Vorbehaltene Tätigkeiten: Wie ist der status quo?

Beteigeuze

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Pflegefachkraft
In der Suchfunktion habe ich schon den ein oder anderen thread zu den vorbehaltenen Tätigkeiten gefunden. Hier geht es mir jetzt aber um einen anderen Aspekt.
Erst gegen Ende der Ausbildung zur Generalistik -3 Jahre sind jetzt fast um- ist mir so richtig klar geworden, was die vorbehaltenen Tätigkeiten eigentlich bedeuten.
Paragraph 4 zum nachlesen
Dazu Paragraph 1
Genaugenommen dürfen nur Pflegefachmänner/Pflegefachfrauen diese Tätigkeiten durchführen. Das heißt, wenn ich als frischbgebackener Examinierter mit stolz geschwellter Brust bei euch auf Station oder im Wohnbereich anfange, könnte ich beanspruchen diese Tätigkeiten auszuführen. Ihr erfahrenen GuKs und Altenpfleger dürftet es nicht. Ihr würdet mir natürlich einen Husten, wenn ich so daherkommen würde, schon klar. Aber es geht hier erstmal nur ums Prinzip.

Es ist damit also rein die kognitive Arbeit gemeint. Nicht die reine physische Tätigkeit am Bewohner/Patienten. Diese könnte ich an euch oder Assistenten delegieren, sofern sie die Durchführung beherrschen.

Die Generalistik ist noch jung und ich kann mir schwer vorstellen, dass dieses Vorhaben des Gesetzgebers schon Einzug in die Einrichtungen gefunden hat. Ich denke, dass die frischen Absolventen erstmal genauso arbeiten wie die vorherigen "alten" Ausbildungen. So zumindest mein Eindruck in den Praxiseinsätzen.

Ich muss auch sagen, dass ich es gegenüber den erfahrenen GuKs und Altenpflegern (ich habe wieder die Kinderkrankenpfleger vergessen, sorry ...) als afront empfinde, dass sie von diesen Tätigkeiten ausgenommen sind.

Da diese Tätigkeiten mit einer höheren Verantwortung gleichzusetzen sind, wäre es demnach auch nur konsequent, die Generalisten auch tariflich höher einzustufen. Das fordere ich hier jetzt nicht explizit, der Gedanke liegt aber nahe.

Aber meine Kernfrage ist hier: Wie habt ihr es bis jetzt bei euch in den Einrichtungen erlebt? Gibt es die ein oder andere EInrichtung, die dieses Konzept der Vorbehaltenen Tätigkeiten auch so umsetzt? Wie gehen die frisch Examinierten damit um? Fordern sie dieses ein, oder ist es generell kein Thema bei euch?
 
Und hat man dir auch in den drei Jahren Generalistik vermittelt, was dieser Gesetzestext bedeutet?
Nein?
Du darfst deine Pflegeplanung am Patienten umsetzen, Gratulation!

Deine Tätigkeit entspricht nach wie vor der Tätigkeit einer examinierten Pflegekraft. Nicht mehr, nicht weniger.
Eine Höhergruppierung durch die 'Vorbehaltstätigkeit' gibt es nicht.

Auf Ideen kommen die Neulinge...wäre fast erheiternd, wenn es nicht so dämlich wäre.
 
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Genaugenommen dürfen nur Pflegefachmänner/Pflegefachfrauen diese Tätigkeiten durchführen. Das heißt, wenn ich als frischbgebackener Examinierter mit stolz geschwellter Brust bei euch auf Station oder im Wohnbereich anfange, könnte ich beanspruchen diese Tätigkeiten auszuführen. Ihr erfahrenen GuKs und Altenpfleger dürftet es nicht.

Dürften wir schon.

„Am 1.1.2020 tritt das Pflegeberufegesetz (PflBG) mit we- sentlichen Bestimmungen in Kraft. Die Regelungen zu den vorbehaltenen Tätigkeiten1 im § 4 PflBG (siehe Kasten) greifen vom ersten Tag an. Da alle Pflegefachpersonen, die heute schon berufstätig sind, automatisch als Pflegefach- frauen oder Pflegefachmänner nach § 1 des neuen PflBG anerkannt werden (vgl. § 64 PflBG), gelten für sie auch die Bestimmungen zu den Vorbehaltsaufgaben.“

https://www.kathpflegeverband.de/images/KPV_PflegeLeben_02-2019.pdf S. 4
 
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Die nach dem alten Recht erworbenen Berufsbezeichnungen haben weiterhin Bestand und dürfen von den Absolventen und Absolventinnen auch weiterhin geführt werden. Die Führung der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nach dem neuen Pflegeberufegesetz ist für diesen Personenkreis nicht möglich. Gleichzeitig gelten für die Absolventen und Absolventinnen nach altem Recht dieselben Rechte und Pflichten, die sich aus der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die der Pflegefachfrau und dem Pflegefachmann vorbehaltenen Tätigkeiten nach dem neuen Pflegeberufegesetz.

Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)

§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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Kurz gesagt. Für die Berufsbezeichnungen Krankenschwester/ -Pfleger wie Gesundheit- und Krankenpfleger/in gilt der §4 Pflegeberufsgesetz gleichermaßen. Wir dürfen zwar nicht die Berufsbezeichnung PflegeFACHmann/frau tragen. Aber das gleiche machen und müssen dies auch.

Letztendlich gibt §4 nur etwas vor was Krankenschwestern und Gesundheit- und Krankenpfleger seit jeher schon machen. Nur jetzt steht es mal schwarz auf weiß. Mehr nicht.



Es gab/ gibt eine Empfehlung des Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die in einer Tabelle empfiehlt wem man welche Aufgabe delegieren kann. Nach dieser rechnet die GKV z.B. delegierte ärztliche Tätigkeiten ab. Das war damals so unser Richtwerk. Eine Definition von Pflegetätigkeiten und dessen Vorbehalt gab es nicht. Somit konnte jeder Pflegen aber nicht jeder Ärztliche Delegation entgegen nehmen. Heute darf eben auch nicht mehr jeder jede Pflegetätigkeit übernehmen.
Damals also vor 2017 hätte sogar die Putzfrau eine Pflegeplanung schreiben dürfen. Aber auch nur weil das Krankenpflegegesetz extrem schwammig geschrieben war.
Hier ist es jetzt ähnlich wie im Rettungsdienst. Da ist nämlich sehr klar definiert wer auf dem Bock sitzen darf und wer nicht. Bedeutet ist fehlt eine bestimmte Qualifikation auf dem RTW ist es auf einmal kein RTW mehr. Gleiches beim KTW.

Also für Examinierte alles wie immer.
 
Und hat man dir auch in den drei Jahren Generalistik vermittelt, was dieser Gesetzestext bedeutet?
Nein?
Du darfst deine Pflegeplanung am Patienten umsetzen, Gratulation!

Deine Tätigkeit entspricht nach wie vor der Tätigkeit einer examinierten Pflegekraft. Nicht mehr, nicht weniger.
Eine Höhergruppierung durch die 'Vorbehaltstätigkeit' gibt es nicht.

Auf Ideen kommen die Neulinge...wäre fast erheiternd, wenn es nicht so dämlich wäre.
Das wieder mindestens eine gehässige Antwort kommt dachte ich mir.

Ist mir klar, dass ich die Pflegeplanung umsetzen darf. Das war nicht der Punkt.
Und du versuchst mir zwischen den Zeilen zu unterstellen ich hätte keine Lust am Patienten zu arbeiten. Spare dir diesen Quatsch.

Anstatt auf oberschlauch zu machen kannst du wie Martin H. oder InetNinja eine Quelle posten, die meine Aussagen negiert. Leute gibts ..

Danke an die anderen beiden für die Klarstellung.
 
Das wieder mindestens eine gehässige Antwort kommt dachte ich mir.

Ist mir klar, dass ich die Pflegeplanung umsetzen darf. Das war nicht der Punkt.
Und du versuchst mir zwischen den Zeilen zu unterstellen ich hätte keine Lust am Patienten zu arbeiten. Spare dir diesen Quatsch.

Anstatt auf oberschlauch zu machen kannst du wie Martin H. oder InetNinja eine Quelle posten, die meine Aussagen negiert. Leute gibts ..

Danke an die anderen beiden für die Klarstellung.
Eine 3 Jährige Fachkraft hat den "Lead" über die geplante Pflege. Während eine Hilfskraft (in gewissem Umfang) Massnahmen durchführt, ist es Aufgabe der Fachkraft, diese Pflege zu planen und zu evaluieren.
Gemeint sind hiermit alle Fachkräfte, welche die Berufsbezeichnungen (Kinder)Krankenschwester/(Kinder)Krankenpfleger, GuKP/GuKKP, Altenpfleger oder eben Pflegefachmann/Pflegefachfrau tragen.
 
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