Es ist nicht per se so, vielleicht habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Und ich kenne auch keine Rechtsvorschrift, die das in der Form regelt, aber es existieren für jedes Bundesland Lehrplanrichtlinien, die u.a. den zu vermittelnden Stoff vorgeben. Abweichungen gegen diese Richtlinien - also wenn z.B. bestimmte Themen überhaupt nicht behandelt wurden, können - meiner Meinung nach - durchaus dazu führen, dass Prüfungen angefochten werden können. Denn schließlich dürfen nur diese Inhalte auch geprüft werden, mit dem Zweck, dass der Prüfling damit die Möglichkeit hatte, sich entsprechend vorzubereiten. Die Verwaltungsgerichte haben zu solchen Fällen jedoch sehr unterschiedlich, oft auch zum Nachteil der Kläger entschieden. Passende BGH Urteile habe ich leider nicht gefunden, könnte mir durchaus vorstellen, dass die Rechte der Prüflinge dadurch gestärkt würden. Ich bin jedoch kein Jurist, vertrete damit also nur meine Auffassung.
Auch in der Berufsschule nicht vermittelte Lerninhalte sind Gegenstand der Abschlußprüfung, soweit sie in dem Ausbildungsrahmenplan angeführte Fertigkeiten und Kenntnisse betreffen.
(VG Berlin, Urteil vom 11.05.2011, 3 K 353.09, juris)
Man könnte also unter Umständen lediglich von einem Ausbildungsmangel ausgehen, wenn ganze Themenbereiche überhaupt nicht behandelt wurden. Ob dieser Ausbildungsmangel ein Grund zur Anfechtung darstellt, wäre letztlich sicherlich eine Einzelfallentscheidung, die durch einen Richter beurteilt werden müsste. Urteile von einfachen Verwaltungsgerichten in 1. Instanz stehen bisher überwiegend auf Seiten der Prüfer. Zusätzlich auf externe Fachbücher oder Quellen zu verweisen, wäre also im Grunde kein Problem.
Ein justitiabler Verstoß gegen das Prüfungsrecht kann dann vorliegen, wenn eine Aufgabe dergestalt fehlerhaft gestellt ist, das unzutreffende Angaben gemacht werden, oder dass die gestellte Aufgabe ein Rechtsgebiet betrifft, das nicht Gegenstand des Prüfungsstoffes der Steuerberaterprüfung ist.
(FG München, Urteil vom 04.07.2012, 4 K 688/11, juris)
Ich persönlich würde - wenn ein Themenbereich abgefragt wurde, der nachweislich nie behandelt wurde, im Lehrplan aber vorgeschrieben ist - dagegen vorgehen, wenn nötig auch durch mehrere Instanzen. Ich sehe bei Ausbildungsmängeln durchaus Gründe für eine Wiederholungsprüfung.
Ben