Ambulante Pflege: Pflicht zur Sicherstellung der Pflege

Kokomo

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Altenpflegerin, Studentin
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Studentin Pflegewissenschaften, -pädagogik, -management
Hallo zusammen, :)

ich hab da mal eine Frage und hoffe sehr, dass mir hier jemand weiter helfen kann.

Ich studiere Pflegewissenschaften und schreibe gerade an einer Hausarbeit.
Es geht um einen Fall, bei dem eine Familie ambulant versorgt wird. Eine Angehörige der Pflegebedürftigen lebt mit im Haushalt und macht den Pflegekräften das Leben schwer. Sie schikaniert die PK's wo sie nur kann und tritt ihnen verbal aggressiv gegenüber. Die PDL wurde informiert, viele Maßnahmen erfolgten, aber blieben alle ohne Erfolg. Eine Beendigung des Pflegevertrages mit der Familie kommt für die PDL nicht in Frage. Sie beruft sich auf die Pflicht der Gewährleistung von Pflege. Ihrer Meinung nach wäre kein anderer Pflegedienst bereit die Familie unter diesen Umständen zu versorgen, deshalb müsste die Pflege weiterhin durchgeführt werden.
Jetzt zu meiner Frage:
Wo ist dies rechtlich festgelegt? Im SGB VI schon mal nicht... Ich benötige irgend eine Quelle, die zumindest besagt, dass das Pflegeverhältnis erst beendet werden kann, wenn die Fortführung der Pflege durch einen anderen Leistungserbringer gewährleistet ist.

Ich hoffe jemand kann mir helfen.
Schonmal vielen Dank im voraus.

Lieben Gruß
 
Kündigt der Pflegedienst einem Patienten fristlos so muss er solange die vereinbarten Leistungen erbringen, bis die Pflege auf anderem Wege ( anderer Pflegedienst,Heimunterbringung,Kurzzeitpflege) gesichert ist. Normal ist fristlos sofort aber du kannst z.b. einen Beatmungspatienten nicht von heute auf morgen seinem Schicksal überlassen. Die Pflegedienste schliessen Versorgungsverträge mit den Kassen ab . Die Quelle ist das Gesetz ( Sicherstellungsauftrag §69)

[h=1]§ 69 SGB XI Sicherstellungsauftrag[/h] Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
 
Vielen Dank! :)
 
Fristgerecht scheint ja zu gehen- egal, ob der Pat. hinterher jemanden findet oder nicht. ... Oder muss man den Becher dann bis zur Neige trinken. Ich hoffe doch mal nicht. Denn dann sitzt der AG in der Klemme. Er hat bekanntlich auch eine Fürsorgepflicht seinen Angestellten gegenüber.

Elisabeth
 
Ich schließe mich mal der Frage von Elisabeth an, denn das interessiert mich jetzt wirklich mal.

Was passiert, wenn Patient/Angehörige, keinen anderen Pflegedienst finden? So unwahrscheinlich ist das nämlich nicht, wenn viele PD's bereits mehr Patienten haben als sie versorgen können bzw. betreffender Patient bereits von einem anderen PD wechselte und mitlerweile bekannt ist, dass die häusliche Pflegesituation extrem schwierig und Mitarbeiterfeindlich ist.

Ich würde da als PDL nämlich auch befürchten, das meine MA den Patienten nicht mehr versorgen wollen oder unter der psychischen Belastung irgendwann zusammenbrechen (ich habe 7 Jahre in der amb. Pflege gearbeitet und weiß leider wovon ich rede) und/oder mir dann weglaufen.
 
