"Opt out"-Regelung zur Sicherstellung der Bereitschaften

Danke für eure hilfreichen Antworten!
Werd jetzt mal zum Betriebsrat gehen und schauen wie es mit der Abteilung weiter läuft.
Lg
 
Hallo Jana,
Die Regelung, dass der BD in Stufe 2 die Regelarbeitszeit um maximal 13 Stunden verlängern darf (8Std.+13Std.=21Std.) hat nichts mit der Opt-Out Regel zu tun.
Zumindest nicht im AVR. Hier dazu der Auszug:

Anlage 31: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern


§ 5 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

(2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:

a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.

Wenn das in deinem Tarifvertrag genau so ist, muss der Arbeitgeber dein Arbeitszeiten im Bereitschaftsdienst für alle Mitarbeiter im OP ändern.
Klär das mal mit dem Betriebsrat ab.

Viel Erfolg
Einer

Das ist meiner Meinung nach in mehrfacher Hinsicht leider eine Fehlinterpretation.

1.
Die genannten 13 bzw. 16 Stunden verstehen sich inklusive des Bereitschaftsdienstes und enthalten acht Stunden Vollarbeitszeit. Der BD sollte also nur fünf bzw. acht Stunden dauern. So liest es sich sowohl in den "Handlungshilfe Bereitschaftsdienst" von ver.di als auch in der von Wolfram Schiering, der sich an der AVR orientiert. In der Abhandlung des letzteren existieren auch entsprechend aufbereitete Grafiken zur Verdeutlichung.

2.
Bei der Verlängerung der Arbeitszeit inklusive Bereitschaftsdienst auf höchstens 13 bzw. 16 Stunden handelt es sich lediglich und eine Grundnorm.
Liegt eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung vor, darf die über acht (oder zehn) Stunden hinausgehende Zeit in Form von BD auf 24 Stunden verlängert werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer auch nicht einverstanden sein.

Mein genannter zweiter Punkt dürfte wohl in den meisten Krankenhäusern der Normalzustand sein.

Die nächste Steigerung ist dann de Opt-Out-Regelung bei welcher der AN zur Umsetzung einwilligen muss.
Hier wird dann aber auf die Wochenarbeitszeit abgestellt, da mehr als 24 Stunden eh nicht gearbeitet werden darf (wegen Ruhezeit).
 
Du hast Recht, Nasenbär.

Da der der 13 Stunden- Tag (von 11-24 Uhr) um Mitternacht beendet ist, kann man am nächsten Tag ja bis 8 Uhr weiterarbeiten, und hält beide Interpretationsmöglichkeiten ein :wink:

Und trotzdem: die Argumentation von Janna´s Arbeitgeber, nur bei Ihr müsse jetzt die Arbeitszeit angepasst werden ist Blödsinn:schraube:

LG Einer

P.S. Viel Erfolg Janna
 

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