Kostenerstattung beim Hospitieren

sunsun

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Krankenschwester
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Op
Hallo Liebe PflegerInnen,

Ich habe mich bei einer neuen Stelle beworben,bin fest angestellt und soll nun zwei Tage dort hospitieren...Hab dafür Urlaub genommen.

Die Fahrt kostet mich alleine an Benzin über 100 Euro und zwei Übernachtungen nochmal soviel.Rückerstattung schließt das Krankenhaus im Vorfeld aus...ist das denn in Ordnung?Einen Einblick in meinen Gehaltsabrechnung möchten sie auch werfen...ist das denn so normal?

Ich bin nun sehr verunsichert,soll ich die ganzen Kosten auf mich nehmen,es ist ja nur hospitieren...wenn ich aber jetzt bei jedem Mal bewerben 2oo Euro hinlegen soll...machen alle Krankenhäuser das mittlerweile so?

ich brauche bitte Euren Rat was ich machen soll...vielen Dank im Vorraus

Sunsun
 
Hallo,

also dieser Vorgang ist weder "normal" noch "legal" .

Sofern man das Thema "hospitieren" überhaupt als legal bezeichnen kann (ist scheinbar heutzutage in unserer Branche üblich), so gehören die entstehenden Kosten eindeutig zu "Bewerbungskosten" . Grundsätzlich ist der "neue" Arbeitgeber verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Wenn er es bereits im Vorfeld verweigert, sollte man sich wirklich überlegen, ob ich mir diesen "Arbeitgeber" antun sollte.
Einen Nachweis meines bisherigen Gehaltes ist übrigens genauso unzulässig und nicht üblich!

Gruß

medsonet.1
 
Sofern man das Thema "hospitieren" überhaupt als legal bezeichnen kann (ist scheinbar heutzutage in unserer Branche üblich), so gehören die entstehenden Kosten eindeutig zu "Bewerbungskosten" . Grundsätzlich ist der "neue" Arbeitgeber verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Wenn er es bereits im Vorfeld verweigert, sollte man sich wirklich überlegen, ob ich mir diesen "Arbeitgeber" antun sollte.

Der neue Arbeitgeber muss die Bewerbungskosten übernehmen? Das wäre mir neu. Bei meinen Einladungen zu Vorstellungsgespräche stand immer dabei, dass die Fahrtkosten nicht übernommen werden könnten. Ich konnte sie dann zusammen mit den anderen Bewerbungskosten von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt beteiligt sich doch wohl nicht an illegalen Aktionen?:wink1:
 
Hallo,

ich würde mir eher die Frage des Versicherungsschutzes stellen!
Du arbeitest in Deinem Erholungsurlaub für einen anderen AG...ist so eigentlich nicht gestattet!

Wie bist Du abgesichert wenn Dir etwas passiert (Unfallversicherung)?
Wie bist Du abgesichert, wenn Du einer Person einen Schaden zufügst bzw. einen Gegenstand kaputt machst (Haftpflicht)?
 
Hospitation kann man eigentlich nicht als "Arbeiten" bezeichnen. Ich habe das bisher als Angebot des Arbeitgebers verstanden, um sich den neuen Arbeitsplatz eingehender ansehen zu können. Es ist eigentlich auf freiwilliger Basis und hat mit der Einstellung nichts zu tun.

Die Gehaltsabrechnung geht keinen was an. Ich wurde lediglich gefragt, wieviel ich bisher brutto verdient habe, um mir sagen zu können, wieviel ich beim Arbeitsplatzwechsel einbüßen oder mehr verdienen würde.
 
Der neue Arbeitgeber muss die Bewerbungskosten übernehmen? Das wäre mir neu. Bei meinen Einladungen zu Vorstellungsgespräche stand immer dabei, dass die Fahrtkosten nicht übernommen werden könnten. Ich konnte sie dann zusammen mit den anderen Bewerbungskosten von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt beteiligt sich doch wohl nicht an illegalen Aktionen?:wink1:

Hallo,

die Pflicht zur Übernahme von Bewerbungskosten geht auf BGB zurück:

§ 670 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber nicht bereits im Vorfeld, wie in deinen erwähnten Fall, die Kostenübernahme ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gilt nämlich als "Auftrag" .

