Fachwirt (IHK): Zulassungsvoraussetzungen

Romy120285

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06.10.2008
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12
Beruf
Arzthelferin, Gesundheits- und Krankenpflegerin
Hallo,

ich habe eine Frage.

Da ich im Moment wiedermal darüber nachdenke doch noch etwas für meine Bildung zu tun bin ich beim lesen über den Fachwirt gestolpert. Und nun dazu eine Frage.

Bei den Prüfungszulassungsvoraussetzungen der IHK steht dass man ein Jahr Berufspraxis haben muss. Die habe ich auch (2 Jahre Psychiatrie, 2 Jahre Behindertenpflege und nun seit über 1 Jahr Intensivpflege). Jedoch steht bei den Voraussetzungen dass man die Erfahrung in diesen Punkten haben muss. Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben...

  1. Planen, Organisieren, Steuern, Überwachen und Optimieren betrieblicher Prozesse,
  2. Beschaffen, Führen und Entwickeln von Personal sowie Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung,
  3. Lenken der Kommunikationsprozesse und Gestalten von internen sowie externen Schnittstellen,
  4. Erfassen von Leistungserstellungsprozessen, Ermitteln, Interpretieren und Beurteilen von steuerungsrelevanten Daten sowie Einsetzen von Steuerungsinstrumenten,
  5. Entwickeln und Ausgestalten von Unternehmenszielen und -strategien, Vorbereiten und Umsetzen unternehmerischer Entscheidungen,
  6. Vorbereiten der Finanz- und Investitionsplanung, Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und Investitionskonzepten,
  7. Steuern und Optimieren von Qualitätsmanagementprozessen,
  8. Planen, Organisieren, Koordinieren, Überwachen und Evaluieren von Projekten,
  9. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen.

Nun frage ich mich wie das im normalen Arbeitsalltag gehen soll? Habe ganz normal auf Station gearbeitet da hat man sowas ja nicht. :(

Wie habt ihr das gemacht?
 
Das sind alles Dinge die ein Fachwirt macht... kann es sein, dass du vielleicht irgendwie falsch gelesen hast!? Sowas macht man ja gar nicht als Gesundheits- und Krankenpfleger. Höchstens als PDL.
 
Ja aber das steh als Prüfungsvoraussetzung drin. Habs mal aus der pdf rauskopiert

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen“ und zur „Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“ nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in verschiedenen Bereichen und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere in ambulanten, stationären und teilstationären Einrichtungen, Organisationen, Institutionen und Verbänden als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig komplexe fachliche und verantwortliche Aufgaben der Planung, Führung, Organisation und Kontrolle unter Nutzung betriebswirtschaftlicher und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Die Qualifikation umfasst die Befähigung, den Dienstleistungsprozess auch als Wertschöpfungsprozess zu verstehen und eigenverantwortlich personal- und betriebswirtschaftliche Aufgaben- und Problemstellungen unter Beachtung umfassender Qualitätsmanagementmaßnahmen einer zielgerichteten Lösung zuzuführen. Neue Strategien, Strukturen, Systeme, Prozesse oder Verhaltensweisen sind in der Organisation umzusetzen. Auszubildende, Mitarbeiter und Teams sollen geleitet und motiviert werden. Ferner ist nachzuweisen, dass zur Gestaltung eines anforderungsgerechten Dienstleistungsprozesses die Möglichkeiten von interdisziplinärer Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie multiprofessioneller Teamarbeit erkannt und genutzt werden. Bei der Steuerung und Optimierung aller betrieblichen Vorgänge sind wirtschaftliche und rechtliche sowie soziale, ökologische und ethische Grundsätze zu beachten und regionale, nationale und internationale Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:
1. Planen, Organisieren, Steuern, Überwachen und Optimieren betrieblicher Prozesse,
2. Beschaffen, Führen und Entwickeln von Personal sowie Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung, 3. Lenken der Kommunikationsprozesse und Gestalten von internen sowie externen Schnittstellen,
4. Erfassen von Leistungserstellungsprozessen, Ermitteln, Interpretieren und Beurteilen von steuerungsrelevanten Daten sowie Einsetzen von Steuerungsinstrumenten,
5. Entwickeln und Ausgestalten von Unternehmenszielen und -strategien, Vorbereiten und Umsetzen unternehmerischer Entscheidungen,
6. Vorbereiten der Finanz- und Investitionsplanung, Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und Investitionskonzepten,
7. Steuern und Optimieren von Qualitätsmanagementprozessen,
8. Planen, Organisieren, Koordinieren, Überwachen und Evaluieren von Projekten,
9. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen“ oder „Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten kaufmännischen, verwaltenden, medizinischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf des Gesundheits- und Sozialwesens und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem bundesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen oder einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. ein mit Erfolg abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
 
Oder wie verstehst du das?
 
Ich verstehe das so: Das sind die Sachen die du während der Ausbildung zum Fachwirt lernen musst.Da steht ja auch man soll dazu befähigt werden...
 
Also hab mal hier die Antwort von der IHK.
Weiterbildungsprüfungen wie zum Beispiel zum/zur Fachwirt/in sind keine
Erstausbildungen wie bei einer Berufsausbildung, sondern sollen Fachkräfte
die spezifische Berufspraxis in dem jeweiligen Bereich erworben haben, eine
Möglichkeit bieten diese spezielle Berufspraxis in einer Fachwirtprüfung
nachzuweisen.

Also muss man das vorher haben ;( also fällt der flach.
 
Möchtest du die Prüfung also ablegen, ohne vorher die Weiterbildung bei irgendeinem Anbieter absolviert zu haben?
 
Nein die Weiterbildung will ich ja machen aber die Prüfung geht nur wenn du die Sachen schon nachweisen kannst und da hab ich keine Möglichkeit bei meinem Arbeitgeber.
 
Das ist ja das Problem. Das ist alles mit der IHK Prüfung und da die IHK diese Vorgabe mit der Erfahrung macht.....
 
Du kannst dich ja mal unverbindlich bei einem Anbieter beraten lassen.
Wie wäre es ansonsten mit einem Managementstudium im Bereich Pflege oder Gesundheit?
 
Hallo Romy,
Für diese Arbeits-Nachweise gibt es immer Möglichkeiten bei einem unkooperativen Arbeitsgeber trotzdem die Bestätigungen zu bekommen. Wenn Köln als Standort für die Fachwirte-Weiterbildung in Frage kommt, schreibe mich doch einfach mal an.
Viele Grüße...
 

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