Fehlzeiten in der Pflegeausbildung

vien

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14.07.2022
Beiträge
6
Beruf
Pflegefachhelfer, Azubi PFM
Akt. Einsatzbereich
Klinische Suchtmedizin (Akutstation)
Hallo meine Lieben!
Ich melde mich hier im Forum mal wieder, nach längerer Zeit mit einer Frage, die mir meinen Kopf zerbricht.
Es geht um die "tolle" 10% Fehlzeitenregelung. Ich hoffe, dass ich hier die richtige Kategorie erwischt habe. In "Sonstiges" kann man ja eigentlich nicht viel falsch machen.
Ich habe mittlerweile meinen Orientierungseinsatz hinter mir. Dieser ist ja immer mit 400 Stunden angesetzt, welche ich mit 424 Stunden auch erfüllt habe. Wir sind überplant, sodass wir wegen den Fehlzeiten, laut Schule "nicht so kritisch laufen". Natürlich habe ich Fehlzeiten gesammelt. Nun stellt sich mir aber die Frage, ob die Fehlzeiten am Ende der Ausbildung eine Rolle spielen, auch wenn ich in allen Einsätzen meine Stunden erfüllt habe.
Sagen wir ich habe 17% Fehlzeiten, aber durch die Überplanung wurden diese abgefedert und ich habe überall meine Stunden zusammen. Kann ich dann trotzdem mit der Examenszulassung Probleme bekommen?
 
Sagen wir ich habe 17% Fehlzeiten, aber durch die Überplanung wurden diese abgefedert und ich habe überall meine Stunden zusammen. Kann ich dann trotzdem mit der Examenszulassung Probleme bekommen?
Du darfst ja auch in der Theorie die 10% Fehlzeiten nicht überschreiten.

Also Du kannst jetzt nicht einfach, wenn Du in der Schule oft krank warst und die 10% überschritten hast, einfach sagen "Kein Problem, dann mach ich halt noch extra Schichten irgendwo auf Station". So läuft das nicht.
 
Ich rede gerade nur von der Praxis, da wir dort ja überplant sind.
 
Wie schon zuvor im Krankenpflegegesetz gilt auch im Pflegeberufegesetz (hier in §13 Abs 1 Nr. 2):

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:(...)
2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründena)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

Die 10% der "erlaubten" Fehlzeiten richten sich also nach der im Pflegeberufegesetz festgeschriebenen Mindeststundenzahl. Dadurch wird eine Ungleichbehandlung von Schüler*innen verschiedener Schulen vermieden.

Neu seit 2020 gilt aber auch noch

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe, §1, 4:
(4) Fehlzeiten können nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten.

Das bedeutet, nicht nur eine Überschreitung der 10% innerhalb der drei Jahre, sondern auch eine Überschreitung von 25% an Fehlstunden bei einem Pflichteinsatz kann dazu führen, dass die Ausbildung verlängert werden muss.
 

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