...Wenn du nicht Geimpft bist und du holst dir was, dann kannst du allerdings auch nicht erwarten, dass dein AG oder die BG dein selbst gewähltes Risiko trägt oder sich daran beteiligt, wenn es zu Vermeiden gewesen wäre....
FAQ - bgw-online.de
......Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, kurz BGW, ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege.......................................
In Deutschland besteht grundsätzlich keine Impfpflicht. Das Infektionsschutzgesetz sieht nur für besondere Fälle (§ 20 Abs. 6)* vor, dass Impfungen vorgeschrieben werden können. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) enthält deshalb lediglich das Impfangebot, welches in der Regel im Rahmen einer Pflichtuntersuchung anzubieten ist. Der Beschäftigte kann deshalb - ohne Konsequenzen befürchten zu müssen - das Impfangebot ablehnen. Ein nicht ausreichender Immunschutz gegen einen impfpräventablen biologischen Arbeitsstoff ist kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen (ArbMedVV Teil 2).
Aufgrund der nicht vorhandenen Impfpflicht - würd ich jetzt zu einem anderen Ergebnis kommen, ohne jmd. einen Floh ins Ohr setzten zu wollen.
Die Beurteilung von dem o.g., dass ein AN keine Konsequenzen befürchten muss, wenn er eine Impfung ablehnt, heißt doch was anderes, oder?
"...die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert auch ungeimpfte Beschäftigte im Gesundheitsdienst, da die Impfung keine Pflichtimpfung ist..."
Schrieb Dr. med. Frank Haamann, Arzt für Arbeitsmedizin beim BGW (lt. eines zusätzlichen Satzes in einer persönlichen E-Mail aufgrund Nachfrage wg. Verfahren bei ausr. Hep B Titer von 2011)
Die allermeisten Impfungen verursachen keine Probleme. In sehr seltenen Fällen kann es aber doch zu einem Impfschaden kommen.
Sich darüber informieren - kann und darf man, dafür gibbet das PEI.
PEI , Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
IfSG - Einzelnorm
*§20 Abs. 6, des Infektionsschutzgesetzes
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.