Hallo
Du möchtest BA nach §87b.. + Pflegehelfer mit LG1+LG2
mit dem staatlich geprüften GesKrPflass vergleichen.
O.k., dann stell das doch für Dich nebeneinander, ich denk dann wird das eigentlich schon klarer (auch warum die LG1/LG2 NICHT explizit erwähnt werden in der Ausbildung zum GesKrPflass - find ich jedenfalls, ma guck).
Die jeweilige Zielgruppe - wird damit auch deutlicher.
Irritierend find ich die Kombi BA mit PH - schon irgendwie, wegen dem was im nächsten link, den Richtlinien der GKV, im §2, ab S.3:
"Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte" drin steht. Kopier ich jetzt nich hier rein...
O.k., der:
Betreuungsassistent nach §87b...
https://www.gkv-spitzenverband.de/m..._Angepasste_Richtlinien__87b_SGB_XI_final.pdf
".....§ 4 Qualifikation der Betreuungskräfte
..(3)Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum....." DANACH folgen die INHALTE der Module (!).
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Behandlungspflege LG1/2
TAZ GmbH - Behandlungspflege LG1 und LG2
".....160 Unterrichtsstunden (theoretische und fachpraktische Kenntnisvermittlung)....."
Inhalte
- RR-Messung
- Richten/Geben von Medikamenten
- BZ-Messung
- Inhalation
- Augentropfen und Augensalbe verabreichen
- Injektion s.c.
- Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Richten von subcutanen Injektionen
- Auflegen von Kälteträgern
- Dekubitusversorgung (Grad 1 und 2)
- Medizinische Einreibung
- Verabreichung von Klistieren/Klysma
- Dermatologische Bäder
- Flüssigkeitsbilanzierung
- Versorgung perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)
- Versorgung von suprabubischen Kathetern (SPK)
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http://www.pflegeschule-dortmund.de/downloads/geskrpflassaprv.pdf
Was die GesKrPflass anbelangt, da hätt ich das, ist doch recht ausführlich?
"....Die einjährige Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz umfasst
mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.100 Stunden......
.....§ 3 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen und Gesundheits- und
Krankenpflegeassistenten soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand
pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse
fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung
insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von kranken
und behinderten Menschen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und
Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der
Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen
1. die folgenden Aufgaben auszuführen:
a) Pflege und Begleitung von kranken und behinderten Menschen in stabilen Pflegesituationen
auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachkräften,
b) hauswirtschaftliche und persönliche Unterstützung von kranken und behinderten Menschen
bei der eigenständigen Lebensführung,
c) Maßnahmen der Gesundheitsförderung,
d) einfache Krankenbeobachtung und Erhebung sowie Weitergabe medizinischer Messwerte
(z.B. Puls, Temperatur, Blutdruck und Blutzucker),
e) Feststellung akuter Gefährdungssituationen und Einleitung erforderlicher Maßnahmen,
f) Verabreichung von Medikamenten nach ärztlicher An- bzw. Verordnung,
g) Vorbereitung und Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten (z.B. Katheter,
Sonden) sowie einfacher Verbandswechsel,
h) Verabreichung von Sondennahrung über die PEG,
i) physikalische Maßnahmen (z.B. Auflegen von Wärmeträgern, Wärmeanwendungen),
j) Dokumentation der erbrachten Leistungen.
2. bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu assistieren.
3. bei der Unterstützung und Begleitung von kranken und behinderten Menschen
interdisziplinär mit anderen Institutionen und Berufsgruppen zusammenzuarbeiten."