Ausbildungsvertrag gem. TVAöD und nur 26 Urlaubstage + Vertragsstrafe?

Kunigunde

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Hallo hallo,

ich unterschreibe demnächst meinen Ausbildungsvertrag und bin über einige Dinge gestolpert. Im Vertrag steht Folgendes:

"Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich u.a. nach dem Pflegeberufereformgesetz, dem Pflegeberufegesetz sowie den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere der Pflegeberufe- und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Weiterhin gelten die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besondere Teil Pflege -, beide vom 13.09.2005, sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der Fassung vom 13.05.2005 (statische Wirkung), soweit nachfolgend nichts abweichendes vereinbart ist. Außerdem finden die im Bereich des Trägers der Ausbildung jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge finden nur dann Anwendung, wenn die Parteien des Ausbildungsvertrages dies vereinbaren."

Ich bin ein wenig verwirrt, da ich lt. Vertrag 26 Tage Urlaub habe. Im TVöD ist die Rede von 30 Tagen... was sind denn "sonstige einschlägige Tarifverträge"? Können hier mehrere Anwendung finden? Bitte nicht falsch verstehen, ich bin natürlich auch mit weniger Urlaub zufrieden, aber es wundert mich doch. Zudem verpflichte ich mich lt. Ausbildungsvertrag im Falle einer schuldhaft verspäteten Tätigkeitsaufnahme oder auch Nichtaufnahme der Tätigkeit zur Zahlung einer Vertragsstrafe (eine Bruttomonatsvergütung). Sind solche Klauseln nicht rechtswidrig bzw. nichtig?

Da macht sich gerade ein komisches Gefühl in mir breit. Was denkt ihr?
 
Vertragsstrafen dieser Art sind grundsätzlich legitim, müssen aber sauber formuliert sein, damit du weißt, was auf dich zukommt.
Und sie sind meiner Meinung nach auch richtig, da es einfach die ganze Organisation und auch Ausbildung versaut, wenn von 24 Schülern 8 nicht kommen, weil sie sicherheitshalber 2 Verträge unterschrieben haben und sich bei dem anderen nicht abmelden; aber das nur nebenbei.

Der Vertrag ist so ausufernd formuliert, da es scheinbar ein allgemeingültiger Vertrag für einen Ausbildungsverbund ist. Hier hängen oftmals verschiedene Träger, mit grundsätzlich verschiedenen Tarifstrukturen zusammen. Je nachdem, wer DEIN praktischer Träger ist, fällst du dann darunter.

Urlaub: Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Ist es mit deinen 26 Tagen anscheinend. Dann gelten diese.
 
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Ich wüsste auch nicht, was an einer solchen Vertragsstrafe rechtswidrig sein sollte. Es geht ja um schuldhaftes Nicht-Antreten oder Verspäten (oder da geht es sicher nicht um zehn Minuten, sondern um Tage). Wenn Du Dich anders entscheidest, musst Du der Schule Bescheid geben. Was soll daran rechtswidrig sein?
 
Ich meine, mal gelesen zu haben, dass Vertragsstrafen in einem Ausbildungsvertrag (Berufsbildungsgesetz?) nichtig sind

Ich verstehe die Klausel in meinem Vertrag so: Sollte ich mich anders entscheiden und die Tätigkeit nicht antreten, also VOR Beginn kündigen (was ich nicht vorhabe), erwartet mich die Vertragsstrafe...oder verstehe ich hier was falsch?
 
Bzgl. Tarifvertrag:

Auf welchen liegt dieser Arbeitsvertrag denn zugrunde? Denn, es kann durchaus sein, dass dein AG eine AöR (Anstalt des öffentlichen Rechts) ist aber einen eigenen Haustarif hat.

Ansonsten mal mit dem AG in Verbindung setzen.
 
Der genaue W ortlaut ist da schon wichtig.
Ein schuldhaftes nichtantreten der Ausbildung ist gegeben, wenn du keine Absage erteilst. Wenn du jedoch schriftlich mitteilst, die Ausbildung nicht antreten zu können aus X-belibigem Grund, dann ist das nicht mehr schuldhaft. Und somit fällt die Vertragsstrafe weg.
 
Ich meine, mal gelesen zu haben, dass Vertragsstrafen in einem Ausbildungsvertrag (Berufsbildungsgesetz?) nichtig sind

Aus Interesse habe ich danach mal gegoogelt, und tatsächlich wurde ich fündig:

§ 12 Berufsbildungsgesetz
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
(...)
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
  • 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
  • 2. Vertragsstrafen,
  • 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
  • 4 die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

 
Nochmal gegoogelt...
Für die Ausbildung zu Pflegefachfrau/mann findet das BBiG tatsächlich keine Anwendung (§ 58 Pflegeberufsgesetz: Berufsbildungsgesetz), ebenfalls nicht "für die Berufsausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer (...) hierfür ist allein das Krankenpflegegesetz (KrPflG) maßgeblich (vgl. § 22 KrPflG). Das BBiG findet ebenso keine Anwendung bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter (siehe § 29 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)), zum Altenpfleger (siehe § 28 Altenpflegegesetz (AltPflG)), zum Physiotherapeuten (siehe Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)) und zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger (siehe Hebammengesetz (HebG)). " (Berufsbildungsgesetz (Deutschland) – Wikipedia)

Wieder was gelernt. Wusste ich vorher auch nicht.
 
@Jillian
Daß es früher nicht galt, war mir schon bekannt...
Aber ob es jetzt immer noch so ist, weiß ich nicht... der erste Link von Dir ist nämlich nur der Referentenentwurf.
 
Ich meine, mal gelesen zu haben, dass Vertragsstrafen in einem Ausbildungsvertrag (Berufsbildungsgesetz?) nichtig sind
Auch wenn es jetzt Pflegeberufegesetz statt Krankenpflegegesetz heißt: Am Passus "Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes" hat sich nichts geändert. § 63 PflBG - Einzelnorm
Heißt: Selbst falls das Berufsbildungsgesetz Vertragsstrafen verbieten würde, hätte dies keinerlei Konsequenz für die Pflegeausbildungen.
 
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Ok vielen Dank für die zahlreichen Antworten! :) ich bin jetzt definitiv schlauer
 

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