Gesundheits- und Krankenpflegeassistent vs. Pflegehelfer LG1/LG2

TinaDo

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Hallo,
habe mal eine wichtige Frage.
Eine Bekannte macht von der Arge einen Kurs der 10 Monate geht.
Der beinhaltet 87b Schein, Pflegehelfer mit Behandlungspflegekurs LG1 und LG2.

Jemand anderes macht die einjährige Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistent (NRW, Examen nach einem Jahr).

Weiß jemand ob in der einjährigen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten auch die Behandlungspflege LG1, LG 2 beinhaltet?
Also ich kann nichts finden.

Also ich würde es krass finden das Pflegehelfer die Behandlungspflege beinhaltet aber beim Gesundheits- und Krankenpflegeassistent mit Examen nach einem Jahr nicht.

Danke für eure Antworten.
 
Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten kannte ich noch gar nicht. Ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber letztendlich ist ein Gesundheits- und Krankenpflegeassistent auch "nur" ein Pflegehelfer!
 
Es ist ein examinierter Pflegehelfer... aber eben keine Fachkraft. So wie Altenpflegehelfer z.B. Der Gesundheits- und Krankenpflegeassistent hat in einigen Bundesländern den Krankenpflegehelfer abgelöst, als dieser abgeschafft wurde.
 
Liebe Wilde Schwester,
wenn du schon die Begriffe zerpflückst dann bitte richtig.
Ein Pflegehelfer ist eine ungelernte Kraft, es gibt per Gesetz keinen examinierten Pflegehelfer, das eine schließt das andere aus.
Wobei
ein Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelfer, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Krankenpflegeassistent immer ein Examen haben per Gesetz und dies keiner besonderen Erwähnung bedarf, bis auf die paar Ausnahmen der Anerkannten.
 
Liebe Wilde Schwester,
wenn du schon die Begriffe zerpflückst dann bitte richtig.
Ein Pflegehelfer ist eine ungelernte Kraft, es gibt per Gesetz keinen examinierten Pflegehelfer, das eine schließt das andere aus.
Wobei
ein Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelfer, Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Krankenpflegeassistent immer ein Examen haben per Gesetz und dies keiner besonderen Erwähnung bedarf, bis auf die paar Ausnahmen der Anerkannten.
Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelfer...
Die Berufsbezeichnung ist aussagekräftig genug, oder nicht? Es sind Pflegehilfsberufe. Wer sein (kleines) Examen als Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelfer, etc. gemacht hat ist ein (meist ziemlich gut) qualifizierter Pflegehelfer. Aber eben keine Fachkraft. Dies spiegelt sich auch gut in den Aufgaben dieser Kräfte wieder (siehe z.B. hier: Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin/ -assistent). Fakt ist: als examinierte Pflegefachkraft gelten Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Altenpfleger.
Im übrigen möchte ich nicht den Eindruck erwecken ich stelle Altenpflegehelfer etc. auf eine Stufe mit den Pflegehelfern die nur nen 6-Wochen Kurs o.ä. gemacht haben!
 
Nochmals OT:
Krankenpflegehelfer und Altenpflegehelfer sind geschützte Berufsbezeichnungen mit einer gesetzlich geregelten Ausbildung und Prüfung.
Pflegehelfer kann sich jeder nennen und beschreibt keinen Beruf oder Ausbildung sondern lediglich eine Tätigkeit.
Es geht hier auch nicht um Fachkraft oder nicht, sondern um die korrekten (Berufs/Tätigkeits)bezeichnungen.

Und jetzt würde ich sagen zurück zum Thema.
 
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Nochmals OT:
Krankenpflegehelfer und Altenpflegehelfer sind geschützte Berufsbezeichnungen mit einer gesetzlich geregelten Ausbildung und Prüfung.
Pflegehelfer kann sich jeder nennen und beschreibt keinen Beruf oder Ausbildung sondern lediglich eine Tätigkeit.
Ich habe nichts anderes behauptet. Die Diskussion hast Du vom Zaun gebrochen. :p
 
Es ergibt einen entscheidenden Unterschied. Mit einem Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegehelfer oder Altenpflegehelfer und einem Hauptschulabschluss ist ein Zugang zu Gesundheits- und Krankenpflege oder Altenpflegeausbildung möglich. Unter Umständen auch verkürzt. Mit einem Pflegehelferkurs durch etwa DRK oder ASB ist das nicht möglich.
 
Hallo
Du möchtest BA nach §87b.. + Pflegehelfer mit LG1+LG2
mit dem staatlich geprüften GesKrPflass vergleichen.
O.k., dann stell das doch für Dich nebeneinander, ich denk dann wird das eigentlich schon klarer (auch warum die LG1/LG2 NICHT explizit erwähnt werden in der Ausbildung zum GesKrPflass - find ich jedenfalls, ma guck).
Die jeweilige Zielgruppe - wird damit auch deutlicher.
Irritierend find ich die Kombi BA mit PH - schon irgendwie, wegen dem was im nächsten link, den Richtlinien der GKV, im §2, ab S.3: "Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte" drin steht. Kopier ich jetzt nich hier rein...
O.k., der:
Betreuungsassistent nach §87b...
https://www.gkv-spitzenverband.de/m..._Angepasste_Richtlinien__87b_SGB_XI_final.pdf
".....§ 4 Qualifikation der Betreuungskräfte
..(3)Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum....."
DANACH folgen die INHALTE der Module (!).