Wir hatten das zu meiner Ambulanten Zeit auch mal: für uns nicht mehr zumutbar, alle PD in der Stadt durch. Da wurde dann eine Dame von der Caritas (das war so eine Art Überleitungs Stelle die indivduell beraten hat) eingeschaltet, das Sozialamt und der MDK. Es gab viele Gespräche mit dem Patienten, und dann hat er, meine ich seine Pflege selbst, über ein Budget, organisiert.
Ich meine, dass zumindest der MDK informiert werden kann, dass die Pflege unzumutbar ist, und der die Möglichkeit hat entweder Pflegegeld zu kürzen oder Kurzzeitpflege zu verlangen. ABer meine Ambulante Zeit ist inzwischen fast 4 jahre her, da kann sich auch einiges getan haben.
 
Ich schließe mich mal der Frage von Elisabeth an, denn das interessiert mich jetzt wirklich mal.

Was passiert, wenn Patient/Angehörige, keinen anderen Pflegedienst finden? So unwahrscheinlich ist das nämlich nicht, wenn viele PD's bereits mehr Patienten haben als sie versorgen können bzw. betreffender Patient bereits von einem anderen PD wechselte und mitlerweile bekannt ist, dass die häusliche Pflegesituation extrem schwierig und Mitarbeiterfeindlich ist.

Ich würde da als PDL nämlich auch befürchten, das meine MA den Patienten nicht mehr versorgen wollen oder unter der psychischen Belastung irgendwann zusammenbrechen (ich habe 7 Jahre in der amb. Pflege gearbeitet und weiß leider wovon ich rede) und/oder mir dann weglaufen.

Ich würde sagen, dann müssen diese Menschen in die Kurzzeitpflege/statinäre Pflege oder ihre Pflege privat sicherstellen.

Der Pflegedienst kann ordnungsgemäß mit einer Kündigungsfrist kündigen, es handelt sich um einen Dienstvertrag. Ich meine, dass es mindestens 2 Wochen sind, das regelt das BGB ab den 611 ff Paragrapfen zum Dienstvertrag.





Bei fristloser Kündigung muss der Sicherstellungsauftrag beachtet werden.
 
Meine Vermutung war auch immer, dass nur die Möglichkeit einer stationären Unterbringung bleibt. Es kann ja nicht sein, dass man sich als Pflegedienst dauerhaft mit dieser Problematik auseinander setzen muss und in Gefahr bringt. Die Fürsorgepflicht hat die PDL in diesem Fall definitiv nicht eingehalten. Ich habe mitbekommen, dass sie unter enormen Druck von 'Oben' stand, da die Patienten sehr hohe Einnahmen erbrachten. Das Motto der Geschäftsführung war in diesem Fall ,,da müssen die Pflegekräfte durch!'' Einige Schwestern haben den dortigen Einsatz bereits verweigert. Zuletzt kam es sogar zur Körperverletzung einer der noch dort eingesetzten Schwestern. Viele Mitarbeiter haben gekündigt, ich inbegriffen. Deshalb bin ich nicht mehr ganz auf dem aktuellen Stand, wie es dort weiter ging.
 
Ich habe da noch eine Frage:
Es wird ja immer gesagt: ,,jeder Mensch hat ein Recht auf Verwahrlosung!'' Ich habe viele Beiträge gefunden, in denen das Thema ausdiskutiert wird, aber nirgends rechtliche Grundlagen. Gibt es diese? Auch hier bräuchte ich eine Quellenangabe die besagt, dass ein zurechnungsfähiger Mensch, auch widersprüchlich der heutigen medizinischen Erkenntnisse, allein seine eigene Körperhygiene definieren kann.
Oder sollte ich dafür lieber ein neues Thema eröffnen?

Nochmals vielen Dank für Eure Antworten und Euer Interesse!

Lieben Gruß

Pia
 
Wie lautet denn das Thema der Hausarbeit in der der Fall abgehandelt wird? Was für eine These bearbeitest du da?

Recht auf Verwahrlosung >>> Grundgesetz trifft da auf Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit... du wirst per Gutachten nachweisen müssen, dass der Betroffene die Tragweite seiner Entscheidungen net begreifen kann und damit eine gefahr für sich und andere darstellt.

Ergo: Der Messi darf seine Wohnung zumüllen.

Elisabeth
 

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