Einheitliche gesetzliche Bestimmungen für Dienstpläne

Dicky

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Wuppertal
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exam. Krankenpfleger
Hallo Zusammen!

Ich bin auf der Suche nach bundesweit geltenden Gesetzen bzw. Verordnungen, die die Dienstplanung betreffen. Wo finde ich z.B. eine Aussage darüber, wie viele Tage man am Stück arbeiten darf? Oder wann der Arbeitgeber kurzfristig den Dienstplan ändern kann. Hier insbesondere "Einspringen aus dem Frei" oder "Kurzfristiger Wechsel der Dienstschicht".
Das Arbeitszeitgesetz gibt an dieser Stelle nicht viel her. Auch mit dem TVÖD kann ich nichts anfangen, da ich für einen privaten Träger arbeite und mein Vetrag nicht an den TVÖD angelehnt ist. Mir ist zwar die "Planungssicherheit" bekannt, aber WO kann ich das nachlesen bzw. was verschafft mir Rechtssicherheit?
Danke und Gruß
Dicky
 
Arbeitszeiten

Das Arbeitszeitgesetz gibt an dieser Stelle nicht viel her. Auch mit dem TVÖD kann ich nichts anfangen, da ich für einen privaten Träger arbeite und mein Vetrag nicht an den TVÖD angelehnt ist. Dicky

Hi Dicky,
1. welche Art vom Vertrag hast du denn?
2. an welchen Tarifvertrag ist er denn angelehnt?
3. gibt es vielleicht einen Haustarifvertrag?
4. welche Art von Personalvertretung gibt es bei euch?

Als Mitarbeitervertreter (so heißen Betriebsräte bei Kirchen) kenne ich mich ein wenig im AVR aus.
Schau doch bitte einmal unter www.diag-mav.org nach dort ist die Anlage 5 Arbeitszeitregelung der AVR sehr informativ.
 
Hallo RandyAndy!
Danke für Deine Antwort. Erst mal zu Deinen Fragen.
Ich habe einen Haustarifvertrag, BAT und TVÖD treffen nicht mehr zu. Vertreten wird die Belegschaft durch unseren Betriebsrat. Dieser ist allerdings mehr eine Farce. Wirklich konstruktiv und kommunikativ ist dieser nicht. Ist aber eigentlich auch egal, da es mir hier mehr um die Informationen an sich geht. Dein Link hat mich schon um einiges weiter gebracht.
Es geht mir hauptsächlich um eine Argumentationsgrundlage, wenn der Arbeitgeber "mal wieder" sein Direktionsrecht ausüben möchte, wenn ein Kollege kurzfristig ausfällt und dringend jemand zum tauschen gesucht wird. Es ist wohl überflüssig zu erwähnen, das ein veröffentlichter Dienstplan zu grunde liegt. Wenn es dann soweit ist, wird erst geschaut welche Kollegen in frage kommen, diese werden gefragt und wenn keiner tauschen oder einspringen kann wird gelost. Anders gesagt eine "Dienstverpflichtung". Wenn Du nach meinem persönlichen Rechtsempfinden fragst, für mich ein klarer nicht akzeptabler Zustand, vorallem da es sich um mangelhafte Dienstplangestaltung des Arbeitgebers handelt, da man nunmal mit kranken Arbeitnehmern rechnen muss. :angry:
Es kann doch nicht sein, das man aufgrund eines veröffentlichten Dienstplanes private Termine macht und man sich nicht sicher sein kann ob man nicht vielleicht doch arbeitem muss/darf. Wo bleibt denn da die Planungssicherheit und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?
Das ganze muss doch irgentwo rechtsverbindlich verankert sein...oder gibt es irgentwo Präzedenzurteile?

Danke und Gruß
Dicky
 
Also, hinsichtlich der Arbeitstage am Stück, das regelt das Arbeitszeitgesetz.
Es sind max. 19 Tage en bloc.

Für den ersten gearbeiteten Sonntag muss es spätestens nach 2 Wochen einen freien Tag geben.