Mit "illegal" hat es daher nichts zu tun, Bewerbungskosten können grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuer als Werbungskosten angesetzt werden.

Gruß

medsonet.1
 
Hallo,

ich würde mir eher die Frage des Versicherungsschutzes stellen!
Du arbeitest in Deinem Erholungsurlaub für einen anderen AG...ist so eigentlich nicht gestattet!

Hallo,

wenn "Hospitation" als Arbeit gewertet würde, würde automatisch mit dem neuen Arbeitgeber ein unbefristeter neuer Arbeitsvertrag entstehen!
Nach der momentanen (umstrittenen) Auslegung zählt daher Hospitation als eine Art des "Vorstellungsgespräches" im Rahmen einer Bewerbung.

Gruß

medsonet.1
 
Wie bist Du abgesichert wenn Dir etwas passiert (Unfallversicherung)?
Wie bist Du abgesichert, wenn Du einer Person einen Schaden zufügst bzw. einen Gegenstand kaputt machst (Haftpflicht)?

Auch bei uns wird jedem Bewerber ein Hospitationstag angeboten. Lassen wir mal dahingestellt, ob oder wie es sich auswirken würde, wenn jemand diesen nicht annimmt. Ich habe bisher noch keinen Bewerber erlebt, der dieses Angebot abgelehnt hat.
Im Vorfeld wird der Hospitant informiert, dass er nicht versichert ist, erhält dieses auch in schriftlicher Form und muss die Information unterschreiben.
Die Leitungen sind angehalten darauf zu achten, dass der Bewerber nichts tut, was sowohl ihn, als auch die Patienten in irgendeiner Weise gefährden könnte.
 
Hallo,

die Pflicht zur Übernahme von Bewerbungskosten geht auf BGB zurück:

§ 670 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber nicht bereits im Vorfeld, wie in deinen erwähnten Fall, die Kostenübernahme ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gilt nämlich als "Auftrag" .

Damit wäre aber eine Hospitation, deren Unkosten nicht bezahlt werden, ebenso gut möglich, wenn der Arbeitgeber dies ebenso im Vorfeld ausschließt. Oder?

Es ist mir schon klar, dass eine mehrtägige Hospitation ziemlich viel verlangt ist. Nur kann man nun mal nicht hinter allem, dass einem nicht gefällt, einen Gesetzesverstoß vermuten. So unwissend sind unsere Arbeitgeber nicht; meistens werden die sehr genau wissen, was ihnen erlaubt oder verboten ist.
 
Vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten...gesetzwiedrig hab ich das ganze nicht empfunden,ehr dass das Krankenhaus kein Geld hat,die Kosten zu übernehmen...ich stell mir dann aber die Frage ob ich es habe und da ist die Antwort klar:leider nicht.

Ich wäre ja schon mit eine Übernachtung im Schwesternwohnheim zufrieden gewesen aber Hotel 100 euro und dann noch Benzin 150 euro ist dann doch viel verlangt...

Zudem hat es leider wieder diesen Beigeschmack der Unikliniken:Wir sind die Elite,seid froh wenn Ihr eingladen werdet...
 
Hallo,

nun das mit dem Beigeschmack ist vielleicht zu krass formuliert gewesen...einfach schlechte Erfahrungen gemacht...

gegen zwei Tage arbeiten hab ich auch nix,bin ja nicht faul(wäre ich sonst Krankenschwester,grins)

Ich hab jetzt ehrlich geschrieben das ich es mir nicht leisten kann alle Kosten alleine zu tragen,aber auf gegenseitiges Zugehen gesetzt,wie zum Beispiel ein Zimmer im Schwesternwohnheim...mal sehen was passiert

lg sunsun
 
Also m.E. greift der §670 BGB hier nicht,denn die Hospitation ist ja FREIWILLIG ,denn eine Einladung ist eine Einladung und kein Auftrag!! Und ne Einladung kann man ablehnen. Folglich sind die anfallenden Kosten selbst zu tragen und höchstens beim Lohnsteuerjahresausgleich unter Bewerbungskosten geltend zu machen . Und versicherungstechnisch gibt's insofern auch keine Probleme,denn hospitieren findet nicht auf Anweisung des potentiellen neuen AG statt,sondern ist eine rein private Entscheidung,wodurch im Schadensfall die private Unfallversicherung oder Haftpflicht,soweit vorhanden,zum Tragen kommt.
 
