Häusliche Krankenpflege nach §37.2 SGB, ist nur dann zu verordnen und zu genehmigen, wenn
keine im Haushalt lebende Person die erforderliche Maßnahme übernehmen kann.
Die Kasse behält sich vor, dies zu überprüfen - meist durch einen Anruf; insbesondere bei Medikamentengaben.
Der verordnende Arzt muss auf dem Verordnungsformular Stellung nehmen, ob eine im Haushalt lebende Person die Maßnahme übernehmen kann bzw. ob er dies nicht beurteilen kann. (vgl. Punkt 15 in der aktuellen HKP-Richtlinie
www.g-ba.de/downloads/.../RL-HKP-2008-01-17_2008-04-10.pdf
Im Haushalt lebende Personen brauchen keine Verträge mit den Kassen, haben keine Dokumentations- oder Qualitätssicherungspflichten.
Formal nicht qualifizierte Kräfte können
laut den
HKP-Verträgen in einigen (!) Bundesländern auch eingesetzt werden, um Medikamente, die von einer Pflegefachkraft gestellt wurden, zu verabreichen. Dies ist selbstverständlich auch entsprechend zu dokumentieren und abzuzeichnen.
Verabreicht eine formal nicht qualifizierte Kraft ein Medikament, ohne dass im jeweiligen Vertrag diese Leistung vorgesehen ist, zeichnet sie diese Maßnahme ab. Jedoch ist diese dann
nicht abrechenbar.