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Hallo Forengemeinde,
ich versuche seit längerem herauszufinden, an welchen Ausbildungsorten die Pflicht zur qualifizierten Praxisanleitung besteht.
Ich komme mitlerweile zum Ergebnis, daß dies nur für folgende Einsatzgebiete zutrifft:
Kurativ
Palliativ
Rehabilitativ
Präventiv
Die weitläufige Meinung, daß auf jeder Station / Fachrichtung / Abteilung durch eine Pflegekraft mit Zusatzqualifikation "Praxisanleiter" angeleitet werden muss, halte ich für falsch.
Hier meine Begründung:
§ 2 Abs. 2:
Anlage 1 Buchstabe B
Praktische Ausbildung
Ich gehe sogar noch weiter. Der Schüler hat seinen Einsatz auf einer Neurologischen Station. Die Schule ordnet den gesamten Einsatz dem Gebiet "Kurativ" zu. Bei der Anleitung wird ein sterbender Mensch gepflegt. Damit ist die Anleitung dem Gebiet "Palliativ" zuzuordnen.
ich versuche seit längerem herauszufinden, an welchen Ausbildungsorten die Pflicht zur qualifizierten Praxisanleitung besteht.
Ich komme mitlerweile zum Ergebnis, daß dies nur für folgende Einsatzgebiete zutrifft:
Kurativ
Palliativ
Rehabilitativ
Präventiv
Die weitläufige Meinung, daß auf jeder Station / Fachrichtung / Abteilung durch eine Pflegekraft mit Zusatzqualifikation "Praxisanleiter" angeleitet werden muss, halte ich für falsch.
Hier meine Begründung:
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
§ 2 Abs. 2:
Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen
die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler
nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch
geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung
ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die
eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben
heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu
gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis
zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der
Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen
Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B
sicherzustellen.
die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler
nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch
geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung
ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die
eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben
heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu
gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis
zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der
Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen
Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B
sicherzustellen.
Anlage 1 Buchstabe B
Praktische Ausbildung
1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen
in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern
Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie,
Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser
Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten
in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern
Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie,
Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser
Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen
in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen,
rehabilitativen und palliativen Gebieten
in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen,
rehabilitativen und palliativen Gebieten
Ich gehe sogar noch weiter. Der Schüler hat seinen Einsatz auf einer Neurologischen Station. Die Schule ordnet den gesamten Einsatz dem Gebiet "Kurativ" zu. Bei der Anleitung wird ein sterbender Mensch gepflegt. Damit ist die Anleitung dem Gebiet "Palliativ" zuzuordnen.
Wie seht ihr das?

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