- Registriert
- 12.04.2005
- Beiträge
- 3.210
- Beruf
- Hygienefachkraft, OP-Fachpfleger, Praxisanleiter (DBfK),
- Akt. Einsatzbereich
- Hygiene
- Funktion
- HFK
Eigentlich bilde ich mir ein die RKI-Empfehlungen wie meine Westentasche zu kennen. Leider drückt dieses in den FAQ aber sehr schwammig aus.
Sehr eindeutig wird zu der Thematik allerdings hier aus berufenem Mund eingegangen. Richter Hans-Werner Röhlig führt auf Anfrage zum Thema aus: "Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich anlässlich einer Schmerzensgeldklage eines Patienten bei eingetretener Infektion mit der Entnahme und Applikation von unkonservierten Injektions- und Infusionslösungen befasst (Urteil des BGH vom 03.11.1981 - VI ZR 119/80): „Sachverständig beraten stellt das Gericht fest, eine Infusionslösung dürfe äußerstenfalls eine knappe Stunde vor der Applikation entnommen werden.“
Eine zeitlich spätere Entnahme als eine knappe Stunde aus dem Restinhalt einer unkonservierten Injektionslösung ist damit
ebenso wie eine spätere Anwendung wie in dem entschiedenen Grundsatzfall haftungsträchtig.
Damit wird eine Regelung in weiterer Beachtung des DAC 2003/NRF angeraten wie sie bereits in Standards renommierter
Kliniken gehandhabt wird:
• Für unkonservierte Injektionslösungen sind stets die kleinsten Behältnisse anzuwenden damit so wenig wie möglich
Restinhalt verworfen wird.
• Aus einem Behältnis mit unkonservierter Injektionslösung können mehrfach nacheinander innerhalb eines
Entnahmevorgangs mehrere Teilportionen bei hygienisch einwandfreier Handhabung entnommen werden.
• Die Dauer eines solchen Entnahmevorgangs mittels Kanüle oder eines Filterspikes und jeweils neuer steriler
Spritze wird auf maximal eine knappe Stunde begrenzt. Auf eine hygienisch einwandfreie Anwendung von Filterspikes
ist zu achten! Eine längere Entnahmezeit ist auch bei Kühllagerung nicht gestattet (Gefahr der Keimvermehrung!).
• Bei Mehrfachentnahme einer unkonservierten Injektionslösung ist diese in der Regel sofort zu applizieren; in
Ausnahmefällen ist die Applikation bis maximal eine Stunde nach Anbruch der unkonservierten Injektionslösung
(Erstentnahme) aufschiebbar.
• Das Anbruchdatum und die Uhrzeit sind auf dem Entnahmebehältnis zu vermerken."
Darin sind meiner Meinung nach alle aufgetauchten Meinungen zur Genüge berücksichtigt, es ist zugegeben etwas viel zu lesen, aber lohnend weil es die Sichtweise eines namhaften Juristen widergibt.
Sehr eindeutig wird zu der Thematik allerdings hier aus berufenem Mund eingegangen. Richter Hans-Werner Röhlig führt auf Anfrage zum Thema aus: "Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich anlässlich einer Schmerzensgeldklage eines Patienten bei eingetretener Infektion mit der Entnahme und Applikation von unkonservierten Injektions- und Infusionslösungen befasst (Urteil des BGH vom 03.11.1981 - VI ZR 119/80): „Sachverständig beraten stellt das Gericht fest, eine Infusionslösung dürfe äußerstenfalls eine knappe Stunde vor der Applikation entnommen werden.“
Eine zeitlich spätere Entnahme als eine knappe Stunde aus dem Restinhalt einer unkonservierten Injektionslösung ist damit
ebenso wie eine spätere Anwendung wie in dem entschiedenen Grundsatzfall haftungsträchtig.
Damit wird eine Regelung in weiterer Beachtung des DAC 2003/NRF angeraten wie sie bereits in Standards renommierter
Kliniken gehandhabt wird:
• Für unkonservierte Injektionslösungen sind stets die kleinsten Behältnisse anzuwenden damit so wenig wie möglich
Restinhalt verworfen wird.
• Aus einem Behältnis mit unkonservierter Injektionslösung können mehrfach nacheinander innerhalb eines
Entnahmevorgangs mehrere Teilportionen bei hygienisch einwandfreier Handhabung entnommen werden.
• Die Dauer eines solchen Entnahmevorgangs mittels Kanüle oder eines Filterspikes und jeweils neuer steriler
Spritze wird auf maximal eine knappe Stunde begrenzt. Auf eine hygienisch einwandfreie Anwendung von Filterspikes
ist zu achten! Eine längere Entnahmezeit ist auch bei Kühllagerung nicht gestattet (Gefahr der Keimvermehrung!).
• Bei Mehrfachentnahme einer unkonservierten Injektionslösung ist diese in der Regel sofort zu applizieren; in
Ausnahmefällen ist die Applikation bis maximal eine Stunde nach Anbruch der unkonservierten Injektionslösung
(Erstentnahme) aufschiebbar.
• Das Anbruchdatum und die Uhrzeit sind auf dem Entnahmebehältnis zu vermerken."
Darin sind meiner Meinung nach alle aufgetauchten Meinungen zur Genüge berücksichtigt, es ist zugegeben etwas viel zu lesen, aber lohnend weil es die Sichtweise eines namhaften Juristen widergibt.
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