(ohne Gewähr)

Und zur Dienstverpflichtung: während deiner Freizeit kannst du nicht dienstverpflichtet werden.
Das geht nur während der Arbeitszeit.
Also das heißt, ruft dich der Arbeitgeber zu hause an, hat er dir gar nichts zu sagen, ordnet er dir aber während deiner Dienstzeit etwas an, musst du tun, was er sagt, auch wenn es z.B. den nächsten Tag angeht.

Zu Dienstplänen gibt es leider keine festen gesetzlichen Regelungen.

Hierzu auch zu empfehlen:

http://www.gewerkschaft-big.de/mitgliederfragen.htm
 
Hallo Dicky,
ein Dienstplan muß laut AVR zwei Wochen vor z.B. Monatsbeginn ausgehangen werden und ist dann verbindlich, für jeden, sowohl für die Dienstgeber- als auch für die Dienstnehmerseite (von wegen gerade mal so tauschen!). Änderungen dürfen eigentlich nur mit Beteiligung der MAV durchgeführt werden. Wie es in deinem Fall ist mußt du in eurem Tarifvertrag nachlesen. Direktionsrecht gilt nicht bis in die Freizeit, ein Anrufbeantworter kann also manchmal ein großer Segen sein.
:megaphon:
Ansonsten kann ich allen noch einen weiteren Link an´s Herz legen:
http://www.arbeitszeitberatung.de/dateien/publikationen/pub57-gest-moeglichk.htm


Der dort enthaltene Text erklärt die tarifvertragliche und betriebliche Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeitverlängerung nach dem neuen Arbeitszeitgesetz. Verfasser ist Hr. RA Dr. Christian Schlottfeld der auch schon so manchen Kaufmännischen Direktor mit seiner Agentur zum Zittern gebracht hat.
 
Und zur Dienstverpflichtung: während deiner Freizeit kannst du nicht dienstverpflichtet werden.
Das geht nur während der Arbeitszeit.
Also das heißt, ruft dich der Arbeitgeber zu hause an, hat er dir gar nichts zu sagen,

RandyAndy schrieb:
. Direktionsrecht gilt nicht bis in die Freizeit, ein Anrufbeantworter kann also manchmal ein großer Segen sein.

Gibt's da nicht auch Ausnahmen? Mein voriger Arbeitgeber hatte uns damals, als das Zugunglück in Eschede passierte, nochmal extra darauf hingewiesen, dass wir in so einem Katastrophenfall zur Arbeit erscheinen müssen, wenn wir angerufen werden. Auch, wenn man sich im Urlaub befindet (es sei denn, man wäre außer Landes). Würde man in diesem Fall nicht kommen, könnte das die fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Stimmt das jetzt oder nicht?
 
Ich glaube, da gibt es auch noch einen Unterschied zwischen Urlaub und dienstfrei.
Und Katastrophen haben tatsächlich eigene Regeln, aber z.B. die Erkrankung
von 2 Kollegen ist keine Katastrophe, sondern einfach Missmanagement, wenn
der Dienst nicht aufgefüllt werden kann.
 
Tröte schrieb:
Gibt's da nicht auch Ausnahmen? Mein voriger Arbeitgeber hatte uns damals, als das Zugunglück in Eschede passierte, nochmal extra darauf hingewiesen, dass wir in so einem Katastrophenfall zur Arbeit erscheinen müssen, wenn wir angerufen werden. Auch, wenn man sich im Urlaub befindet (es sei denn, man wäre außer Landes). Würde man in diesem Fall nicht kommen, könnte das die fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Stimmt das jetzt oder nicht?

Hi,
ich denke wenn man von einem großen Unglück hört, kann man/frau sowiso nicht das Helfersyndrom abschalten.
Ansonsten sollte mir mein Arbeitgeber aber einmal einen funktionierenden Katastrophenalamierungsplan zeigen. Zur Zeit werden wohl einige neu erstellt (Fußball WM), aber nur dort wo WM Stadien sind.
Ansonsten muß mein Arbeitgeber Rufbereitschaft anordnen, wenn er möchte das ich jederzeit verfügbar bin.
Dann aber mit allen Konsequenzen z.B. Bezahlung:anmachen: und techn. Equipment (Pager od Diensthandy).Ansonsten meine Meinung zu einem sollchen Vorgehen.......:schraube:
 

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