Darf der Dienstplanersteller meine Überstunden einfach einplanen?

Ovian

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Gesundheits- und Krankenpfleger
Hallo

Mich würde interessieren ob der Dienstplanersteller einfach über vorhandene Überstunden entscheiden darf.
Darf er mir statt 8 einfach 9 Tage frei geben wenn ich 8 Überstunden habe oder muss er mich vorher fragen wann ich frei nehmen möchte?

Mi ist es nur gekommen, weil in anderen Firmen darf man bspw. einfach eine Stunde eher gehen (Gleitzeit). Gilt es auch für uns? Darf ich, vorausgesetzt es sind genügend Mitarbeiter im Dienst, in Absprache mit den Kollegen einfach eine Stunde eher gehen und aufschreiben?
 
Über Überstunden kann der Dienstplaner entscheiden, wenn diese abgebaut werden. Es wäre schön, wenn dieses mit den jeweiligen Arbeitnehmern geschieht, jedoch ist dies keine Pflicht.
 
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Mi ist es nur gekommen, weil in anderen Firmen darf man bspw. einfach eine Stunde eher gehen (Gleitzeit). Gilt es auch für uns? Darf ich, vorausgesetzt es sind genügend Mitarbeiter im Dienst, in Absprache mit den Kollegen einfach eine Stunde eher gehen und aufschreiben?
Gleitzeit muss vertraglich vereinbart sein, man kann also im Schichtdienst nicht einfach gehen, wann man will (kommen sowieso nicht), aber in Absprache mit dem Vorgesetzten oder über hausinterne Regelungen mal eine Überstunde abzufackeln war in meinen Arbeitsverhältnissen bisher immer möglich. Einfach mal "fürs Prinzip" ansprechen.
 
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Über Überstunden kann der Dienstplaner entscheiden, wenn diese Abgebaut werden. Es wäre schön, wenn dieses mit den jeweiligen AN geschieht, jedoch ist dies keine Pflicht.
Das ist so nicht ganz richtig sondern kommt auf Tarifvertrag u. ä. an:

"Falls zur Abgeltung von Überstunden vertraglich nichts geregelt wurde, kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur dann dazu auffordern, die Überstunden abzubummeln, wenn diese mit dem Freizeitausgleich
auch einverstanden sind. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung – daher kann ihnen die Freizeit nicht einfach vorgeschrieben werden. Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht berechtigt, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeit freizustellen."


"Der Arbeitgeber darf prinzipiell den Zeitpunkt des Abbaus von Überstunden bestimmen und anordnen, sofern ein Arbeitszeitkonto existiert.

Allerdings muss dem Abbau eine Ankündigung vorausgehen. Hält der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist nicht ein, kann eine Verweigerung des Abbaus der Überstunden durch den Arbeitnehmer statthaft sein. Des Weiteren müssen auch die persönliche Belange des Arbeitnehmers in dieser Hinsicht berücksichtigt werden."

 
Hä... ich kenn nur den Ansatz "Überstunden sind vorerst in Freizeit abzugelten" der Arbeitnehmer hat kein Recht auf Auszahlung der Überstunden.

Und das der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrecht die Überstunden nach seinem Dünken abbauen kann.

Natürlich kann ein Tarif was anders sagen. In meinem steht z.b. das man in Freizeit ausgeglichen werden soll, ist das nicht möglich kann der AG diese nach 3 Monaten mit Aufschlag auszahlen. Aber nur wenn Bemühungen des Freizeitausgleichs erfolglos blieben.

TVL West §8 abs. 2
  1. "(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich."
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Arbeitgeber darf prinzipiell den Zeitpunkt des Abbaus von Überstunden bestimmen und anordnen, sofern ein Arbeitszeitkonto existiert.

Allerdings muss dem Abbau eine Ankündigung vorausgehen.
Der TE fragt, ob der Arbeitgeber ihn einen zusätzlichen freien Tag als Überstundenfrei in den Dienstplan eintragen darf. Vorausgesetzt, der Dienstplan wird rechtzeitig geschrieben (also mit ein paar Wochen Vorlauf), dürfte das als "Ankündigung" durchgehen.
 
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Der TE fragt, ob der Arbeitgeber ihn einen zusätzlichen freien Tag als Überstundenfrei in den Dienstplan eintragen darf. Vorausgesetzt, der Dienstplan wird rechtzeitig geschrieben (also mit ein paar Wochen Vorlauf), dürfte das als "Ankündigung" durchgehen.
Bitte auch den 1. Link von mir beachten.
Es kommt auf den jeweiligen Fall (sprich, was ist vertraglich geregelt) an.
Daher lässt sich die Frage des TE mit den Informationen, die wir haben, eben nicht so einfach beantworten.
Bei mir in der amb. Intensivpflege war´s z. B. so, daß mein AG mir nicht so einfach die Überstunden nach Lust und Laune abbauen durfte (und das war auch gut so).

Ich an stelle des TE würde mich z. B. beim DBfK erkundigen.
 

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