Georgia schrieb:
Erstmal danke für die Antwort.
Was mir nicht ganz klar ist:
1. Widerspruch gegen die Kostenablehnung SGB V kann doch nur der Patient einlegen. Der Patient will ja keine zusätzlichen Kosten verursachen und freut sich doch wenn seine "Haushaltshilfe" die Behandlungspflege miterbringt.
2. Bei der Durchführung der Pflegebesuche nach § 37.3. SGB XI erzählen die Angehörigen mir doch nicht, daß die "Haushaltshilfe" die Mutter wäscht, sondern, daß die Angehörigen die Pflege übernehmen...
Ich als Pflegedienst kann ja nicht sagen: "entweder wir dürfen Ihnen auch weiterhin die Kompresssionsstrümpfe anziehen / die Medikamente geben usw. oder ich zeige die Dame, die sie pflegt, an".
Immerhin liegt ja eine ärztliche Verordnung vor, vielleicht sollte man den Hausarzt mit einspannen.
Oder hat hier jemand eine bessere Idee?
Georgia
Hallo
Na das ist mir alles klar was Du schreibst. Nur wenn nirgends erwähnt und gesagt wird, dass die Behandlungspflege ungenügend und unfachlich erfolgt oder manglhaft ist, ob durch Angehörige oder Helfer, ist erst mal zweitrangig, wird sich nie was änderen.
Wichtig ist, dass die Kasse auf die Mängel aufmerksam gemacht wird.
Nur gemeldet werden müssen sie.
Bei den Pflegebesuchen ist es auch Aufgabe der Pflegedienste nach sachgerechter Wundesorgung zu schauen, das bedeutet im Rahmen des Pflegebesuches n. §37.3.SGB XI, auch nach den Wunden, Dekubi usw. zu schauen u. dies zu dokumentieren. Pflegebesuch bedeutet nicht, nur die kreuzgen an die vorgegeben Stellen des Vordruckes zu machen u. nach 10 min zu verschwinden
Was die Widersprüche gegen Ablehnungen von SGB V Leistungen betrifft, helfen u. unterstützen wir unsere Kunden.
In Deinem 2. Absatz ist ein denkfehler enthalten:
Wenn privat gepflegt wird und privat Wundesorgung durch geführt wird, gibt es K E I N E Verordung vom Arzt zur häuslichen Pflege n. SGB V.
Diese Verordnungen gibt es nur, wenn ein PD die Behandlungspflege übernimmt. Dieser rechnet dann direkt mit der Kankenkasse ab.
Deshalb ist im Beratungsgespräch über das Risiko einer nicht fachgerechten Versorgung zu sprechen und die Kundschaft auf evtl. Folgen aufmerksam zu machen. Den Angehörigen wird angeraten, die Wundversorgung durch einen PD durchführen zulassen. Jetzt kommt der Arzt ins Spiel, der die Verordung über häusliche Pflege zur Wundversorgung für den PD ausstellt.
Dieser rechnet dann direkt mit der Krankenkasse ab. Dies berührt nicht die SGB XI Leistungen ( Plflege)
So viel zu Deinen Fragen
Grüße