Im Rufdienst eher nach Hause: ist das rechtens?

cszy

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Hallo,

ich habe folgendes Problem. Mein Arbeitgeber möchte ab demnächst alle Überstunden nur noch abfeiern lassen und nichts mehr ausbezahlen.

Soweit is das für mich okay.

Aber

Unsere Dienstzeit geht bis 15.45 Uhr. Wenn das OP Programm jetzt eher fertig ist soll ich dann auch eher heim gehen und Minusstunden machen Auch wenn ich an diesem Tage Rufbereitschaft habe.

Ist das Rechtens?

LG

cszy
 
Wenn ihr ein Arbeitszeitkonto habt, ist das rechtens. Dann kann Mehrarbeit generell angeordnet werden, wie es dem AG passt.

Ist nur die Frage: Wer macht in der Zeit, in der du schon nach Hause gehst, die RB?
Wenn du, dann musst du dafür natürlich auch zusätzliche RB-Zeiten angerechnet bekommen...
 
... beispielsweise ich habe Rufbereitschaft und das reguläre Programm ist um 13.00 Uhr beendet dann will man das ich nach Hause gehe und die Zeit bis 15.45 Minus mache und aber trotzdem meine 12% Rufbereitschaft vergütet bekomme. Das macht aber für mich irgendwie kein Sinn im Dienst Minus zu machen.
 
Der AG kann im Rahmen seines Direktionsrechts den Dienstplan mit xy Stunden einteilen, wie es ihm beliebt. Hauptsache, die Wochenarbeitszeit wird nicht überschritten und dein Arbeitszeitkonto bewegt sich im Rahmen. Natürlich ist ebenso zu berücksichtigen, ob die Anzahl der zu arbeitenden Tage pro Woche stimmt. Bei 5-Tage-Woche auch wirklich im Durchschnitt 5 Tage auf einen gewissen Abrechnungszeitraum gesehen. Da du die Plusstunden aber auch an normalen Tagen (und nicht an freien) erwirtschaftest, wird das hinkommen.

Im Übrigen: Wo ist das Problem dabei für dich? Ob nun am Tag, wo du Dienst machst oder an einem anderen. Wenn du dafür mehr RB-Stunden erhältst, ist es doch egal...
 
Nach welchem Tarif wirst du bezahlt und von wann bis wann ist eure Rufbereitschaftszeit?

Der TVÖD vergütet Rufbereitschaften >12 Stunden mit einer Pauschale von 2 Stunden.
Bei RB < 12 Stunden bekommst 12,5% .

Liebe Grüsse
Narde
 
mein Tarifvertrag is der AVR-Caritas.

Das mit den 12,5% Vergütung haben wir so das is mir auch klar.

Mir geht es um die Arbeitsstunden die mir da theoretisch fehlen.
Im Prinzip fordert mich ja mein Arbeitgeber auf Minusstunden zu machen.
 
mein Tarifvertrag is der AVR-Caritas.

Das mit den 12,5% Vergütung haben wir so das is mir auch klar.

Mir geht es um die Arbeitsstunden die mir da theoretisch fehlen.
Im Prinzip fordert mich ja mein Arbeitgeber auf Minusstunden zu machen.

Und genau das darf er.
 
Er darf mich aber nicht kurzfristig nach Hause schicken, wenn ich das nicht will. Eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen sollte er nach geltender Rechtssprechung einhalten. "Du kannst jetzt vorzeitig nach Hause gehen." funktioniert nur, wenn ich einverstanden bin.
 
Es hörte sich beim TE so an, als würde es generell so praktiziert werden, dass sie im RB früher gehen müssen. Also von vornherein geplant.

DANN wäre AG im Recht.
 
Stimmt.
Allerdings hatte ich es so verstanden, daß die Arbeitszeit früher endet, falls das Programm eher durch ist.
 
Stimmt.
Allerdings hatte ich es so verstanden, daß die Arbeitszeit früher endet, falls das Programm eher durch ist.

Tatsache, jetzt wo ichs unter dem Aspekt nochmal lese: Du hast recht. So meint TE das wohl.

Und DA wäre dann allerdings nicht in Ordnung, ihn kurzfristig Minusstunden machen zu lassen.
Diese nette Variante habe ich aber auch schon mal gehört: AG "plant" Minus, wenn dann was los ist, wirds aber wieder rausradiert. Oder umgekehrt, Plus wird mit Bleistift eingetragen, wenn kein Bedarf ist, wieder raus.:motzen:


Wenn der AG haben will, dass der Einsatz der RB-Kräfte ab meinetwegen 12 Uhr flexibel laufen soll, das heißt, wenn ein Saal schon durch wäre, soll dieser gehen, muss er von vornherein so planen und die fehlende Zeit mit als BD-/RB-Dienst laufen lassen, um ihn holen zu können, falls dann doch was ist!
 
Gibt es dazu irgendwo schriftl Rechtsgrundlagen? Im AVR wird das glaub ich nicht so genau beschrieben....
 
Schau mal hier: AVR Anlage 5b

Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

Anlage 5b Mobilzeit durch Dienstvereinbarung

§3 Absatz (3) Die Dienstvereinbarung muss folgende Rahmenbedingungen einhalten:


7. Festlegung, dass bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlichen Plusstunden und für den Wegfall von durch Dienstplan oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden zu beachten ist; diese Frist soll mindestens 24 Stunden betragen;
 

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