Mögliche Konsequenzen bei Pflegefehler

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pfleger-j

Gast
Hab mir schon oft drüber Gedanken gemacht, was so alles passieren könnte, wenn man einen Pflegefehler macht, z.B. wenn jemand aus irgendeinem Grund einen Moment mal unkonzentriert ist.

mögliche Beispiele von Fehlern
-Tep luxiert, weil man beim lagern das Bein ungünstig liegt
-man trifft bei i.m. injektion einen nerv
-pat erhält falsche dosierung eines medikaments

es gibt leider so viel was passieren kann.

wenn nachgewiesen wird, dass durch falsches verhalten einer pflgekraft zb eine hüfte luxiiert und der pat möchte schmerzensgeld durch rechtliche schritte bekommen.

Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus und hat sich schon näher damit befasst.

hat jemand schon mal von sowas gehört, dass eine pflegekraft verklagt wurde.

hilft in solchen fällen nicht die berufshaftpflichtversicherung?

hab gelesen, wenn jemand einen groben pflegefehler begeht, sollte der Schadensersatz nicht ein Jahresgehalt übersteigen.

Naja kann man nur hoffen, dass man nicht mal in so eine Situation gerät, dass man wirklich mal nen groben Fehler mit Folgen begeht.
 
In "Die Schwester Der Pfleger" gibt es in jeder Ausgabe die Rubrik "Rechtsrat", in der u.a. über solche Fälle berichtet wird.

Wir können nicht nur zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden (in dem Fall griffe die Berufshaftpflicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit), sondern auch strafrechtlich. Das kann schlimmstenfalls zu Haftstrafen sowie dem Entzug der Berufserlaubnis führen (bzw. dem Recht, die Berufsbezeichnung zu tragen, was ja auf das Gleiche hinausläuft).

Das mit dem Jahresgehalt bezweifle ich ernsthaft. Durch Pflegekräfte sind bereits Menschen zu Tode gekommen. Das soll mit läppischen 30.000,- Euro und ein paar zerquetschen erledigt sein?
 
Welche Strafe bei einem groben Fehler, schlimmstenfalls mit der Folge des Todes eines Patienten weiß ich nicht.

Ich glaube, wenn es so ein schlimmer Fehler war, dass ein Pat daran stirbt, dann gilt das mit dem Jahresgehalt nicht mehr.

Was für eine Strafe man da bekommt weiß ich nicht.

Wenn es nach mir ginge sollte lieber viel dafür getan werden, dass mahn ordentlich ausgebildet ist und was dafür getan wird, dass Fehler vermieden werden.

Ich denk jemand, der nen Fehler begeht wird dies bereuen und die Grundabsicht von jemanden der im Krankenhaus arbeitet ist ja Menschen zu helfen.Klar ne Strafe muss schon sein, aber zu hart muss sie nicht unbedingt sein, weil derjenige schon genug damit zu kämpfen hat, was passiert ist.
 
Die Ausbildung allein schützt nicht vor Fahrlässigkeit. (Es bauen ja auch nicht nur Führerscheinneulinge Autounfälle.)

Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt ist, genau wie die Höhe des Strafmaßes, Sache des Richters; allerdings gibt das deutsche Rechtssystem die Rahmenbedingungen für das Strafmaß vor. Die Fehlervermeidung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers auf der einen und jedes Einzelnen auf der anderen Seite.

Ich hab die Durchführungsverantwortung. Wenn ich etwas verbocke, muss ich die Konsequenzen tragen. Gilt übrigens auch für Schüler im Rahmen ihres Ausbildungsstandes.
 
[...]in dem Fall griffe die Berufshaftpflicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit [...]

Muss diese Berufshaftpflicht von einem selbst zusätzlich zur Privathaftpflicht abgeschlossen werden oder wird die vom Arbeitgeber abgeschlossen?
Würde dass nämlich gerne wissen, da ich im Oktober die Ausbildung zum GuK beginne..
 
Die Berufshaftpflicht muss man zusätzlich zur Privathaftpflicht abschließen.

Wenn man sich beim DBFK anmeldet ist die Berufshaftpflich mitinbegriffen.

Kostet bei Bruttogehalt 2000 Euro, ca 15 Euro Beitrag, wenn ich es noch richtig im Kopf habe.

Ich werd, wenn ich das Examen bestanden habe und das Arbeiten anfang, auf jeden Fall eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
 
Wer hat denn Erfahrung mit vermittlung und deren Folgen. Wenn man schlecht vermittelt wurde hat man da auch Anspruch auf Schadensersatz?
 
Auch Schüler müssen, soweit es ihrem Ausbildungsstand betrifft, für ihre Fehler haften, aber wenn man nicht gerade grob fahrlässig handelt, ist man normalerweise durch den Arbeitgeber abgesichert: § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen.
 

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