Ärztliche Anordnung DK-Beutel-Wechsel

Fiora

Newbie
Registriert
17.12.2017
Beiträge
4
Beruf
Altenpflegerin
Hallo liebe Kollegen,

im Rahmen eines internen Audits sind uns zwei Punkte aufgefallen, zu denen ich gerne mal nach Erfahrungen fragen würde.

1. Es wurde bemängelt, dass wir keine ärztliche Anordnung für den DK-Beutel-Wechsel vorliegen haben ( wir halten uns hier an die Herstellerangaben, bzw. bei Ablagerungen etc. auch häufiger). Uns war bisher nicht bekannt, dass hierfür eine ärztliche Anordnung vorliegen muss. Es geht nicht um den reinen DK-Wechsel,dass ist ja klar,sondern nur um den Beutelwechsel.Hausarzt und Urologe haben darüber ebenfalls keine Kenntnis. Sie würden dies ganz klar als pflegerische Tätigkeit ansehen.
Hat hier jemand Erfahrungen?

2. Vielleicht habe ich hier auch einen Denkfehler. Bei Medikamenten, die nach Anbruch eine beschränkte Haltbarkeit haben, handhaben wir es bisher so, dass wir das Anbruchsdatum vermerken, und die Apotheke im Vorfeld einen Aufkleber auf das Medikament klebt mit der Aufschrift " Haltbarkeit nach Anbruch: 4 Wochen/6 Monate" etc. je nach Medikament. Dem MD und der Heimaufsicht hat dies bisher immer ausgereicht. Muss zwangsläufig das genaue Ablaufdatum vermerkt werden? Gerade bei Augentropfen ist der Platz ja doch auch begrenzt.

Falls hier jemand etwas genaueres zu sagen kann, wäre ich sehr dankbar :)
 
Hallo Fiora,

Ich nehme an, es geht um stationäre Altenpflege?

1.) Der Wechsel des DK-Beutels ist keine ärztlich delegierbare Behandlungspflege, da kannst Du Dich auf die HKP-Richtlinien berufen, die (für den MD) auch für die stationäre Altenpflege Gültigkeit haben.

2.) Das Ablaufdatum auf den Verpackungen für Medikamente mit beschränkter Haltbarkeit wäre für den MD nicht zwingend erforderlich, Hauptsache das Anbruchsdatum ist vermerkt! In der Praxis ist es ja aber so, dass nicht jeder immer im Kopf mitrechnet... Deswegen: "Nice-to have"!
 
Hallo Pevaeuff,

herzlichen Dank für deine Antwort, das hilft mir sehr weiter!

Ja genau, es geht um stationäre Altenpflege.

Hast du für den Punkt mit den Medikamenten auch noch irgendeine rechtliche Grundlage?

Habe im Internet nichts konkretes gefunden.
 
"Bei Arzneimitteln, die nach dem ersten Öffnen mikrobiell anfällig sind (zum Beispiel Augentropfen), ist auf der Verpackung und in der Packungsbeilage angegeben, wie lange sie nach der ersten Anwendung noch verwendet werden können. Um dies nachhalten zu können, sollte bei diesen Arzneimitteln das Öffnungsdatum auf der Verpackung notiert werden."

Quelle: Arzneimittel richtig aufbewahren und entsorgen

Eigentlich habe ich eine bessere Quelle, finde die aber gerade auf Anhieb nicht. Reiche ich ggf. nach.
 
Vielen Dank :)

Aus der Hkp würde ich auch herauslesen, dass für den Wechsel eines PEG-Verbandes ebenfalls keine ärztliche Anordnung notwendig ist?
 
Ist ein PEG Verband denn notwendig? Haben wir im Krankenhaus nur bei Läsionen gemacht
 
  • Like
Reaktionen: Martin H.
Wir schreiben auf die Medis deren Verfall u.a. vom Anbruch abhängt immer Anbruchdatum und Verfalldatum drauf.
Es macht für mich keinen Sinn nur das Anbruchdatum drauf zu schreiben, denn dann müsste ich jedesmal nachschauen wann es denn verfällt. Bei Augentropfen, lassen wir die entweder in der Umverpackung, falls vorhanden, da reicht der Platz für beides. Ohne Umverpackung schreiben wir nur den Verfall auf das Fläschchen.
Dass ein Urinbeutelwechsel einer ärztlichen Anordnung bedarf habe ich noch nie gehört
 
  • Like
Reaktionen: Martin H.

Ähnliche Threads