Warum wurde seit 2004 die Lehrerbildung in der Pflege an Hochschulen verlegt?

Den Teil würde ich gern genauer wissen.
Wer darf denn mit welcher Qualifikation was unterrichten?
Bis jetzt dachte ich, das wäre in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Das neue Gesetz legt in §9 Mindestvoraussetzungen fest, die über die bisherige Gesetzeslage hinausgehen. Theorieunterricht wird von Masterabsolventen oder ähnlich qualifizierten Lehrern gehalten, Bachelor und Dipl.-Fh Absolventen machen fachpraktischen Unterricht. Wer zum "Stichtag" am 31.12.2019 rechtmässig als hauptamtliche Lehrkraft arbeitet, fällt unter die 10 Jahres Übergangsfrist. Hier könnte eben der Stolperstein liegen ....Schulassistenten können ja nicht als hauptamtliche Lehrkräfte zugelassen werden. Und daraus ergibt sich für mich die Frage: was macht ein Schulassistent?
 
Das neue Gesetz legt in §9 Mindestvoraussetzungen fest, die über die bisherige Gesetzeslage hinausgehen. Theorieunterricht wird von Masterabsolventen oder ähnlich qualifizierten Lehrern gehalten, Bachelor und Dipl.-Fh Absolventen machen fachpraktischen Unterricht. Wer zum "Stichtag" am 31.12.2019 rechtmässig als hauptamtliche Lehrkraft arbeitet, fällt unter die 10 Jahres Übergangsfrist.
Ok, ich glaub ich weiß, auf was Du Dich beziehst, jetzt mal vom Schulassistenten gänzlich abgesehen...
Aber da tauchen jetzt bei mir einige Fragezeichen auf.
Erstens, ich dachte eigentlich, daß viele das Diplom als dem Master vergleichbar betrachten. Und in dem Gesetz steht ja "Master- oder vergleichbarem Niveau".
Zweitens, verstehe ich das richtig, daß nach dieser Übergangsfrist alle bisherigen Lehrer auf Masterniveau hochqualifiziert werden MÜSSEN? Na viel Spaß. :roll: Wenn man bedenkt, daß immer noch etliche Lehrer für Pflegeberufe ohne jegliches Studium arbeiten... bisher galt immer Bestandsschutz. D. h. die einmal vom Staat erteilte Lehrerlaubnis war im Prinzip immer gültig.
 
Erstens, ich dachte eigentlich, daß viele das Diplom als dem Master vergleichbar betrachten. Und in dem Gesetz steht ja "Master- oder vergleichbarem Niveau"..
Ein Uni-Diplom ist mit einem Master vergleichbar (wiss. Hochschulabschluss), ein FH Diplom ist einem Bachelor gleichgestellt (Hochschulabschluss). Und hier wird dann also differenziert wer was tun darf...

Zweitens, verstehe ich das richtig, daß nach dieser Übergangsfrist alle bisherigen Lehrer auf Masterniveau hochqualifiziert werden MÜSSEN?
Nur diejenigen, die auch Theorieunterricht geben sollen ;-) Jede Schule muss halt genug bereithalten...

Na viel Spaß. :roll: Wenn man bedenkt, daß immer noch etliche Lehrer für Pflegeberufe ohne jegliches Studium arbeiten... bisher galt immer Bestandsschutz. D. h. die einmal vom Staat erteilte Lehrerlaubnis war im Prinzip immer gültig.
Die Zulassung erfolgt bundeslandabhängig und auch hier gab es mit dem jetzigen Gesetz eine Übergangsfrist. Bei Neueinstellung sind Lehrer mit WB eigentlich immer im Wettbewerbsnachteil. Allerdings gilt ja nun der neue Tarifvertrag, welcher unterschiedliche Qualifikationen unterschiedlich entlohnt....Lehrer mit WB sind also "günstiger zu haben" (EG 10) als ein Lehrer mit Dipl. Fh (EG 11) oder Master (EG 13).
 
Nur diejenigen, die auch Theorieunterricht geben sollen
Das sind ja wohl auch die weitaus meisten.
Die Zulassung erfolgt bundeslandabhängig und auch hier gab es mit dem jetzigen Gesetz eine Übergangsfrist. Bei Neueinstellung sind Lehrer mit WB eigentlich immer im Wettbewerbsnachteil. Allerdings gilt ja nun der neue Tarifvertrag, welcher unterschiedliche Qualifikationen unterschiedlich entlohnt....Lehrer mit WB sind also "günstiger zu haben" (EG 10) als ein Lehrer mit Dipl. Fh (EG 11) oder Master (EG 13).
Daß Lehrer mit "nur" WB im Nachteil sind bzw. schlechter entlohnt werden, ist ja nachvollziehbar bzw. halte ich auch für gerecht. Aber darum geht´s ja nicht.
Sondern darum, daß nun plötzlich kein Bestandsschutz mehr gelten solle... also das halte ich für völlig daneben.
Man kann sich ja gerne zukünftig zum Ziel setzen, daß nun alle neu zugelassenen Lehrer einen Master haben müssen. Aber Lehrern, die z. T. seit Jahren/Jahrzehnten unterrichten, einfach so die Zulassung zu entziehen, kann ja wohl nicht angehen.
 
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Nur diejenigen, die auch Theorieunterricht geben sollen
Das sind ja wohl auch die weitaus meisten.
Da täuscht du dich, das sind relativ wenige.

Sondern darum, daß nun plötzlich kein Bestandsschutz mehr gelten solle... also das halte ich für völlig daneben.
und wo sollte das stehen, oder wer sollte das geäussert haben?
Bestandschutz gabs und gibt es schon immer und wird auch so bleiben.
Nur das tangiert die "Masters" nicht, denn für diese Fächer wurden die Lehrer mit WB in den meisten Bundesländer sowieso nicht zugelassen, mit der einen oder anderen eher seltenen Ausnahme.

