Hallo zusammen,
die EU-Richtlinien zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen sind schon ein schwer verdauliches Werk....die Zuständigkeiten in einem Land wie der BRD, in dem der Förderalismus jedem Bundesland eigene Umsetzungsstrategien erlaubt, wechseln ab und zu (in NRW sind seit dem 1.1.08 nicht mehr die Gesundheitsämter, sondern das Landesprüfungsamt zuständig) und sorgen im Übrigen (leider) dafür, dass ein und derselbe Antragsteller je nachdem, wo er wohnt, unterschiedlich behandelt wird
Zuständigkeiten erfährt man am besten und aktuellsten unter
http://www.berufliche-anerkennung.de/
Da kann man für jedes Bundesland die entsprechend Stelle - unter anderem für Gesundheitsfachberufe und akademische Heilberufe -nachschlagen.
Für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie für Hebammen gibt es für EU-Bürger die Möglichkeit einer "automatischen Anerkennung" oder auf Grund "erworbener Rechte" - wenn bestimmte (Mindest)voraussetzungen erfüllt sind. Nachlesen kann man das im aktuellen Krankenpflegegesetz. Im Anhang dort ist eine Länderliste, die die die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung im einzelnen aufführt. Erworbene Rechte sind im §25 des Gesetzes verankert.
http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/krpflg_2004/gesamt.pdf
Wird man zu einer Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung, die sich beide nur auf Defizite im Vergleich mit der deutschen Ausbildung beziehen dürfen) verdonnert, lohnt es sich schon mal VOR der Antragstellung im Nachbar-Bundesland nachzuforschen, wie dort verfahren wird....
Nicht-EU-Bürger haben es deutlich schwerer - sie müssen in jedem Fall eine Kenntnisprüfung (gesamter Lehrstoff / mündlich und praktisch)ablegen. Ihre Berufserfahrung wird (im Gegensatz zu den EU-Bürgern) nicht berücksichtigt.
Gruß
ise
die EU-Richtlinien zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen sind schon ein schwer verdauliches Werk....die Zuständigkeiten in einem Land wie der BRD, in dem der Förderalismus jedem Bundesland eigene Umsetzungsstrategien erlaubt, wechseln ab und zu (in NRW sind seit dem 1.1.08 nicht mehr die Gesundheitsämter, sondern das Landesprüfungsamt zuständig) und sorgen im Übrigen (leider) dafür, dass ein und derselbe Antragsteller je nachdem, wo er wohnt, unterschiedlich behandelt wird
Zuständigkeiten erfährt man am besten und aktuellsten unter
http://www.berufliche-anerkennung.de/
Da kann man für jedes Bundesland die entsprechend Stelle - unter anderem für Gesundheitsfachberufe und akademische Heilberufe -nachschlagen.
Für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie für Hebammen gibt es für EU-Bürger die Möglichkeit einer "automatischen Anerkennung" oder auf Grund "erworbener Rechte" - wenn bestimmte (Mindest)voraussetzungen erfüllt sind. Nachlesen kann man das im aktuellen Krankenpflegegesetz. Im Anhang dort ist eine Länderliste, die die die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung im einzelnen aufführt. Erworbene Rechte sind im §25 des Gesetzes verankert.
http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/krpflg_2004/gesamt.pdf
Wird man zu einer Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung, die sich beide nur auf Defizite im Vergleich mit der deutschen Ausbildung beziehen dürfen) verdonnert, lohnt es sich schon mal VOR der Antragstellung im Nachbar-Bundesland nachzuforschen, wie dort verfahren wird....
Nicht-EU-Bürger haben es deutlich schwerer - sie müssen in jedem Fall eine Kenntnisprüfung (gesamter Lehrstoff / mündlich und praktisch)ablegen. Ihre Berufserfahrung wird (im Gegensatz zu den EU-Bürgern) nicht berücksichtigt.
Gruß
ise