Wie viele Stunden bekommt man wenn man sonntags krankgeschrieben ist?

gredel87

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Gesundheits- und Krankenpflegerin
Hallo Ich arbeite in einem ambulanten Pflegedienst als examinierte Krankenschwester. Vor kurzer Zeit war ich Krank (Donnerstag - Sonntag). Meine AU ging auch bis einschließlich Sonntag. Meine Chefin hat mir dann mal gesagt das ich für den Sonntag keine Stunden bekomme. Obwohl ich bis einschließlich Sonntag Frühschicht gehabt hätte. Ich verstehe das nun so, das ich sogar durch meinen Krankenschein noch Minus mache. Ist das so richtig?
 
Du kriegst wenn du krankgeschrieben bist die Stunden, für die du geplant gewesen wärst.
 
So kenne ich das auch, meine Chefin wohl eher nicht. ich sag mal Danke werde mich zur Sicherheit morgen nochmal bei meiner Krankenkasse erkundigen. Hoffe das die mir das genau sagen können, damit ich dann mit meiner Chefin sprechen kann.
 
Die Krankenkasse wird dir dazu gar nix sagen können. Warum auch, dafür sind die net zuständig. Krank ist wie geplant. Basta. Wenn deine Chefin nicht einlenkt (und davon gehe ich aus) bleibt dir nur die Minusstunden hinzunehmen oder sie auf dem Arbeitsgericht einzuklagen. Was allerdings, wenn es nur um die Stunden eines Tages geht wegen geringfügigkeit abgewiesen wird. Kannst aber trotzdem erstmal versuchen ob deine Chefin dann beim offiziellen Schreiben eines Anwaltes oder der Gewerkschaft doch schon einlenkt.
 
Ich möchte ja nur irgendeine sichere Quelle die ich ihr nennen kann. Sie sagt das es gesetzlich so wäre und das möchte ich halt nicht hinnehmen, treffen halt auch viele Kleinigkeiten zur zeit aufeinander. Jedoch möchte ich auch nicht mit dem Anwalt kommen..
 
Die Quelle ist das Entgeldfortzahlungsgesetz.

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen



(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. [...]
Arbeitsentgeld kann man hier mit Arbeitszeit gleichsetzen und Sonntage fallen unter die gleiche Regelung wie die Feiertage.

Beispiel:

Du verdienst 10 Euro pro Stunde.
Hättest am Sonntag 10 Stunden gearbeitet laut Dienstplan = 100 Euro Arbeitsentgeld
Bist du nun Krank, kann der AG nicht einfach sagen. "NÖ, für den Tag gibts kein Geld, is ja krank" er kann auch nicht sagen: "Im Krank bekommst du nur 8h weil du ja für 8h/Tag eingestellt bist" er kann auch nicht sagen: "du bekommst nur 4h bezahlt, weil du eine 50% Stelle hast"
Es gilt das, was im Dienstplan steht. Krank=wie geplant!
Und wenn es bei Euch Sonntagszuschläge gibt, muss der AG auch die bezahlen.
 
Und wenn es bei Euch Sonntagszuschläge gibt, muss der AG auch die bezahlen.

Bist du dir da sicher? Bei uns gibt es die Zuschläge (glaub ich zumindest, bin so selten krank, dass ich das gar nicht weiß) nur, wenn man auch wirklich gearbeitet hat - bei Krank gibts nur die Stunden, die geplant waren.
 
Die Gewerkschaft gibt auch Rechtsauskünfte für Mitglieder
 
Und wenn es bei Euch Sonntagszuschläge gibt, muss der AG auch die bezahlen
Bis auf diese Aussage, ist alles gesagte korrekt.

Es werden nur die geplanten Stunden gutgeschrieben, außer der Tarifvertrag sieht etwas anderes vor.
So z.B. im TvöD. Hier gibt es einen Krankheitsaufschlag. Hier wird pro Tag ein Durchschnitt aus den Zuschlägen der letzten 3 Monate zusätzlich vergütet.

Ich gehe jetzt aber mal davon aus, dass der ambulante Dienst nicht nach TvöD bezahlt.

LG
hype
 
Bist du dir da sicher? Bei uns gibt es die Zuschläge (glaub ich zumindest, bin so selten krank, dass ich das gar nicht weiß) nur, wenn man auch wirklich gearbeitet hat - bei Krank gibts nur die Stunden, die geplant waren.
Ja, ich bin mir sicher.
das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Auch Zuschläge zählen zum Arbeitsentgeld, was man erhalten hätte, wenn man nicht krank gewesen wäre. Natürlich wird das der AG meist nicht freiwillig tun, heißt, man müsste es einklagen. Habe ich bereits vor ein paar Jahren mithilfe von verdi getan. Allerdings muss ich dazu sagen, dass ich nicht geklagt hätte, wenn es allein um die Zuschläge gegangen wäre, aber bei meinem damaligen AG, bekam man im Krank generell Minusstunden angerechnet und falls man nur kurz krank war und dann Im DP mit sovielen Stunden geplant war, dass man trotz Krankminusstunden noch soviel gearbeitet hatte, dass man Überstunden hatte, wurden die einfach unter den Tisch fallen gelassen. Und das ist dann sogar kriminell (laut meinem damaligen Anwalt läuft das unter Betrug). Wohl ein Grund dafür, dass es damlas zu einer außergerichtlichen Einigung kam.
 
