Hallo,
ich würde mich doch nochmal aller Ruhe über die genaue Rechtslage bei der MAV informieren. Denn wenn ihr nicht dem TVÖD unteliegt schauts schon mal nicht ganz so gut aus.
Eine Ausbildungsverlängerung ist ja auch nicht grundsätzlich vorgeschrieben, steht übrigens nicht im KrPflg sondern in der APrV §8 Abs.4.
Die Ausb.träger für die ich tätig war, haben auch eher selten bei nichtbestehen der mündl. Prüfung einer Ausbildungsverlängerung zugestimmt. Da mußten schon ganz besondere Gründe vorliegen.
Im Klartext: Es ist nicht ganz einfach die mündliche Prüfung nicht zu bestehen. Das schafft auch nicht jeder. Jetzt komm mir bitte keiner mit Nervosität und Prüfungsangst. Auf eine mündliche Prüfungssituation kann ich mich besser als wie auf jede andere Prüfungsart vorbereiten und diese trainieren.
Ob der Ausb.träger den Vertrag verlängert, wenn er nicht unbedingt muss, liegt sicher auch daran, wie der Schüler sich 3Jahre verhalten hat und welche Leistung er in dieser Zeit erbracht hat.
Die TVÖD Regelung, wenn ich diesem unterliege, könnte mir allerdings einen Rechtsanspruch ableiten. Aber dafür ist sicher die MAV der richtige Ansprechpartner.
Gruß renje