Also m.E. greift der §670 BGB hier nicht,denn die Hospitation ist ja FREIWILLIG ,denn eine Einladung ist eine Einladung und kein Auftrag!! Und ne Einladung kann man ablehnen. Folglich sind die anfallenden Kosten selbst zu tragen und höchstens beim Lohnsteuerjahresausgleich unter Bewerbungskosten geltend zu machen . Und versicherungstechnisch gibt's insofern auch keine Probleme,denn hospitieren findet nicht auf Anweisung des potentiellen neuen AG statt,sondern ist eine rein private Entscheidung,wodurch im Schadensfall die private Unfallversicherung oder Haftpflicht,soweit vorhanden,zum Tragen kommt.

Hallo,

sorry, wenn ich dir widersprechen muss, aber hier liegst du teilweise falsch:

1.) nach den grundsätzlichen Rechtsbegriffen des BGB ist die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bzw. zu einer Hospitation ein Auftrag! Daher ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Kostenerstattung verpflichtet, außer, es ist im Vorfeld etwas anderes vereinbart worden.
Nach BGB ist dies genauso zu sehen, als würde ich z.B. einen Handwerker zu mir nach Hause einladen, um sich einen evt. geplanten Umbau anzusehen und zu beurteilen. Auch hier müsste ich seine Auslagen bezahlen, wenn es nicht zu einem Auftrag kommt, außer, ich habe dies im Vorfeld anders abgesprochen.

2.) eine Hospitation steht eindeutig unter der Verantwortung des neuen AG, daher muß auch in der Regel seine Versicherung im Schadensfall eintreten. Allerdings ist wahrscheinlich ein Unfall auf dem Weg zum neuen Arbeitgeber wieder "Privatvergnügen", wie meistens.

Gruß

medsonet.1
 
Gut,so gesehen könntest Du natürlich recht haben. Aber eine Hospitationseinladung von einem potentiellen AG entspricht doch keiner Anweisung,da der Betreffende ja noch beim anderen AG angestellt und dessen Weisungsbefugnis unterstellt ist. Und was keine Anweisung ist,kann auch kein Auftrag sein oder sehe ich da jetzt etwas komplett falsch ??
 
Hallo,

ja, das siehst du falsch!

Eine Hospitation gehört zum Bewerbungsverfahren bei einem neuen Arbeitgeber, ist daher nach BGB ein "völlig eigenes Rechtsgeschäft".
Mit deinem derzeitigen Arbeitsplatz und Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hat dies nichts zu tun. Du wirst deinen jetzigen Arbeitgeber wohl kaum um Erlaubnis fragen, wenn du dich woanders bewerben möchtest, oder?

Gruß

medsonet.1
 
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich Versicherungsschutz.
Ich werde demnächst eine Weiterqualifizierung machen. Die Kosten für die Qualifikation übernimmt der Arbeitgeber, allerdings muss ich die Weiterqualifikation in meiner Freizeit/ Urlaub belegen.
Nun meine Frage: Kommt während einer Hospitation in meiner Freizeit die Privathaftpflichtversicherung zum Greifen oder doch die Berufshaftpflicht, die ich über den Arbeitgeber habe, da ich nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt bin? Schließlich belege ich die Weiterbildung ja über meinen AG.
Mein AG ist nämlich der Ansicht, dass meine Privathaftpflicht trägt. Ich dagegen bin mir ziemlich unsicher.

Danke und Liebe Grüße
 
Hallo,
ich könnte mir vorstellen, dass beide Versichungen nicht greifen...in der Freizeit bist Du nicht im Dienstverhältnis, andererseits deckt eine Privathaftpflicht keine beruflichen Schäden (Sach- oder Personenschäden).

Ich habe vor einigen Jahren im Rahmen eines Auslandspraktikums (mit Kontakt zu Patienten) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Diese deckt im In- und Ausland Schäden ab, die aus einer Dozententätigkeit und einer Pflegerischen Tätigkeit entstehen.
Ist gar nicht so teuer wie man meint- ich zahle etwa 115 Euro/ Jahr.
 

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