Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden. Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Der fachspezifische Bachelor oder Master führt nur dann zu einer höheren Eingruppierung, wenn sich dadurch eine Tätigkeit ergibt, die sich von der - sagen wir mal - "gewöhnlichen" pflegerischen Tätigkeit abhebt. Ein Akademiker, der ausschließlich als GuKP am Patienten arbeitet, wird auch als solcher bezahlt. Selbiges gilt meines Wissens auch für die weitergebildete Pflegekraft im fachfremden Setting, wie z.B. für meine ehemalige Kollegin, die auf ihren Wunsch hin vom OP auf die Palliativstation wechselte.
Würde ein fachfremder Studienabschluss jedoch eine höher eingestufte Tätigkeit ermöglichen, wäre eine entsprechende Bezahlung zumindest in meinen Augen gerechtfertigt. Der Ethnologe könnte organisatorische Veränderungen begleiten, der Psychologe beraten oder coachen, der Kirchenmusiker Musiktherapie anbieten....
@BellaSwan2012: Gemischte Bachelor gibt es nicht, der Deine ist laut Deinem Profil ein naturwissenschaftlicher.
Ich sehe es von der praktischen Seite - wenn ich eine Stelle wechsele, dann hauptsächlich weil ich mein Gehalt verbessern will und nicht aus Jux - selbst wenn ich vom Op in die Dermatologie wechsele - ich will doch nicht weniger verdienen als vorher?????
Da gibt's ja wohl noch hundert andere Gründe! Kürzere Fahrtweg, bessere Arbeitszeiten, kein Schichtdienst, kein Nachtdienst, keine Wochenenden und Feiertage, interessantere Tätigkeit, nettere Kollegen, Wunsch-Fachbereich.....
Nein, das dürfen tarifgebundene Arbeitgeber eben nicht. Eine Höhergruppierung muss dem Tarifvertrag entsprechen und gerechtfertigt werden. Man kann höchstens mit Zulagen tricksen.
Nein, hatten wir so nicht! So einfach ist das nicht Martin. Das geht eben nicht über die Eingruppuerung in eine höhere Gehaltsgruppe, sondern bei tarfgebundenen AG nur über Zulagen oder das Vorziehen der Erfahrungsstufen.
Mein Kenntnisstand ist, dass wenn die Voraussetzungen bei mehreren Arbeitnehmern gegeben sind, kann man diese Zulagen nicht nur einem bei besseren Verhandlungsgeschick gewähren. Aber ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen....
Nein, das dürfen tarifgebundene Arbeitgeber eben nicht. Eine Höhergruppierung muss dem Tarifvertrag entsprechen und gerechtfertigt werden. Man kann höchstens mit Zulagen tricksen.
Hallo, Ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen. Habe im Internet keine richtige Antwort gefunden.. Folgendes: ich würde bei meinem aktuellen Arbeitgeber gerne mein Gehalt verhandeln in Form einer Leistungszulage, die monatlich gezahlt werden soll. Die Situation auf unserer Station ist eine...
www.krankenschwester.de
Bitte auch meinen letzten Beitrag im verlinkten Thread lesen mit der Erklärung des DBfK.
Im von Dir verlinkten Thread geht es genau darum, dass ein tarifgebundener Arbeitgeber eben nicht vom Tarifvertrag abweichen darf. Genau dafür haben wir ihn doch.
Es gibt aber inzwischen Tarifverträge, in denen die Eingruppierung von Akademikern, je nach Abschluss und Tätigkeit, festgehalten sind.
Im von Dir verlinkten Thread geht es genau darum, dass ein tarifgebundener Arbeitgeber eben nicht vom Tarifvertrag abweichen darf. Genau dafür haben wir ihn doch.
Ich habe mir das Video angeschaut und auch die verlinkten Beiträge gelesen.
Ich, und wahrscheinlich auch du Martin, kann letztlich rechtlich nicht beurteilen wie das gemeint ist. Das ist eine spezifische rechtliche Sprache! Meiner Erfahrung nach bleibt da immer ein Interpretationsspielraum, aber sei’s drum!
Die Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe (nicht Erfahrungsstufe) ist nicht möglich, da sie an Ausbildung und Tätigkeitsprofil des AN tariflich gebunden ist. Aussertarifliche Zulagen (habe ich selbst schon vor 25 Jahren bekommen) und frühzeitiges Gewähren einer höheren Erfahrungsstufe schon. Die Zulage haben aber damals alle Kollegen in diesem Arbeitsbereich bekommen und war nicht vom Verhandlungsgeschick des einzelnen abhängig.
Und selbst wenn das rechtlich möglich ist, halte ich diese Praxis im Vergleich zu den anderen Kollegen weiter für ungerecht!
Relevant ist die nicht nur vorübergehende auszübende Tätigkeit
Wenn diese einer Eingruppierung als Akademiker entspricht UND der hierfür relevante Abschluss vorliegt, dann muss entsprechend bezahlt werden.
Ein Abschluss nützt aber nichts, wenn die Stelle dieses nicht "hergibt".
Wenn meine auszuübende Tätigkeit (das als was ich angestellt bin) GuKP auf einer internistischen Station ist, dann wird es auch so vergütet.
Wenn die Tätigkeit eine Bachelor Vergütung hergibt und man einen Bachelor Richtung Nursing hat, dann muss das berücksichtigt werden.
"Irgendein" Bachelor, der für die auszuübende Tätigkeit nicht relevant ist, wird natürlich nicht berücksichtigt....auch ein promovierter Physiker ist im Krankenhaus nur eine ungelernte Hilfskraft
Seit 2017 werden akademische Abschlüsse ja zum Glück berücksichtigt und auch die Vergütungen wurden ausdifferenziert