Absaugen in der Heimintensivpflege

Ich setz mal den Link dazu... https://www.rki.de/DE/Content/Infek...nloads/Pneumo_Rili.pdf?__blob=publicationFile . Beides und die entsprechende Landeshygieneverordnung sollte für die TE als Argumentation reichen.

Eigentlich. Der MDK scheint es anders zu sehen...
Wird mit dem Absaugen von Versicherten sachgerecht umgegangen?

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn:
• das Absaugen unter Beachtung der hygienischen Kautelen mit atraumatischen Kathetern erfolgt (Händedesinfektion, Verwendung steriler Absaugkatheter und keimarmer Einmalhandschuhe).
...
http://www.mds-ev.de/media/pdf/2010-04-29_MDK-Anleitung_ambulant_korr.pdf
Warum geht mir eigentlich immer der Hut hoch, wenn ich von diesem Verein was lese?

Elisabeth
 
Ich setz mal den Link dazu... https://www.rki.de/DE/Content/Infek...nloads/Pneumo_Rili.pdf?__blob=publicationFile . Beides und die entsprechende Landeshygieneverordnung sollte für die TE als Argumentation reichen.

Also genau genommen habe ich das vor 2 Wochen schon zur Threaderöffnung hier gepostet. Inkl dem Hiwneis auf die Zielgruppe, wegen der außerklinischen Absaugung...

Und zum MDK sagte ich auch bereits: Die letzte RKI-Vorgabe (auch verlinkt #2) entsprach ebenfalls keimarmen Handschuhe. Der MDK ist halt nur noch nicht aktuell...
 
Ops- entschuldige. Ich hatte jetzt nicht zurück geblättert.

Keimarm ist aber nicht steril. Und darum ging es wohl. Ich befürchte, dass sich Pflegedienste eher an die Vorgaben des MDK halten werden.

Elisabeth
 
Die Vorgaben des MDK sind aber eben nicht rechtsverbindlich, die des RKI schon. - Also wer sich auch rechtlich auf die sichere Seite begeben möchte, sollte sich an die Vorgaben des RKI halten. Sonst kann Ungemach drohen...
 
Der MDK kontrolliert, ob die üblichen Vorgaben eingehalten werden. Er soll eigentlich dafür sorgen, dass der Pflegebedürftige die bestmögliche Pflege bekommt. Er erteilt entsprechende Auflagen die verbindlich sind.

Elisabeth
 
Der MDK beschäftig eben keine HFKs oder Hygieniker....
 
Leider. Aber sie dürfen Sanktionen aussprechen. Und wenn die Meßlatte da so tief liegt, dann fragt man sich schon, wo ist die Gleichbehandlung.

Mich würd mal interessieren, wie die Absaugkatheter und sterilen Handschuhe finanziert werden? Wird sowas vom Arzt verordnet? Und muss der Pflegebedürftige zuzahlen?

Elisabeth
 
Sterilgut wird in aller Regel rezeptiert.
Ein Versicherter mit einem derartigen Krankheitsbild sollte
wohl zuzahlungsbefreit sein. - --

MDK`ler sind wahrhaftig keine HFK.
Bitte achtet darauf, dass sie bei der Regelprüfung auf die
Basishygiene achten ! (hyg. Hände..) !

Frieda
 
Dann muss doch dem Doc auffallen, dass das entsprechende Material nicht abgefordert wird? Oder ist der wieder nur auf sein Budget bedacht? Krank werden darfst net- schon gar net schwerkrank.

Elisabeth
 
Budget kannst Du vergessen !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Der Weißkittel braucht nur die 7 anzukreuzen = Hilfsmittel,
und schon belastet es nicht mehr sein Bütjeh.

Allerdings wird ihn die Kasse schon fragen, warum er die
Dingers rausgibt. Darauf hat er natürlich keine Lust.
D.h. Wir sollten ihm Argumentationshilfe (RKI) bei der
Rezeptbestellung mitliefern.

Lieber reich und gesund als arm und krank.
 
Bin gespannt, wie es bei Spaßvogel ausgehen wird... für den Pat. oder nicht.

Elisabeth
 
es ist entschieden. keimarme handschuhe.
RKI interessiert nicht.
alle meine einwände wurden abgeschmettert.
es wird sich darauf berufen das unser bereichsleiter im lehrgang gesagt wurde es reichen keimarme.
das egal wo man ließt von sterilen gesprochen wird interessiert nicht.
 
Ich hab's geahnt. Die MDK-Vorgabe war für mich der entscheidende Hinweis. Der ist die entscheidende Institution.

Man muss dem MDK allerdings zugestehen, dass er sich im legalen Bereich bewegt. Es heißt nun mal allerorten "Empfehlung des RKI" und nicht gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme. Siehe z.B. IfSG - Einzelnorm . Und hier findet sich eben kein Hinweis, dass das Gesetz auch in der Häuslichkeit Anwendung findet.

