Wer haftet im Falle des Todes durch Pflegefachkraft? (Schulaufgabe)

hansewolf

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22.07.2012
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Grüße

Ich habe da eine Frage , ok es sind in sich mehrere , aber alles gehört zusammen.

Bei einem Bewohner einer Demenzstation hat sich ein schwerer Dekubitus (Druckstelle) entwickelt, der von einer Pflegefachkraft "behandelt" wurde . Infolge dieser Behandlung muss der Bewohner in das örtliche KKH und verstirbt.

Haftet die Pflegefachkraft ? Können Pflegedienstleitung und Heimleitung auch dafür haften?
Wenn ja , warum und mit welchem Recht?

Das Problem an der ganzen Sache , es steht nirgendwo OB sie wirklich für den Tod verantwortlich ist .

Sofern es strafrechtlich verfolgt wird , kann man diese Person (Pflegefachkraft) Abmahnen und nach Urteil kündigen? Oder auch schon vorab? (Auch wenn noch nicht strafrechtlich verurteilt / fehlende Nachweise)

Evtl. kann mir ja jemand weiter helfen?
Ich weiss das ist kein Rechtsforum ect pp ... es ist eine Schulaufgabe und weiss schon nichtmehr wo ich noch suchen/fragen soll.

Grüße
 
Mh , kann ich nicht genau sagen. Wir haben nur einen blanko Zettel bekommen , da steht das "Fallbeispiel" drauf.
Ich steh irgendwie total auf dem Schlauch.

Wenn es danach geht müsste ich Variante A : Der Pflegefachkraft wird nachgewiesen das der Behandlungsfehler ihrerseits zum Tode führte oder Variante B : Es kann nicht nachgewiesen werden das der Patient durch den Behandlungsfehler starb , trotzdem wird die PK wegen Körperverletzung (Dekubitus) angeklagt und auf Schmerzensgeld verurteilt.

Wirr Warr in meinem Kopf
 
Was steht zum Thema "Behandlung" auf deinem Zettel? Beachte hierbei, was das KrPflG §3 zum Tätigkeistbereich sagt.

Elisabeth
 
Da steht leider nicht mehr als im ersten Beitrag geschrieben habe. Somit versteht man meine Verwirrung evtl. besser :).
Ich sehe das Problem darin , dieser EINEN PK das alles anzuhängen. Niemand pflegt jemanden in einer Einrichtung komplett alleine.
Somit wären doch alle PK wegen fahlässigen Handels anzumahnen ect pp. , oder?
 
Eine weitere Frage wäre die Dokumentation. Gibt es individuelle Bewegungsförderungspläne? Ist der Expertenstandard Dekubitusprophylaxe umgesetzt.
Nur mal als Anregung für deine Überlegung ob die Pflegekraft für die Haftung herangezogen werden kann.
 
Darüber habe ich als erstes nachgedacht , sofern die Dokumentation lückenlos/fehlerlos ist , nach Standart gearbeitet wurde , wäre es rein rechtlich ja nicht möglich die PK dafür anzuklagen.
Sofern ich aus dem Text lese : " Infolge dieses Behandlung muss der Bewohner in das KKH eingewiesen werden" ... scheint die Behandlung ja nicht einwandfrei gewesen zu sein. Was ist aber , wenn alles Dokumentiert ist - ABER trotzdem soetwas passiert. Da würden ja noch weitere Straftaten dazukommen!

Ich wollte Altenpfleger werden , nicht Jurist. Ich sitze seid 3 Stunden hier und weiss nicht ein und nicht aus ... weil man auf soviele Dinge achten muss.
 
Zu Deiner eigentlichen Frage.
Die Pflegekraft kann haftbar gemacht werden, wenn ihr ein verwerfbares, fehlerhaftes Handeln nachgewiesen werden kann. (Fahrlässigkeit in verschiedenen Abstufungen) §823 BGB
Die PDL oder Stationsleitung bei nachweisbaren Anweisungs- oder Überwachungsfehlern oder bei Organisationsfehlern.§831, §823 BGB
Der Träger haftet für fremdes Verschulden §278 BGB, bei Auswahl-, Anweisungs-, und Überwachungsfehlern §831 BGB, bei Organisationsfehlern§823 BGB.

Grundsätzlich muss man bei Rechtsklausuren, sofern man mit Gesetzesbüchern arbeitet, jedes Detail abklopfen,
z.B. Ist der PK Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn ja, in welchem Ausmaß? usw.
 
Vielen Dank für die Antwort !
Wir arbeiten komplett ohne Bücher , was es im mom recht schwer macht. Habe zwar die google.de suche gequält , aber wenn man so wenig Infos anhand des Beispiels hat , ist es nicht sehr einfach.
 
Aber wer hindert Dich daran, eigenständig welche heranzuziehen?
 
Niemand , schrieb ich ja auch nicht.

Mir ging es um nen Denkanstoß , da man viele Fakten beachten muss.
Wenn ich davon ausgehe das die Doku stimmt , muss ich so und so vorgehen , stimmt sie nicht , so und so.
Und so sehr versiert bin ich nicht in dem Milieu!
 
Solange niemand bewiesen hat, dass die Dokumentation manipuliert wurde, muss man davon ausgehen, dass sie stimmt.
 
Die Dokumentation könnte lückenhaft sein, und dann wird es kritisch.

Die Frage wäre natürlich, ob der Tod des Bewohners eine direkte Folge des Dekubitus ist. Eine Einweisung ist ja glücklicherweise kein Todesurteil.
 
Der Pflegekraft könnte man evtl. noch vorwerfen, eine Therapie selbst angeordnet zu haben (aus der Angabe interpretiere ich, dass es keine Arztanordnung für die Wundbehandlung gab).
 
Schade, dass aus dem Fallbeispiel die "Behandlung" nicht hervorgeht, was wurde behandelt? Der Dekubitus oder wurde die Dame auf eine ADM gelegt.

Mit solch lückenhaften Angaben lässt sich für mich keine klare Aussage treffen.
 
Da steht leider nicht mehr als im ersten Beitrag geschrieben habe. ...
...der von einer Pflegefachkraft "behandelt" wurde . Infolge dieser Behandlung muss der Bewohner in das örtliche KKH und verstirbt. ...
Behandelt in Anführungsstrichen. Der Zusammenhang zum aktuellen Fall ist mehr als überdeutlich. Du kannst dir dort also alle notwendigen Details für deine Überlegungen herholen.

Der Pflege hat u.a. gegen KrPflG §3 verstoßen. Dies besagt ja: ...Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a)eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen... . Die Betonung liegt da auf "ärztlich veranlasst".

Sein Handeln war auch nicht gedeckt durch SGB V §63:
(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe
1.die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie
2.die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer
vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. SGB 5 - Einzelnorm
Einen Dekubitus ausschneiden gehört defintiv nicht in die Hand einer Pflegekraft.

Und was die Strafbarkeit anbetrifft- hier lässt sich bestimmt was finden: StGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis . Es geht ja um eine Hausaufgabe. Was trifft deiner Meinung nach zu?

Elisabeth
 

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