@pericardinchen:
Es ist nunmal so, dass zur Zulassung zur Prüfung Einiges vorzuweisen ist und das Gesetz in diesem Zusammenhang ziemlich schwammig ist und viel Gestaltungsspielraum ermöglicht.
wenn dem so wäre, könnte ich gegen eine Nichtzulassung klagen und würde immer gewinnen.
Bezogen auf das Beispiel hier in diesem thread ist es sehr klar, dass keine bestimmte nachgewiesene Anzahl oder Stunden an PA vorgelegt werden muss.
Deswegen ist es nicht falsch, dass eine Schule gewisse Nachweise zur Zulassung verlangt.
das ist ja möglich, sicher auch nicht falsch, aber unbeschadet für die Zulassung.
wenn der SchülerIn nicht die regelmäßige TN, die u.a. durch Tätigkeitsnachweise nachgewiesen werden können, nachweisen kann ...dann gibt es auch keine Bescheinigung und ohne Bescheinigung auch keine Zulassung zur Prüfung z.B. Paragraphen 3 und 8 z.B. in der Ausbild. - u. Prüfungsverordnung nachzulesen.
auch hier irrst du dich. Nicht der Schüler muss dies Nachweisen, sondern die Schule, die die Gesamtverantwortung für die Lenkung und Planung der Ausbildung trägt.
Heißt - wenn die Schule nicht dafür sorgt, dass der Schüler die Ausb. nach Gesetz druchführen kann, dann ist die Schule dran.
Wenn in dem fiktiven Beispiel eine bestimmte Anzahl von PA zu erbringen wäre, was der Gesetzgeber nicht verlangt, dann müßte die Schule dafür sorgen, dass diese erbracht werden durch ihre Erfüllungsgehilfen (PA) und nicht der Schüler.
Bitte die Verantwortlichkeiten nicht verwechseln.
Der Schüler belegt übrigens nicht seine Tätigkeit oder seine TN an Ausbildungsveranstaltungen sondern seine Abwesenheit von diesen.