Zitat von Martin H.:
Na viel Spaß. :roll: Wenn man bedenkt, daß immer noch etliche Lehrer für Pflegeberufe ohne jegliches Studium arbeiten... bisher galt immer Bestandsschutz. D. h. die einmal vom Staat erteilte Lehrerlaubnis war im Prinzip immer gültig.
Die Lehrerlaubnis wird nicht vom Staat, sondern von der Schulaufsichtsbehörde des Bundeslandes bzw. Bezirks erteilt. Deshalb auch die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern.
 
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Da täuscht du dich, das sind relativ wenige.
Möglicherweise schreiben wir aneinander vorbei... :wink1:
Was konkret verstehst Du unter "fachpraktischem" und im Gegensatz dazu unter "theoretischem" Unterricht?
und wo sollte das stehen, oder wer sollte das geäussert haben?
Bestandschutz gabs und gibt es schon immer und wird auch so bleiben.
Na weiter oben, Lillebrit. Jedenfalls ist das so rauszulesen.
Nur das tangiert die "Masters" nicht, denn für diese Fächer wurden die Lehrer mit WB in den meisten Bundesländer sowieso nicht zugelassen, mit der einen oder anderen eher seltenen Ausnahme.
Dann gehört Bayern offensichtlich nicht zu den meisten Bundesländern.
Die Lehrerlaubnis wird nicht vom Staat, sondern von der Schulaufsichtsbehörde des Bundeslandes bzw. Bezirks erteilt.
Des jeweiligen Regierungsbezirks, ja. Aber letztlich sind das ja staatliche Stellen.
Sorry, wenn ich das ungenau formuliert hatte. :wink:
 
Bestandschutz gabs und gibt es schon immer und wird auch so bleiben.
Nur das tangiert die "Masters" nicht, denn für diese Fächer wurden die Lehrer mit WB in den meisten Bundesländer sowieso nicht zugelassen, mit der einen oder anderen eher seltenen Ausnahme.Die Lehrerlaubnis wird nicht vom Staat, sondern von der Schulaufsichtsbehörde des Bundeslandes bzw. Bezirks erteilt. Deshalb auch die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern.
Bezüglich des Bestandschutzes finde ich viele Dinge überhaupt nicht klar - das wird in Zukunft ja auch Absolventen von Studiengängen betreffen. In vielen Bundesländern konnte man mit einem Dipl-FH alles unterrichten. Mit dem neuen Gesetz wird der Dipl.-FH aber zum Fachpraxislehrer. Wie ist das denn in den Bundesländern, in denen diese Lehrkräfte bisher alles unterrichten durften? Das müsste ja auch unter Bestandschutz fallen, oder?
Oder Absolventen von Masterstudiengängen....nicht jedes Bundesland erkennt jeden Studienabschluss an. Hier wäre es ja fast schon ein Hohn, wenn eine Weiterbildung lebenslangen Besitzstand hätte, aber ein Studienabsolvent Probleme bekäme :wink1:

Wie ist es denn, wenn man eine Anerkennung als Lehrer im Bundesland x vor der nächsten Gesetzesänderung inne hat: kann mit dem neuen Gesetz und der Festlegung auf einen bestimmten Studiengang die bereits anerkannte Zulassung rückgängig gemacht oder zeitlich limitiert werden?
Ich kann mir vorstellen, dass die Verwaltungsgerichte in den nächsten Jahren gut beschäftigt sind :rofl:
 
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Möchte dazu noch anmerken, daß die Anforderungen (bisher zumindest) sehr stark auseinandergingen, je nach Bundesland:
So wird z. B. in NRW für Lehrer an BFS für Pflege ein Master oder auch Diplom gefordert; mit einem Bachelor braucht man dort gar nicht antreten. Dennoch haben aber auch dort Lehrer mit Weiterbildung Bestandsschutz.
Bei uns in Bayern hingegen reichte bisher ein Bachelor zum unterrichten aus - wenn überhaupt (z. B. in Mittelfranken wird erst seit 2011/12 (?) ein "abgeschlossenes Studium" zum unterrichten an Krankenpflegeschulen gefordert; an Altenpflegeschulen hingegen nicht).
 
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...genau. So unterschiedlich ist es und damit eben leider auch kompliziert. Die größte Umstellung werden die Altenpflegeschulen haben, da hier im Prinzip lediglich eine pädagogische Qualifikation im Umfang von 400 Stunden gefordert wurde. Und die Länder dürfen sogar ein Lehramt Sek. II mit Ref. fordern. NRW erkennt übrigens auch einen fachwissenschaftlichen Master an, sofern im Studium mind. 400 Stunden pädagogische Inhalte enthalten waren. Bei den Bachelor schaut Hessen auf die konkreten Inhalte. Sind diese pflegepädagogisch ausgerichtet, geht wohl auch das...es ist im Endeffekt immer eine Einzelfallentscheidung.
 
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eine pädagogische Qualifikation im Umfang von 400 Stunden
Das ist wirklich nicht viel; wenn man bedenkt, daß schon ein Praxisanleiter per (Krankenpflege)gesetz mindestens 200 Stunden Weiterbildung hat.
NRW erkennt übrigens auch einen fachwissenschaftlichen Master an, sofern im Studium mind. 400 Stunden pädagogische Inhalte enthalten waren.
Ah, das sind dann die Pflegewissenschaftler, die ebenfalls an BFS für Pflege unterrichten dürfen... da gab es doch auch kürzlich einen Thread diesbezüglich:

#11
 
Vermutlich...zumindest sieht es die Durchführungsverordnung zum KrPflG in NRW vor. Es muss aber ein Master Degree sein....
 
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