Krankenpflegeausbildung durch Altenpflegeexamen?

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shinyi

Gast
Hallo,

ich bin momentan im zweiten Ausbildungsjahr in der Altenpflege. Im Anschluss daran würde ichdie Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege machen wollen. Laut dem Krankenpflegegesetz kann ich die Ausbildung um 1 Jahr verkürzen, wenn ich die 3 jährige Ausbildung in der Altenpflege gemacht habe.
Braucht man für die Verkürzung einen bestimmten Notendurchschnitt??

danke sehr für eine antwort
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Shinyi,

so viel ich weiß, ist gesetzlich kein Notendurchschnitt, abgesehen vom Bestehen des Altenpflegeexamens, für die Ausbildungsverkürzung in der Gesundheits- und Krankenpflege nötig. Man möge mich bitte korrigieren, wenn ich falsch liegen sollte. :gruebel:

Welchen Stellenwert bzw. Einfluss deine Noten jedoch im Bewerbungsverfahren an einer Berufsfachschule für Krankenpflege haben, kann dir nur deine zukünftige Bewerbung zeigen ;) . Mit dem Altenpflegeexamen und der Freude am Beruf sollten sich imho aber keine all zu hohen Hürden für dich ergeben.

Ich würde mir für das Bewerbungsgespräch aber einen guten bzw. nachvollziehbaren Grund einfallen lassen, warum du jetzt noch Krankenpflege lernen willst. Das meine ich nicht als Kritik. Gerade diese Frage zwingt sich, da bin ich mir sicher, auf - und überlegte bzw. kreative Antworten sind in jedem Bewerbungsgespräch bzw. vorgegriffen in jedem Bewerbungsschreiben ein Trumpf :-) .

Viel Erfolg bei deiner Bewerbung.
 
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Der Notendurchschnitt könnte über das Ausmaß der Verkürzung entscheiden. Es können maximal zwei Drittel der Ausbildung, also zwei Jahre, angerechnet werden.
 
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Es können maximal zwei Drittel der Ausbildung, also zwei Jahre, angerechnet werden.

Hi,
wären das dann insgesamt 18 Monate oder 24 Monate Ausbildung in der Krankenpflege??
In einigen Beiträgen hatte ich gelesen, dass die verkürzte Ausbildung in der Krankenpflege nur 18 Monate dauert??

Über eine anwort würde ich mich freuen
 
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpfleger auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.

Laut Gesetz mußt du nur noch ein Jahr draufsetzen, wenn du eine Schule findest die das mitmacht.
Verkürzung bei der Schulaufsichtbehörde beantragen und damit Bewerben.
Je besser deine Noten sind, desto mehr wird die Schule bereit sein auch eine höhere Verkürzung zu gewähren.
 

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