Eine Behinderung besteht bereits ab GdB 20 - allerdings kann man erst ab 30 eine Gleichstellung beantragen, wenn ein Arbeitsplatz nicht behalten oder ein neuer anders nicht erworben werden kann.Ein Gdb von 30 zählt schon als Behinderung, wobei es hierbei keinen Schwerbehindertenausweis gibt. Als Nachteilsausgleich
kann man hier steuerlichen Freibetrag ( zur Auflistung CLICK) geltend machen kann.
Es besteht die Möglichkeit eine Gleichstellung zu beantragen. ( diese wird bei der Arge beantragt.)
Hierbei wird der Behinderte einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er erhält den besonderen Kündigungsschutz, ( dh. das Integrationsfachamt muss einer Kündigung zustimmen, wobei das relativ häufig geschieht, wenn die Kündigung betriebsbedingt, verhaltensbedingt ist , oder der Mitarbeiter kann die Anforderungen des Arbeitsvertrags nicht mehr ausreichend erfüllen. Die personenbedingte Kündigung kann etwa aufgrund von häufigen Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankungen erfolgen.
Der gleichgestellte behinderte Mitarbeiter, erhält keinen Sonderurlaub und kann nicht früher in den Ruhestand gehen.
In diesem Zusammenhang ist der Inklusionsbeauftragte interessant
Nach § 181 SGB 9 hat jeder Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Das geschieht aufgrund einer EU Verordnung.
Es ist recht interessant zu fragen: Wer Inklusionsbeauftragter des Betriebs ist, in dem man beschäftigt ist...
Es ist möglich einen GDB von 50 befristet zu erhalten, z.b. bei bösartigen Erkrankungen erhält man zumeist eine Befristung von 5 Jahren.
Liebe Grüße Fearn
Nach Antrag bei der Arge wird dazu der AG befragt!
Der Inklusionsbeauftrage des AG ist aber nicht die VP Schwerbehinderter Menschen