-------------------------------------------------------------------------------------------------
Behandlungspflege LG1/2
TAZ GmbH - Behandlungspflege LG1 und LG2
".....160 Unterrichtsstunden (theoretische und fachpraktische Kenntnisvermittlung)....."
Inhalte

  • RR-Messung
  • Richten/Geben von Medikamenten
  • BZ-Messung
  • Inhalation
  • Augentropfen und Augensalbe verabreichen
  • Injektion s.c.
  • Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Richten von subcutanen Injektionen
  • Auflegen von Kälteträgern
  • Dekubitusversorgung (Grad 1 und 2)
  • Medizinische Einreibung
  • Verabreichung von Klistieren/Klysma
  • Dermatologische Bäder
  • Flüssigkeitsbilanzierung
  • Versorgung perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)
  • Versorgung von suprabubischen Kathetern (SPK)
--------------------------------------------------------------------------------------
http://www.pflegeschule-dortmund.de/downloads/geskrpflassaprv.pdf
Was die GesKrPflass anbelangt, da hätt ich das, ist doch recht ausführlich?
"....Die einjährige Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz umfasst
mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.100 Stunden......

.....§ 3 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und Gesundheits- und
Krankenpflegeassistenten soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand
pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse
fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung
insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von kranken
und behinderten Menschen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und
Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der
Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen
1. die folgenden Aufgaben auszuführen:
a) Pflege und Begleitung von kranken und behinderten Menschen in stabilen Pflegesituationen
auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachkräften,
b) hauswirtschaftliche und persönliche Unterstützung von kranken und behinderten Menschen
bei der eigenständigen Lebensführung,
c) Maßnahmen der Gesundheitsförderung,
d) einfache Krankenbeobachtung und Erhebung sowie Weitergabe medizinischer Messwerte
(z.B. Puls, Temperatur, Blutdruck und Blutzucker),
e) Feststellung akuter Gefährdungssituationen und Einleitung erforderlicher Maßnahmen,
f) Verabreichung von Medikamenten nach ärztlicher An- bzw. Verordnung,
g) Vorbereitung und Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten (z.B. Katheter,
Sonden) sowie einfacher Verbandswechsel,
h) Verabreichung von Sondennahrung über die PEG,
i) physikalische Maßnahmen (z.B. Auflegen von Wärmeträgern, Wärmeanwendungen),
j) Dokumentation der erbrachten Leistungen.
2. bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu assistieren.
3. bei der Unterstützung und Begleitung von kranken und behinderten Menschen
interdisziplinär mit anderen Institutionen und Berufsgruppen zusammenzuarbeiten."
 
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Hallo,
Ich habe mein Examen mit 18 Jahren erlangt und habe die 1-jährige gemacht und habe alle Fachbereiche vorher durchlaufen auch innerhalb der Ausbildung.

Ich habe nach nur 4 Monate nach dem Examen angefangen mit Nachtdienst.
Zu meinen Aufgaben als ex. kranken- & Gesundheitspflege Ass. gehört zu meinen Aufgaben, Nachts eine Station alleine zu betreuen & Tabletten zu stellen.
Ich arbeite wie eine 3-jährige Krankenpflegerin und habe nur einen Gehaltsunterschied von 200€- .

Je nach Haus ist es geregelt in wiefern wir etwas dürfen und wie weit wir qualifiziert genug sind. Für Sachen die man nicht erlernt hat und dessen Verantwortung man nicht übernehmen mag, gibt es aus dem Haftpflichtschutz der Krankenpflege einen Paragraphen der besagt:

· Kenntnisse und Fähigkeiten der Pflegekraft: Die Pflegekraft muss die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die durchzuführende Massnahme besitzen. Sie muss also die Injektionstechnik beherrschen und Grundkenntnisse des zu verabreichenden Medikaments besitzen. Dabei ist weniger der Ausbildungsabschluss entscheidend, sondern vielmehr das tatsächliche Wissen und Können der Pflegekraft. Zu beachten ist hier, das die Pflegekraft eine Übernahmeverantwortung trägt. Wenn sie sich im konkreten Fall dem Eingriff nicht gewachsen fühlt und erkennt, dass sie zur Ausführung nicht in der Lage ist, darf sie die Massnahme nicht durchführen. Sie muss den Arzt darauf hinweisen, der dann das über das weitere Vorgehen entscheiden kann. Die Pflegekraft hat in Fällen, in denen sie aufgrund einer gesunden Selbsteinschätzung zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die nötige Qualifikation für den Eingriff hat, ein Verweigerungsrecht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 8 II 3 BAT,
 

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