Die HV der Eltern wird da gar nicht haften. Der Geschädigte bleibt hier mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf dem Schaden sitzen. Sei's durch die fehlende Deliktsfähigkeit oder eben dem Vorsatz. Beides Angelegenheiten bei denen die Versicherungen nein sagen "können" (Die Bedingungen geben häufig mehr her)
Bei einer Geistigen Behinderung kann es sein das derjenige nicht in der Lage ist sein Handeln einzusehen und dann entfällt die Haftung ganz. Und wo keine Haftung, da ist auch keine Haftpflichtversicherung nötig. Es gibt schlichtweg schon keine gesetzliche Grundlage zur Haftung.
Um Haftpflichtig gemacht werden zu können muß man Deliktsfähig sein und das halte ich bei einer geistigen Behinderung fraglich.
Alles andere wäre Vorsatz und den kann man nie versichern.
Hier ist entsprechend der Erkrankung und deren Symptomatik eben die richtige Einrichtung zu wählen das er eben nicht so viel Schaden anrichten kann.
Geht hier eine Fremdgefährdung aus, also das er andere Menschen angreift und schädigt. Dann gibt es da das PsychKG wenn es auf einer Psychische Erkrankung zurück zuführen ist. Die Üblichen Sachschäden sind hier erstmal raus.
Bei einer Geistigen Behinderung kann es sein das derjenige nicht in der Lage ist sein Handeln einzusehen und dann entfällt die Haftung ganz. Und wo keine Haftung, da ist auch keine Haftpflichtversicherung nötig. Es gibt schlichtweg schon keine gesetzliche Grundlage zur Haftung.
Um Haftpflichtig gemacht werden zu können muß man Deliktsfähig sein und das halte ich bei einer geistigen Behinderung fraglich.
Alles andere wäre Vorsatz und den kann man nie versichern.
Hier ist entsprechend der Erkrankung und deren Symptomatik eben die richtige Einrichtung zu wählen das er eben nicht so viel Schaden anrichten kann.
Geht hier eine Fremdgefährdung aus, also das er andere Menschen angreift und schädigt. Dann gibt es da das PsychKG wenn es auf einer Psychische Erkrankung zurück zuführen ist. Die Üblichen Sachschäden sind hier erstmal raus.