Bis auf diese Aussage, ist alles gesagte korrekt.

Es werden nur die geplanten Stunden gutgeschrieben, außer der Tarifvertrag sieht etwas anderes vor.
So z.B. im TvöD. Hier gibt es einen Krankheitsaufschlag. Hier wird pro Tag ein Durchschnitt aus den Zuschlägen der letzten 3 Monate zusätzlich vergütet.

Ich gehe jetzt aber mal davon aus, dass der ambulante Dienst nicht nach TvöD bezahlt.

LG
hype


sehe ich auch so!

Zuschläge entfallen deshalb, weil diese einfach nicht angefallen sind!

Diese wäre nur fällig bei "tatsächlich" erbrachten Leistungen, welches aber wegen Krankheit nicht möglich war.
 
sehe ich auch so!

Zuschläge entfallen deshalb, weil diese einfach nicht angefallen sind!

Diese wäre nur fällig bei "tatsächlich" erbrachten Leistungen, welches aber wegen Krankheit nicht möglich war.
Bei deiner Argumentation würde es dann auch keine Lohnfortzahlung geben, da ja bei Krankheit nicht tatsächlich eine Leistung erbracht würde. Deswegen: siehe letztes Posting auf Seite 1-
 
Wenn Du bitte Quelle für diese Behauptung angeben würdest - dass Zuschläge gezahlt werden müssen (also nicht die Pauschale, sondern wirklich die für tatsächlich geleistete Arbeit) wäre mir nämlich auch neu. Verstößt der TVÖD etwa gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz?
 
Wenn Du bitte Quelle für diese Behauptung angeben würdest - dass Zuschläge gezahlt werden müssen (also nicht die Pauschale, sondern wirklich die für tatsächlich geleistete Arbeit) wäre mir nämlich auch neu. Verstößt der TVÖD etwa gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz?
In tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können Sonderregelungen getroffen werden. damit ist ja dann jeder Einverstanden bzw. die Vertragsbedingungen wurden mit Vertretern der AG und AN verhandelt.

Aber bitte, hier sind zwei Quellen:

Sonn- und Feiertagszuschläge müssen auch dann gezahlt werden, wenn Arbeitnehmer krank im Job fehlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt (Az.: 6 Sa 175/07), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweist. Demnach kann sich der Arbeitgeber in solchen Fällen nicht einfach darauf berufen, dass er kranken Arbeitnehmern derartige Zuschläge üblicherweise nicht zahlt. Eine Ausnahme ist, wenn eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien das vorsieht.
http://wirtschaft.t-online.de/arbeitsrecht-sonn-und-feiertagszuschlaege-auch-im-krankheitsfall/id_18977794/index


Entgeltfortzahlung bei Krankheit schließt Sonn- und Feiertagszuschläge ein

Nach dem sog. Entgeltausfallprinzip steht dem Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Fortzahlung der vollen Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie z.B. Sonn- und Feiertagszuschläge zu.
Das BAG verhandelte die Klage einer Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber arbeitsvertraglich einen Zuschlag für Arbeit an Sonntagen vereinbart hatte. Betriebsüblich galt dies auch für sonstige Feiertage. Als die Arbeitnehmerin mehrmals an Sonn- und Feiertagen erkrankte, an denen sie laut Dienstplan hätte arbeiten müssen, zahlte der Arbeitgeber ihr diese Zuschläge nicht aus. Seiner Meinung nach waren diese nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen; vielmehr stellten sie bloßen Aufwendungsersatz bzw. Einsatzprämien dar (vgl. § 4 Abs. 1a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Das BAG teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage der Arbeitnehmerin statt.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit schließt Sonn- und Feiertagszuschläge ein » Rechtsprechung » arbeitsrecht.de
 
Wenn Du bitte Quelle für diese Behauptung angeben würdest - dass Zuschläge gezahlt werden müssen (also nicht die Pauschale, sondern wirklich die für tatsächlich geleistete Arbeit) wäre mir nämlich auch neu. Verstößt der TVÖD etwa gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz?
Nein, weil du im TVÖD ja Krankheitszuschläge bezahlt bekommst, genauso wie beim Urlaub gibt es pro Tag einen Zuschlag. Damit bist sicher nicht schlechter gestellt als eigentlich gearbeitet. Siehe § 21 Entgeltfortzahlung.
 
Nein, weil du im TVÖD ja Krankheitszuschläge bezahlt bekommst, genauso wie beim Urlaub gibt es pro Tag einen Zuschlag. Damit bist sicher nicht schlechter gestellt als eigentlich gearbeitet. Siehe § 21 Entgeltfortzahlung.

Nur ganz,ganz selten habe ich eine Antwort gelesen, die in ihrer Kürze so eindeutig war, wie deine, narde. Respekt. :king:
 

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