Hallo gina,
zwar hast du recht damit, dass die Schulen zu Beginn der Ausbildung ein "sauberes" Führungszeugnis verlangen, allerdings muss ich dir in zwei Punkten widersprechen.
Für die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird kein Führungszeugnis verlangt, sondern erst für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung. Allerdings erfolgt dies aus Vereinfachungsgründen zumeist zeitgleich. Auch bei einer Eintragung im Führungszeugnis hat der Prüfling einen rechtlichen Anspruch, die Prüfung abzulegen, da in § 5 Abs. 2 KrPflAPrV die Zulassungsvoraussetzungen abschließend aufgeführt sind.
tascha hat außerhalb des Dienstes Rechnungen nicht bezahlt und somit einen Betrug begangen. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass sie bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester unzuverlässig ist. Von daher kann sich die KPS nicht darauf berufen, dass sie später nicht in dem Beruf arbeiten darf.
Gruß
wilmi
zwar hast du recht damit, dass die Schulen zu Beginn der Ausbildung ein "sauberes" Führungszeugnis verlangen, allerdings muss ich dir in zwei Punkten widersprechen.
Für die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird kein Führungszeugnis verlangt, sondern erst für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung. Allerdings erfolgt dies aus Vereinfachungsgründen zumeist zeitgleich. Auch bei einer Eintragung im Führungszeugnis hat der Prüfling einen rechtlichen Anspruch, die Prüfung abzulegen, da in § 5 Abs. 2 KrPflAPrV die Zulassungsvoraussetzungen abschließend aufgeführt sind.
tascha hat außerhalb des Dienstes Rechnungen nicht bezahlt und somit einen Betrug begangen. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass sie bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester unzuverlässig ist. Von daher kann sich die KPS nicht darauf berufen, dass sie später nicht in dem Beruf arbeiten darf.
Gruß
wilmi