Elisabeth
 
Ich hab's geahnt. Die MDK-Vorgabe war für mich der entscheidende Hinweis. Der ist die entscheidende Institution.

Man muss dem MDK allerdings zugestehen, dass er sich im legalen Bereich bewegt. Es heißt nun mal allerorten "Empfehlung des RKI" und nicht gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme. Siehe z.B. IfSG - Einzelnorm . Und hier findet sich eben kein Hinweis, dass das Gesetz auch in der Häuslichkeit Anwendung findet.

Elisabeth

Äh, - und was ist im #20 gepostet?
 
Es steht nirgendwo im Gesetz, dass in der häuslichen Pflege die EMPFEHLUNGEN des RKI Anwendung finden müssen. Das magst du gut finden oder nicht. Pflegedienste halten sich in der Regel an die MDK-Vorgaben. Und der MDK offensichtlich an IfSG - Einzelnorm .Ich denke, dass der MDK sich hier auch daran orientiert, dass der Pflegebedürftige in seinem eigenem Heim in der Umgebung seiner eigenen Keime lebt. Bekanntlich wirst du in deinen 4 Wänden auch nicht krank obwohl du (hoffentlich) nicht dieselben hygienischen Maßstäbe wie im klinischen Bereich ansetzt.

Elisabeth
 
Es steht nirgendwo im Gesetz, dass in der häuslichen Pflege die EMPFEHLUNGEN des RKI Anwendung finden müssen. Das magst du gut finden oder nicht. Pflegedienste halten sich in der Regel an die MDK-Vorgaben. Und der MDK offensichtlich an IfSG - Einzelnorm .Ich denke, dass der MDK sich hier auch daran orientiert, dass der Pflegebedürftige in seinem eigenem Heim in der Umgebung seiner eigenen Keime lebt. Bekanntlich wirst du in deinen 4 Wänden auch nicht krank obwohl du (hoffentlich) nicht dieselben hygienischen Maßstäbe wie im klinischen Bereich ansetzt.

Elisabeth

Klar steht es im Gesetz:
In Ba-Wü ist das in der MedHygVO der §2 (1) "...fachliche Grundlage für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft sicherzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu ergreifen. Fachliche Grundlage hierfür bilden:
1. Die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) nach §23 Absatz 1 Satz 1 IfSG....." In allen Bundesländern lassen sich mittlerweile ähnliche Formulierung in entsprechenden Gesetzen finden.

- und nicht meinen wenn da nosokomial steht, seien "nur" Krankenhäuser gemeint. Der Begriff wird seit einiger Zeit auf alle medizinischen Verfahren und Maßnahmen angewendet, egal ob stationär oder ambulant.
 
Wenn schon denn schon-
§ 1
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.
(2) Sie gilt für
1. Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken und
6. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.
...

§ 13
Sektorenübergreifender Informationsaustausch und Netzwerkbildung
...
(2) Die medizinischen Einrichtungen sollen im Interesse der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen eng mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammenarbeiten. Dabei soll zum Zweck des Informationsaustausches eine nachhaltige Kooperation in Form von Netzwerken zwischen den verschiedenen Leistungserbringern und weiteren Betroffenen gebildet werden. Die Bildung und Koordinierung der Netzwerke erfolgt durch den öffentlichen Gesundheitsdienst..
...
Landesrecht BW MedHygV BW | Landesnorm Baden-Württemberg | Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) vom 20. Juli 2012 | gültig ab: 31.07.2012
Du erkennst das Problem? Der MDK handelt völlig gesetzeskonform. Er nutzt eine Rechtslücke.

Elisabeth
 
Wenn schon denn schon-
Du erkennst das Problem? Der MDK handelt völlig gesetzeskonform. Er nutzt eine Rechtslücke.

Elisabeth

Sorry, das ist keine Rechtslücke.
Das Sozialministerium BW weist in seiner als Entwurf vorgelegten "Leitlinie zur Umsetzung der Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO)" aus: "Ambulante Einrichtungen fallen damit nicht unter den Begriff und unterliegen auch nicht den spezifischen Pflichten von Krankenhäusern bzw. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen."
 
Na schreib ich doch. Eine Heimbeatmung ist keine medizinische Einrichtung. Sie findet in der Häuslichkeit statt- im Heim des Pflegebedürftigen.

Und eine Gesetzeslücke ist es dahingehend, dass die Empfehlungen des RKI hier eben nicht rechtsverbindlich sind. Und das, obwohl das RKI keine Unterschiede macht und dies auch so festlegt. Du bräuchtest also eine entsprechende Änderung, die sich nicht am Ort sondern an der Art der Versorgung festmacht.

Elisabeth
 

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