearbeitet habe, wird das Übergangsgeld fiktiv Berechnet und man wird in einer Qualifikationsgruppe zugeteilt. Bei mir wäre es dir 3. (weiter unten sind die Gruppen erläutert.)
Vielleicht gibt es hier eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger der das auch schon durch hatte.
Ich bin der Meinung das man als Gesundheits- und Krankenpfleger in die Gruppe 2 gehört?
Weil ich der Meinung bin das man nach der Ausbildung ein Fachschulabschluss hat oder etwa nicht?
Falls es nicht so sein sollte, werde ich das auch schaffen, mir geht es halt nur um die Klärung ob alles seine Richtigkeit hat.
Hier der Auszug zu den Qualifikationsgruppen:
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Habe auch auf eine Ausbildungsinformationsseite das gefunden: Ist zwar für die Altenpflege aber müsste ja dann für die Krankenpflege auch zählen.
Der Abschluss der Fachschule für Altenpflege ist nach §11 Abs. 6 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Schülern der Fachschule wird die Fachhochschulreife, die zu einem Studium an Fachhochschulen in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, zuerkannt, wenn sie das Abschlusszeugnis erhalten haben, einen qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen gleichwertigen Bildungsstand, der zur Aufnahme in die Fachoberschule berechtigt, nachweisen können und am Fachhochschulreifeunterricht teilgenommen und die Fachhochschulreifeprüfung bestanden haben.
Würde mich sehr freuen, wenn mir da jemand Licht ins dunkle bringen könnte.
Liebe Grüße
ich rede sehr ungerne über das Thema. Aber nach langwieriger Erkrankung an Depression bin ich nun auf die DRV angewiesen zwecks Teilhabe am Arbeitsleben. Habe jetzt eine Maßnahme begonnen und es geht Bergauf.
Da ich seit 3 Jahren nicht mehr gearbeitet habe, wird das Übergangsgeld fiktiv Berechnet und man wird in einer Qualifikationsgruppe zugeteilt. Bei mir wäre es dir 3. (weiter unten sind die Gruppen erläutert.)
Vielleicht gibt es hier eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger der das auch schon durch hatte.
Ich bin der Meinung das man als Gesundheits- und Krankenpfleger in die Gruppe 2 gehört?
Weil ich der Meinung bin das man nach der Ausbildung ein Fachschulabschluss hat oder etwa nicht?
Falls es nicht so sein sollte, werde ich das auch schaffen, mir geht es halt nur um die Klärung ob alles seine Richtigkeit hat.
Hier der Auszug zu den Qualifikationsgruppen:
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Habe auch auf eine Ausbildungsinformationsseite das gefunden: Ist zwar für die Altenpflege aber müsste ja dann für die Krankenpflege auch zählen.
Der Abschluss der Fachschule für Altenpflege ist nach §11 Abs. 6 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Schülern der Fachschule wird die Fachhochschulreife, die zu einem Studium an Fachhochschulen in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, zuerkannt, wenn sie das Abschlusszeugnis erhalten haben, einen qualifizierten Sekundarabschluss I oder einen gleichwertigen Bildungsstand, der zur Aufnahme in die Fachoberschule berechtigt, nachweisen können und am Fachhochschulreifeunterricht teilgenommen und die Fachhochschulreifeprüfung bestanden haben.
Würde mich sehr freuen, wenn mir da jemand Licht ins dunkle bringen könnte.
Liebe Grüße
